Vorübergehendes Gaststättengewerbe Steuern zahlen und Gewerbe beantragen?
Ich habe vor einiger Zeit auf einem kleinen Straßenfest mit einem Stand Speisen und Getränke verkauft. Hierzu hatte ich ein Vorübergehendes Gaststättengewerbe beantragt. Jetzt habe ich allerdings ein Schreiben vom Finanzamt bekommen und soll ein Dokument zur Steuerlichen Erfassung einreichen, sowie eine Gewerbeanmeldung durchführen, insofern ich eine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen habe. Kann mir jemand sagen, wie ich jetzt vorgehen soll und ob man überhaupt bei der einmaligen Ausübung eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ein richtiges Gewerbe anmelden muss ?
4 Antworten
Wenn dieser Straßenverkauf eine einmalige Sache war, dann schreibst du einen Einzeiler an das Finanzamt.
Durch die Anmeldung eines vorläufigen Gewerbes, bist zu verpflichtet, wenigstens eine sogenannte Einnahmen-/Überschußrechnung zu erstellen.
Du hast sicher Speisen und Getränke gekauft oder Rohstoffe gekauft und daraus Speisen(z.B. belegte Brötchen) hergestellt und diese dann zu einem anderen Preis verkauft. Das Finanzamt interessiert sich für diese Differenz. Hast du noch die Einkaufsbelege? Hast du Aufzeichnungen oder kannst du Angaben machen, wieviel du von was zu welchem Preis angeboten und verkauft hast?
Sende dem Finanzamt den Bescheid über das "vorübergehende Gaststättengewerbe" zu und sage, dass das eine einmalige Sache war.
Aber die dort getätigten Umsätze musst Du erklären/angeben.
Sowas läuft unter: Sonstige Einahmen.
Merkmale für ein Gewerbe:
ES IST AUF DAUER ANGELEGT.
Das Finanzamt hat echt keine Lust auf irgendwelche Hobbyunternehmen.
Vielen Dank für eure Antworten.
Was meinst du mit "Umsätze erklären/angeben", bedeutet das, dass ich dieses Jahr eine Steuererklärung abgeben muss, bisher war ich als Student dazu noch nie verpflichtet ?
Sobald jeman ein Gewerbe betreibt, wozu auch ein vorübergehendes GaststättenGEWERBE zählt, MUSS man eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Logisch eigentlich, da Du einen Umsatz generierst, der u. U. versteuert werden muss.