Vorübergehende Trennung und Einkommensteuer?

3 Antworten

Soweit die Trennung nicht beim Amtsgericht beantragt wurde, kann die Zusammenveranlagung weiterhin in Anspruch genommen werden.

So lange nicht irgend etwas vom Amtsgericht festgelegt ist (wurde) kann man weiterhin eine Zusammenveranlagung in Anspruch nehmen . Dies bedeutet somit auch alle damit verbundenen Kriterien. So also auch doppelte Haushaltsführung, Steuerklassenwahl und Wahl einer Zusammenveranlagung. MfG Rudi

Doppelte Haushaltsführung in der Trennungszeit? Nun bin ich leider kein Steuerfachmann, aber ich denke, wenn ihr euch getrennt habt, dann waren es auch zwei Haushalte. Es war ja nicht sicher und auch nicht abzusehen, dass ihr euch wieder versöhnt. Nun könntet ihr noch einen Steuerberater zu eurem Problem befragen, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass "doppelte Haushaltsführung" in diesem Fall möglich ist. Aber ich wünsche euch Glück für eure weitere Zukunft.