Vorladung von der polizei für Cannabis und Zubereitung hingehen oder nicht?

4 Antworten

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Hallo KocMaker,

also zum ersten. Du bist nicht verpflichtet der polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Wenn Du der Vorladung keine Folge leistest, darf Dir das nicht negativ ausgelegt werden.

Deshalb raten auch viele User dazu, der Vorladung keine Folge zu leisten, denn tatsächlich kann man sich mit einer unbedarften Aussage auch selber belasten. Das gilt vor allem dann, wenn der Tatvorwurf auf Indizien beruht, aber Dir die Tat nicht nachgewiesen werden kann.

Aber in Deinem Fall wurdest Du auf frischer Tat erwischt, so dass Dir die Tatbegehung ja bewiesen wurde.

Das Du die Vorladung von der Polizei erhalten hast, ist ja auch in erster Linie der Tatsache geschuldet, dass Dir die Polizei rechtliches Gehör anbieten muss und somit Dir Gelegenheit geben muss, Dich zum Tatvorwurf zu äußern. Ob es wirklich ratsam ist einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen kann man so pauschal nicht sagen.

Erst einmal muss man natürlich sehen, dass ein Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, er aber im Falle der Inanspruchnahme Geld kostet. Und auch ein Rechtsanwalt kann keine Beweise oder Zeugen wegediskutieren, es sei denn es liegt ein Verwertungsverbot vor, was in Deinem Fall nicht der Fall sein dürfte. Ob man in Anbetracht der Kosten-Nutzen-Rechnung einen Rechtsanwalt hinzuzieht muss jeder für sich selber entscheiden.

Nimmst Du von Deinem Recht Dich zum Tatvorwurf zu äußern jedenfalls mit oder ohne Anwalt wahr, wird Deine Aussage protokolliert und zusammen mit der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft übersendet, die dann anhand der Akten und der vorliegenden Aussagen entscheidet, wie es weiter geht.

Zum Ablauf so einer Vernehmung:

  1. Du meldest Dich vorne am Eingang und legst die Vorladung vor, damit die Beamten überhaupt wissen um was es geht und wer die Vernehmung durchführt
  2. Die Beamten am Eingang rufen dann den Kollegen der Dich vernehmen soll und dieser holt Dich dann ab. Wenn Du magst, kannst Du eine Person Deines Vertrauens oder Deine Eltern mitbringen.
  3. Der Beamte führt Dich dann in sein Büro, in der die Vernehmung stattfindet
  4. Der Beamte wird Dich dann auffordern, Dich per Personalausweis auszuweisen, damit er sicher sein kann, dass Du auch die vorgeladene Person bist.
  5. Der Beamte belehrt Dich über Deine Rechte und insbesondere darüber, dass Du nur Angaben zu Deiner Person machen musst, Dich aber nicht zur Sache äußern musst.
  6. Der Beamte wird die Angaben zu Deiner Person abfragen
  7. Der Beamte wird Dir noch einmal erläutern, was Dir genau vorgeworfen wird.
  8. Der Beamte wird Dich dann fragen, ob Du Dich zur Sacher äußern willst
  9. Willst Du Dich zur Sache äußern, wird er Dich Fragen, ob Du die Tat zugeben oder bestreiten willst.
  10. Dann beginnt die eigentliche Vernehmung zur Sache. Er stellt dann die Fragen auf die Du antworten sollst. Du sollst dann den Tathergang noch einmal aus Deiner Sicht schildern.
  11. Nachdem die Vernehmung beendet ist, gibt der Beamte Dir das Vernehmungsprotokoll noch einmal zum durchlesen und um evtl. Korrekturen vorzunehmen. Ist alles aus Deiner Sicht richtig, sollst Du das Vernehmungsprotokoll unterschreiben.
  12. Damit bist Du auch schon durch und kannst wieder nach Hause gehen.
  13. Das Vernehmungsprotokoll wird dann an die Staatsanwaltschaft übersendet die dann entscheidet, ob
  • Das Verfahren gegen Dich eingestellt wird, weil Dir die tat nicht nachgewiesen werden kann oder ob
  • das Verfahren wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt wird oder
  • das Verfahren gegen Auflagen gem. § 153a StPO eingestellt wird oder ob
  • ob per Strafbefehl das Strafmaß festgelegt wir (ist aber nicht möglich, wenn Du noch Jugendlicher bist)
  • eine Hauptverhandlung vor einem Richter für Notwendig erachtet wird. Ist das der Fall musst Du vor Gericht vorm Richter erscheinen, der am Ende der Verhandlung das Urteil spricht.

Wie die mögliche Strafe aussieht vermag ich nicht zu sagen, da es sich in Deinem Fall ja um eine Wiederholungstat handelt. Aber viel wird vermutlich auch beim zweiten mal nicht passieren.

Schöne Grüße
TheGrow

Man sollte bei dieser Antwort, auch wenn sie richtig ist, nicht vergessen das sie ein Polizist gegeben hat.

Aber in Deinem Fall wurdest Du auf frischer Tat erwischt, so dass Dir die Tatbegehung ja bewiesen wurde.

Wozu dann noch zu einer Vernehmung gehen? Zum Verzicht auf rechtliches Gehör reicht einfaches Nichterscheinen. Also kann man in Ruhe abwarten was der Staatsanwalt daraus macht.

Dann beginnt die eigentliche Vernehmung zur Sache. Er stellt dann
die Fragen auf die Du antworten sollst. Du sollst dann den Tathergang
noch einmal aus Deiner Sicht schildern

Vielleicht hast Du ja noch mehr ausgefressen als man bisher weiß?

Jeder sollte letztlich selbst wissen was er tut.

Zur Vorladung musst du so oder so. Ohne Anwalt bist du nicht verpflichtet etwas zu sagen. Aber hin musst du dennoch.

Da du ein weiteres Mal erwischt wurden bist, wirst du höchstwahrscheinlich als "Wiederholungstäter" eingestuft.

Wie gesagt, geh einfach hin und mache nur die Pflichtangaben zu deiner Person. Bei allem anderen ohne Anwalt die Aussage verweigern.

Blödsinn, bei einer einfachen Vorladung musst du nicht hin. Wo hast du solchen quatsch her??? 

@BR1N3LL

Auch bei einer einfachen Vorladung musst du hin und deine Pflichtangaben zu Protokoll geben. Dat is so hier in Deutschland. ;)

Kenn mir da aus, weil ich auch schon oft genug vorgeladen wurde um die Pflichtangaben zu machen.

In den seltensten Fällen wird dir aber etwas passieren, wenn du nicht auftauchst.

Nur um die Sache vernünftig zu klären und auch um eine gewisse Reife bei der Polizei zu zeigen, sollte man auf jedenfall hingehen. Gehste nicht hin, wird das von der Staatsanwaltschaft, die den Fall später bearbeiten wird, als negativ gewertet.

Am Ende isses mir egal, was andere machen. Fakt ist, man sollte auf jedenfall hingehen um die Sache so gut wie möglich zu klären.

Spätestens bei einer gerichtlichen Vorladung, bei der dein Erscheinen angeordnet wird, hast dann aber keine Wahl mehr.

@Baltarsar

Hmm seltsam im Internet steht man muss nicht hin und ich selbst bin da auch nie erschienen, ohne Konsequenzen. Also erzähl keinen Müll. 

@BR1N3LL

Baltarsar verwechselt die polizeiliche Vorladung zur Vernehmung mit der richterlichen Vorladung, der man in der Tat Folge leisten muss.

Aber wie Du völlig korrekt angemerkt hast, gibt es keine Rechtsgrundlage nach der man verpflichtet währe, der polizeilichen Vorladung Folge zu leisten

Ja am besten nicht hingehen. Damit machst du quasi von deinem Recht zu schweigen Gebrauch. Wenn de da hingehen tust, läufst du Gefahr dich zu verplappern und dann haben se im Endeffekt gegen dich was in der Hand. 

Bitte wie soll man sich rein bei den Pflichtangaben, also Name, Adresse und Co verplappern?

Wenn man zum Geschehen selbst nichts aussagen möchte und dem vernehmenden Beamten sagt, dass man dazu keine Aussage macht.

Das einzige was der Beamte dann macht, ist ein Kreuz an der Stelle, wo steht, dass der Beschuldigte keine Aussage macht. Dann macht er noch nen bissl anderen Papierkram, druckt das ganze Zeug aus, gibt es dir zur Unterschrift und gut ist.

Wo bitte verplappert man sich da denn bitte? Zumindest wenn man clean ist, dürfte man sich doch soweit im Griff haben.