Vorfahr Fahrrad Überquerung Abbiegespur und Zebrastreifen
Habe ich mit meinem Fahrrad auf einem Zebrastreifen Vorfahrt, wenn dieser entlang einer Vorfahrstraße führt? Zum besseren Verständnis anbei ein Bild.
Ich fahre mit dem Fahrrad entlang der roten Pfeile. Befinde mich also auf der Vorfahrstraße. Um weiter geradeaus zu fahren, muss ich eine Abbiegespur überqueren (Zebrastreifen). Anschließend kommt eine kombinierte Fußgänger-Fahrradampel und ich muss erneut eine Abbiegespur überqueren.
Bei Wikipedia (http://de.wikipedia.org/wiki/Fu%C3%9Fg%C3%A4nger%C3%BCberweg) heißt es:
Ob Radfahrer beim Befahren „quer zu den Streifen“ Vorfahrt bzw. Vorrang haben, hängt davon ab, ob sie an dieser Stelle legal abbiegen (...) oder ob sie im Zuge eines Radweges parallel zur einen Fahrbahn via Fußgängerüberweg eine Querstraße queren und somit alleine aus dieser Situation heraus Vorrang vor Abbiegern haben und eventuell Vorfahrt gegenüber Fahrzeugen auf der Querstraße haben. (…) Wenn man „quer zu den Streifen“ fahren möchte, sollte man sich den Zebrastreifen „wegdenken“. Wenn man dann dort immer noch fahren darf, muss man nicht absteigen, und wenn man dann dort wartepflichtig wäre, ist man es auch mit Zebrastreifen
Wenn ich mir den Zebrastreifen wegdenke, befinde ich mich auf der Vorfahrstraße und habe somit (meiner Meinung nach) bei den Fragezeichen Vorfahrt (und muss somit auch nicht anhalten). Ist das korrekt?
Zur Klarstellung: Das ich bei der Ampel auf das Signal achten muss ist logisch. Die Zebrastreifen haben keine Radwegefurt. Folge ich dem kombinierter Rad- und Gehweg nach rechts ist dort kein Überweg für Radfahrer. Würde ich dort die Nebenstraße überqueren, würde ich ja auch die Ampel illegalerweise umgehen...
3 Antworten
Nein, auf Fußgängerüberwegen (FÜ) oder eben "Zebrastreifen"^^, haben Radfahrer fahrend grundsätzlich keinen Vorrang, so wie ihn Fußgänger oder Rollstuhlfahrer genießen.
Auch nicht in den beiden Fällen auf deinem Foto. Dazu müsste eine Radfurt UND zwingend zusätzlich vor der Furt mindestens Zeichen 205 (Vorfahrt achten) vorhanden sein.
Verkehrsämter die da meinen Radfahrer allein durch eine Furt und Zusatzzeichen 1000-32 Vorfahrt einräumen zu dürfen begeben sich auf hauchdünnes Eis - und riskieren Schadenersatzforderungen.
So ist m. E. auch der Göttinger "Doppelzebrastreifen" mit mittiger Radfurt, wo Radfahrer angeblich Vorrang/Vorfahrt haben sollen, so an Dämlichkeit nicht zu überbieten! Denn ohne die Zeichen 205 bzw. 206 entstünde dort niemals ein Vorrang für Radfahrer. Denn das gibt die StVO nicht her. Und das hat auch der ADFC gut erkannt.
http://www.adfc-laatzen.de/adfc/radwege/51.keine_doppel_zebra_mehr.html
Danke Euch beiden für die Antworten. Es freut mich, dass ich zwei begründete und gleichzeitig gegenteilige Meinungen bekommen haben. Dann waren meine Zweifel als nicht ganz unbegründet...
Also, wie schon geschrieben: keine Radwegfurt. Das Vorfahrt achten Schild befindet sich hinter dem Zebrastreifen. Siehe beigefügte Bilder (Quelle: Google Street View / Google Maps).
Einen Antrag auf Aufhebung der Benutzungspflicht? Ich würde bei dieser vielbefahrenen Straße lieber auf dem Fahrradweg bleiben...
Zurück zu Thema:
@Eichbaum1963: Ich glaube auch nicht, dass ích durch den FÜ Vorfahrt habe, sondern dadurch das ich mich auf der Vorfahrstraße bewege. An einer "normalen Kreuzung ohne FÜ" müssen abbiegende Autofahrer auch geradeausfahrenden Radfahrern Vorfahrt gewähren...
Wenn gilt:
D.h. solange er der Vorfahrtstraße folgt, muss er auch die gleichen Vorfahrtrechte wie die Fahrbahn besitzen (@ rx3750: Steht das so in der StVO?)
Was heißt das jetzt rechtlich? Beide Verkehrsteilnehmer fahren auf der Vorfahrtstraße. Gilt im Zweifelsfall wieder „Rechts vor Links“?
Irgendwie hat das mit den Bilder nicht geklappt. Nächster Versuch:
Super. Vielen Dank für die umfangreichen Informationen. Ich werde dann wohl mal einen Brief verfassen... Die Adresse bei der Kreuzung lautet übrigens:
Dachauer Straße 570 / Gewerbegebiet MAN / MTU, 80995 München
Welche Idioten auch immer solch eine "Autobahn" durch bewohntes Gebiet geplant haben -.-
Viel Glück dabei!
Insbesondere in deinem zweiten Bild kann ich keine VZ 240 erkennen. Damit wäre es ein reiner Gehweg!
Ansonsten: verkehrsplanerischer Grusel-Unfug der da gebastelt wurde. :'(
Die Rechtslage ist für Rad fahrende nicht eindeutig. Auslegungssache!
Das ist verkehrsplanerischer Grusel-Unfug der da gebastelt wurde. :'(
Die Rechtslage ist für Rad fahrende absolut nicht eindeutig.
Ich empfehle die Diskussion im Fach-Forum: https://www.radverkehrsforum.de
Wer auf die Rechtsabbiegerspur wechselt, der will ja die Hauptstraße verlassen und dieser nicht mehr folgen. In der StVO findet sich dazu folgendes:
§ 9 Absatz 3 StVO: "Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten."
In der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV - StVO) geht es dann weiter. Dort heißt es zu § 2 zu Absatz 4 Satz 2 Nummer II Punkt 2:
"die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist."
Die Linienführung muss stetig sein. Wenn dir entlang der Hauptstraße auf dem Radweg alle Nase lang die Vorfahrt genommen wird, dann ist die Linienführung nicht mehr stetig. Auch fehlt es bei solch einer Situation der Eindeutigkeit, da man ja wegen der Hauptstraße eigentlich die Vorfahrt erwartet. Weiter unter Punkt c heißt es:
"die Linienführung im Streckenverlauf und die Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sind."
Auch diesen Punkt sehe ich in deinen Bildern nicht gegeben.
Ich habe vor wenigen Tagen für in meinem Bild zu sehenden Abschnitt einen Bescheid zurückbekommen. Ich hatte u.a. dort die Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht verlangt. Das wurde mir zwar verwehrt, allerdings wurde in dem Bescheid auch erwähnt, dass es entlang der Streckenführung dort einige Änderungen zur Erhöhung der Sicherheit geben wird. U.a. soll genau diese Führung dort geändert werden, wie genau, weiß ich bisher nicht. Da allerdings die Benutzungspflicht geblieben ist, muss auch die Vorfahrt für Radfahrer an der Stelle bleiben.
Du könntest deinem Bauamt nun einen Brief schreiben, in dem du auf diese Stelle hinweist und die genannten Kritikpunkte mit erläuterst und dass die derzeitige Vorfahrtregelung dort nicht mit der Benutzungspflicht des Radweges vereinbar ist. Jetzt kann das Bauamt dann entweder die Benutzungspflicht aufheben (was ziemlich unwahrscheinlich ist), die Stelle umgestalten oder eine absurde Erklärung liefern. Falls es zum 3. Fall kommen sollte, bitte posten.
Btw. welche Kreuzung ist das dort genau und in welcher Stadt?