Vor Gericht gehen wenn gegnerische Versicherung nicht alles zahlt?

8 Antworten

Zunächst hat die Versicherung des Verursachers gegenünber allen Mitgliedern ein Prüf- und Schadensminderungspflicht: Auch deine Versicherung dürfte unlängst die Prämien nicht zu letzt deshalb erhöht haben, weil sich mancher einer im Schadensfall genauso ungerechtfertigt bediente :-O

Da du den Schaden ohnehin nicht reparieren lässt, kann man zunächst argumentieren, dass dir auch kein hoher Arbeitspreis eines Fachwerkstatt zusteht.

Zumal wenn deine Wartungen durchaus bei pit stop & Co. durchgeführt wurden, aber es in diesem Fall nur das Beste sein soll :-O

Außerdem ist völlig unklar, ob die Werkstatt tatsächlich nur erforderliche Arbeiten kalkulierte :-(

Höchstrichterlich ist aber ausgeurteilt, dass du dich bei einem älteren Fahrzeug auf kostengünstigere Reparturen, auch smart-repair statt gespachtelter Volllackierung, verweisen lassen musst.

Ich hoffe, das ist dir einsichtig: Ich fürchte nämlich, dein Anwalt wird dir das Gegenteil erzählen. Im eigenen Kosteninteresse verdient er nämlich mit Klagen mehr Geld, egal, bei wem er letzlich kassiert - das du mglw. am Ende sogar weniger rausbekommst, wenn seine Rechnung bezahlt wäre, verrät er dir eher nicht :-O

G imager761

Im Rahmen der Schadenskosten- Einsparung muß man nicht in die vertragswerkstatt gehen um einen Schaden beheben zu lassen. Also kannst Du einen zweiten Kostenvoranschlag von einer freien Werkstatt einholen.

das ist das übliche "spielchen" der versicherungen, die nur dann alles widerstandslos zahlen, wenn ostern und weihnachten auf einen tag fallen.

nur bei eigenen kaskoschäden gibt es mit der eigenen versicherung tarifliche unterschiede mit freier werkstattwahl oder eben nicht. im letzteren fall darf dann die versicherung dir vorschreiben, wo der schaden zu beheben ist. das gilt natürlich nicht für ansprüche an eine gegnerische vesicherung.

klagen lohnt sich nur, wenn du eine rechtsschutzversicherung hast, das kann sich gut und gerne über jahre hinauszögern, weil auch die vesicherungen über ein heer von rechtsanwälten verfügen, die jede nur denkbare chance nutzen, so einen fall hinauszuzögern, um den anspruchssteller zu zermürben.

setze dich mit deinem anwalt in verbindung und folge seinem rat. die strittigen 300 € sind durch solche mammut-prozesse nicht nur verbraucht, sondern werden vervielfacht. das macht kaum eine rechtsschutzvesicherung mit, aber wenn du genug geld hast, um den anwalt aus deiner tasche zu bezahlen......

Hallo lied123,

Hierzu hat der Bundesgerichtshof im Oktober 2009 eine wichtige Entscheidung für alle Unfallgeschädigten getroffen.

In diesem Urteil hat der BGH beschlossen, dass ein Unfallgeschädigter unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Schadenbeseitigung in einer Markenwerkstatt hat. Als Markenwerkstatt zählt in diesem Fall, je nach eigener Automarke, die Werkstatt von BMW, Audi, Porsche, VW, -Händlern zum Beispiel.

Bisher konnte die Versicherung des Unfallverursachers den Unfallgeschädigten auf eine freie und somit meistens kostengünstigere Werkstatt verweisen. Dies ist nun nicht mehr zwangsläufig der Fall.

In den ersten 3 Jahren ist der Sachverhalt sehr einfach, da hier ein genereller Anspruch besteht, auch wenn Reparaturen und Untersuchungen in diesem Zeitraum nicht in einer Marken-/Vertragswerkstatt gemacht wurden. Ab dem 3. Jahr entscheidet das Kundenverhalten über den Anspruch auf eine Marken-/Vertragswerkstatt. Kann der Unfallgeschädigte nachweisen (Belege müssen vorhanden sein), dass er bisher immer die Vertragswerkstatt genutzt hat, dann hat er dadurch auch einen Anspruch im Falle eines nicht verschuldeten Unfalls. Sollte der Unfallgeschädigte dies nicht belegen können, dann kann ihn die Versicherung auch in eine andere Werkstatt schicken.

Hintergrund für die 3 Jahres-Regel war vor allem der Wert- und Garantie-Erhalt für den Unfallgeschädigten.

Zu beachten ist:

Auch bei älteren Kraftfahrzeugen kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnung belegt.

Gerichtsurteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09.

Sprich, es kommt darauf an, wie alt dein Fahrzeug ist. Ist es älter als drei Jahre, kommt es darauf an, ob du besonderes Interesse daran nachweisen kannst, das Auto in einer Fachwerkstatt instand setzen zu lassen oder ob du generell überwiegend die Fachwerkstatt aufgesucht hast und dies belegen kannst. (Denk dran: Die Fachwerkstatt hat deine Rechnungen ebenfalls noch, falls du diese nicht mehr hast)

Mit freundlichen Grüßen

AnonJura

TransalpTom  10.01.2014, 19:53

Dem ist nichts hinzuzufügen außer meiner Erfahrung, daß Du oder Dein Anwalt die Versicherung anschreiben sollte, auf Nachzahlung der 300 EUR innerhalb einer Frist bestehen sollte. I.d.R. lenkt die Versicherung ein, weil denen das zuvor beschriebene auch bekannt ist. Zumindest war das in den mir bekannten Fällen immer so, daß die Versicherung es nicht auf die klage ankommen lies.

Diese hat nun den geforderten Betrag (ca. 960 €) um ungefähr 300 € gekürzt, mit der Begründung, dass ich bei einem anderen Karosseriebauer die Reparatur eben um diese 300 € günstiger bekommen würde.

das ist zulässig,allerdings müssen sie dir einen vergleichbaren kostenvoranschlag vorlegen. eigentlich müsste der rechtsanwalt das beurteilen können.