Vor 5 Monaten ein Auto mit gefakten Tachostand gekauft, Rechte?

6 Antworten

Nach deutscher Gesetzgebung ist es durchaus legitim, auf einen erworbenen und längerfristig vom Käufer genutzten Gegenstand eine angemessene Wertminderungspauschale anzusetzen bei Rückabwikclung eines Kaufvertrages.

Diese Wertminderung darf sich in diesem Fall aber im Höchstfall auf den tatsächlichen Restwert des Fahrzeuges zum Kaufzeitpunkt in sofern beziehen, dass hier der Wert der festgestellten Tachomanipulation , somit die zum Kaufzeitpunk reale Laufleistung , zugrunde zu legen ist in dem "Nutzungsabschlag".

Nein, das kann nicht sein. Eine Tachomanipulation ist ein Betrug. Dabei ist es unerheblich, ob der Händler manipuliert hat. Das Auto wies nicht die zugesicherten Eigenschaften auf. Schließlich hat er für den falschen Kilometerstand im Kaufvertrag unterschrieben. Du kannst auf Rückabwicklung bestehen. Dabei ist der komplette Betrag zu erstatten. Der Händler kann froh sein, wenn du ihn nicht anzeigst.

Ist er wirklich so, dass der Händler für die Nutzung des Autos keine Kosten in Rechnung stellen darf?

@ronnyarmin

Ja, er hat nicht das Auto geliefert, für das er im Vertrag unterschrieben hat. Der Kilometerstand steht im Kaufvertrag. Kann der Händler nicht liefern, muss er rückabwickeln. Der FS hat unmittelbar nach Bekanntwerden des Mangels reklamiert. Er ist also nicht für die Dauer verantwortlich.

Diese Frage hat das OLG Koblenz entschieden und wie in so einem Fall abzurechnen ist:

https://www.iww.de/asr/quellenmaterial/id/11782

Und Vorsicht! Händler versuchen nicht selten, mehr als hier festgelegt an Nutzungsentschädigung abzuziehen. Das wird z.B. auch schon mit einem zusätzlichen Wertverlust für 5 Monate angedeutet, was nicht rechtens ist. Dass er das Auto zurücknehmen muss gegen Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung wird er wohl wissen, das ist keine Kulanz.

Die Berechnung läuft so:
Zunächst muss festgelegt werden, welche Laufleistung dein Auto typischerweise erreicht, bis es Schrott ist. Dazu gibt es im Einzelnen auch Urteile. So werden langlebige Dieselmotoren oder großvolumige 6-Zylinder gerne mal mit 350.000 km Gesamtlaufleistung angenommen, kleinere Benzinmotoren mit weniger. Da musst du für dein Auto wohl noch recherchieren.

Von der Gesamtlaufleistung wird die Kilometerzahl abgezogen, die das Auto laut Kaufvertrag hatte, nicht etwa die, die er tatsächlich vor der Tachomanipulation hatte.

Beispiel: der Wagen läuft 200.000 km, du hast ihn mit 30.000 km gekauft. Also wird eine Restlaufzeit von 170.000 km kalkuliert.

Nun wird der Kaufpreis durch die Restlaufzeit dividiert, um den Wertverlust für einen km festzustellen. Das wären im Beispiel:

35.000 Euronen / 170.000 km = 0,205 Euro/km

Dieser Kilometerpreis wird nun mit den Kilometern multipliziert, die du inzwischen gefahren bist. Wären das z.B. 5045 km, ergibt das die Nutzungsentschädigung:

5045 km * 0,205 Euro/km = 1038,68 Euros.

Mehr darf er dir nicht abziehen oder irgendwelche zusätzlichen angeblichen Wertsteigerungen gegenrechnen.

Er müsste dir also für die Rückgabe des Autos 35.000 Euro - 1038,68 Euro = 33.961,32 ausbezahlen.

Du hast aber 5 Monate ein Auto genutzt. Diese Kosten darf er dir in Rechnung stellen.

Wäre mit dem Auto Alles in Ordnung, wären dir die Nutzungskosten doch genauso entstanden.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

ja stimmt auch wieder..

Nein, hier geht es nicht um eine freiwillige Rücknahme durch den Händler, sondern um eine Rückabwicklung wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages.

ja, kann er und ist auch fair

du hattest ja 5 monate nutzen am auto, das kostet geld

:/

Das liegt aber in der Verantwortung des Händlers. Schließlich hat er den Vertrag nicht erfüllt. Insofern muss er auch den Schaden tragen.

@archibaldesel

Wenn dem Händler weder die Manipulation an sich , noch eine hinreichende Kenntnismöglichkeit über etwaige Manipulation nachgewiesen werden kann, trägt er für seinen eigenen Schaden dadurch zwar das volle Eigenrisiko, aber nach 5 Monaten Gebrauch verliert der Gegenstand je nach Intensität der Nutzung weiter an Wert .

Somit ist hier der Zeit- / und Nutzungsfaktor in einem angemessenen Abschlag nach 5 Monaten der Nutzung durchaus legitim in der Rückabwicklung.

Entweder kann der Händler dann vertragsgemäss nachliefern , oder ( wie in diesem Fall ) wird rückabgewickelt mit entsprechendem Nutzungsabschlag bei solch einem Zeitraum und hier vor allem ab Kauf gefahrenen Kilometern.

Die reine Nutzungsdauer an sich wird hier vermutlich kaum ins Gewicht fallen, da hier erst mal zu prüfen wäre, binnen welcher Zeit dieses Fahrzeug theoretisch einen anderen Käufer gefunden hätte mit den ursprünglichen Nennwerten. Schwerer dürfte da die anteilige Wertminderung durch die Laufleistung in Nutzung des Käufers ausfallen. ( hier bezogen auf den Restwert der echten Laufleistung des Wagens zum Kaufzeitpunkt )