Von wem bekomm ich meine 150€ Selbstbeteiligung, wenn die Klage vom Gegner zurückgenommmen wurde
Hallo liebe Community,
zunächst erstmal einen schönen 3. Advent.
Ich habe folgendes Problem:
Ich habe im April mir einen Anwalt genommen, weil ein Inkasso Unternehmen von mir knapp 1400€ wollte (war angeblich Forderung von Kabel Deutschland, was überhaupt nicht stimmte, ich war da nie Kunde). Und mußte 150€ Selbstbeteiligung leisten, was ja mir zunächst logisch erscheint. Nun hat das Inkasso nach Langem Hin und Her die Klage zurückgenommen und um Kostenaufstellung gebeten und ich bin davon ausgegangen, das ich meine 150€ auch wiederbekomme.
Seine Kostenaufstellung Im April an meine Vers. sah belief sich damals auf knapp 300€, wovon 150 € Selbstbeteilung abgezogen wurden, sodaß die Vers. knapp150 an ihn zahlen sollte. Ich mußte bei ihm auch 150 € zahlen und dachte, das wäre meine Beteiligung, denn diese Aufstellung habe ich jetzt erst gesehen
Die Kostenaufstellung an die Gegenseite wurde vom Gericht auf etwa 140€ festgesetzt.
Nun hatte ich nachgefragt, was mit den an ihm gezahlten 150€ von mir wäre, und er teilte mir mit, das die außergerichtliche Gebühren gewesen seien, die die Gegenseite nicht zu erstatten verpflichtet sei.
Aber es kann doch nicht sein, daß ich für etwas zahlen muß, wofür ich garnichts kann, denn hätten das Inkasso nicht versucht mich übers Ohr zu hauen, hätte ich ja auch keinen Anwalt gebraucht.
ich hoffe, ich habe halbwegs verständlich gemacht, was ich meine. Bin momentan total aufgewühlt, denn 150€ sind für mich eine Menge Geld.
Kennt sich eine von Euch mit sowas aus oder hat ähnliche Erfahrungen gemacht?
3 Antworten
Korrekt ist, dass außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht erstattungsfähig sind und deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden. In der Praxis wird deswegen die außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühr immer miteingeklagt um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben. Wenn ich das richtig verstanden habe, wurden 140 Euro gegen den Gegner als zu erstattender Betrag festgesetzt. Von diesen 140 Euro steht dir der volle Betrag zu. Das ergibt sich daraus, dass der Forderungsübergang (dein Anspruch gegen den Gegner auf Erstattung der Kosten) auf den Versicherer nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden kann. Deine Selbstbeteiligung ist somit vorrangig zum Ausgleich zu bringen. Es ergibt sich also folgende Kostentragung: Der Versicherer bezahlt die Vergütung des Rechtsanwalts abzgl. deiner gezahlten 150 Euro, der Gegner zahlt 140 Euro an dich und du bleibst auf 10 Euro sitzen.
Wenn die Versicherung den Betrag bereits vom Gegner durch den Kostenfestsetzungsbeschluss eingezogen hat, ja. In allen anderen Fällen, kannst du dich mit diesem direkt an die Gegenpartei wenden. Die 150 Euro die die Versicherung selbst zahlen muss, ist deren Problem. Dass der Forderungsübergang nicht zu deinem Nachteil geltend gemacht werden kann, ist im § 86 I 2 VVG geregelt. Viele Versicherungsunternehmen versuchen es dennoch.
du hast die vers. in anspruch genommen,. also ist die SB fällig und wird auch nicht erstattet..............
Das will aber nicht in meinen Kopf, da wird man für irgendwas bezichtigt und muß dann trotzdem noch drauf zahlen? Verkehrte Welt...
hättest die versicherung ja nicht in anspruch nehmen brauchen.. die hatten doch arbeit.. und die wollen sie auch bezahlt bekommen................
ja, aber von der Gegenseite oder nicht, die sind doch dafür verantwortlich, das es überhaupt soweit kam
du kannst die ja auf schadensersatz verklagen.. kostet aber mehr als 150,--
nee lass mal, aber danke für die Antworten
Ja das schaut so aus al sbleibst du auf den Kosten sitzen, du kannst lediglich versuchen deinem gegner die rechnung zur Begleichung vorzulegen und hoffen das er sie bezahlt.
Ansonsten müsstest du das dann auch wieder einklagen
Somit muß ich mich also an meine Versicherung wenden? Aber, wenn ich das richtig verstanden habe, würde meine Versicherung ja in dem Fall knapp 150€ minus machen und ich glaube nicht, daß ich von denen dann Geld bekomme ;-(