Von Polizei angehalten und kontrolliert.

14 Antworten

Hallo fcb9999,

das Dich die Polizei auch zur Überprüfung der Verkehrstüchtigkeit anhalten dürfen ist im folgenden Paragraphen in den Absätzen 1 und 5 angeführt. Der Gesetzestext lautet wie folgt:


§ 36 StVO - Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

(5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein voraus fahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.


Zur Überprüfung der Verkehrssicherheit dürfen die Polizeibeamten natürlich auch Prüfungen nach Anhaltspunkten auf Alkohol.-/Drogen.-/Tablettenkonsum vornehmen. Dazu gehört das normale Gespräch, aber auch die von Dir beanstandete Kontrolle der Pupillenreaktion.

Zumal der Beamte auch noch wie Du schreibst:

Dann sagte er mir dass er aus dem Auto ein Geruch wahrgenommen hat, den er nicht ein ordnen konnte (er sagte Wort wörtlich er wusste nicht ob es Zigaretten oder Marihuana ist.

Zumindest besteht hier erst einmal der Anfangsverdacht einer Straftat, diesen Verdacht hättest Du aber selber schnell aus dem Weg räumen können, in dem Du den Test vor Ort zugelassen hättest.

Da die Ablehnung des Pupillentestes, der Geruch von Marihuana und evtl. noch weitere Ausfallerscheinungen den Verdacht auf eine Straftat nach folgenden Paragraphen:


§ 316 StGB - Trunkenheit im Verkehr

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht. nicht entkräftet, sondern sogar verstärkt haben ist


nicht entkräftet, sondern eher erhärtet haben ist eine Blutentnahme nach folgendem Paragraphen zulässig:


§ 81a StPO - (Körperliche Untersuchung des Beschuldigten, Blutprobe)

(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.


Und für ein Strafverfahren ist es sehr wohl notwendig festzustellen, ob Du illegale Substanzen die zur Erfüllung des Straftatbestandes im Blut hattest.

Dementsprechend ist die Blutentnahme und die damit verbundene Maßnahme der Mitnahme zur Dienststelle durchaus rechtmäßig gewesen.

Was die richterliche Anordnung angeht, muss man feststellen, dass nicht immer in der Späten Nacht Richter für die Anordnung der Maßnahme zur Verfügung stehen. Da man nicht Stunden oder Tage mit der Entnahme warten kann, weil dann das Ergebnis der Blutprobe verfälscht wird, liegt die vom Polizisten genannte Gefahr im Verzug vor.

Wie gesagt, die Maßnahme war also durchaus rechtmäßig.


Was die Sache mit dem Führerschein angeht, so lag hier für den Polizeibeamten natürlich erst einmal ein weiterer Straftatverdacht, wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG vor.

In der Regel bekommt man, wenn man den Führerschein nicht mit hat eine sogenannte Mängelbescheinigung mit in der Du aufgefordert wirst, den Führerschein innerhalb einer Woche auf einer Polizeidienststelle vorzuzeigen.


Es steht Dir nun natürlich frei, am Montag die Staatsanwaltschaft aufzusuchen und eine Strafanzeige gegen die Polizisten stellen. Die Herren und Damen von Dir Staatsanwaltschaft werden Dir aber sehr schnell das erklären, was ich Dir geschrieben habe, nämlich dass alle durchgeführten Maßnahmen rechtmäßig waren. Die Rechtsgrundlagen für die Maßnahmen habe ich Dir ja angeführt.

Schöne Grüße
TG

Nicht allein in Eigenregie machen, das führt i.d.R. nicht weiter.

Ich würde das einen Anwalt machen lassen, und zwar über den Weg der Dienstaufsichtsbeschwerde.

Dein Problem ist allerdings, dass Du den Führerschein nicht dabei hattest. Das könnte ein (wenn auch sehr fraglicher) Aufhänger sein, um die "Gefahr im Verzug" zu begründen.

achso wenn jemand keinen Führerschein hat dann darf man ihm blut abnehmen? wofür bitte? Ich hab den nur an dem tag nicht dabei gehabt. Sonst entstanden such nie Probleme. Die Beamten sagten in der Akte steht nicht ob ich einen Führerschein habe das müssen sie auf der wache überprüfen.

@fcb9999

Ich sagte ja auch schon: "fraglicher Aufhänger". Aber um ein Diszi gegen einen Beamten tot zu machen, evtl. schon ausreichend. Eben darum sollte da ein Anwalt Gegenargumente bringen. Du allein wirst da nichts bewirken. Vor allem weil Du Deine Wut nicht im Zaum hast. Macht sich nicht gut bei einer Beschwerde.

Alles klar vielen dank für die Antwort. Ich werde das machen was du mir vorgeschlagen hast. Vielen dank

Die Blutentnahme ist ohne richterlichen Beschluss nicht zulässig. Ich würde eine Strafanzeige stellen. Auch wegen der Androhung von Zwang. Allerdings wäre anwaltlicher Beistand nicht verkehrt.

Vielen Danke ich habe es mir durchgelesen. Es war spät in der Nacht und sie haben auch niemanden versucht zu erreichen. Als ich rein kam wurde der Arzt sofort hergerufen und man sagte mir den Richter braucht man nicht anzurufen.

Die Daten der beiden Polizisten habe ich nicht. Sie wollten mir die nicht gebeb und Filmen lassen wollten sie sich auch nicht. Was sollte ich jetzt machen?

Die Blutentnahme ist ohne richterlichen Beschluss nicht zulässig

Das ist falsch. Gem. 81a Abs. 2 StPO darf eine solche Maßnahme bei Gefahr im Verzug auch von der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (=Polizei) angeordnet werden. Vielerorts gibt es zur Nachtzeit keinen richterlichen Bereitschaftsdienst, der die Maßnahme anordnen könnte.

Der Hinweis, dass die Maßnahme auch mit Zwang durchgeführt wird, gehört zur Transparenz!

Also haben sie gegen das gesetz verstoßen? ermittlungspersonen sind dann die Polizisten? Auf einmal kamen 4-5 Beamten die sich dann vor meinen Augen sandhandschuhe angezogen. Da kam es schon ernst Rüber

@fcb9999

Du solltest Dich mit einem Anwalt absprechen.

@fcb9999
ermittlungspersonen sind dann die Polizisten?

Den Status "Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft" erhalten Polizeibeamte die mindestens 21. Jahre alt sind und mindestens zwei Jahre mit der Ausbildung / dem Studium fertig sind.

Bei Wikipedia ist das alles unter folgendem Link ganz gut erklärt:

http://de.wikipedia.org/wiki/Ermittlungsperson_der_Staatsanwaltschaft

@fcb9999

@fcb9999

ermittlungspersonen sind dann die Polizisten?

Ja

Auf einmal kamen 4-5 Beamten die sich dann vor meinen Augen sandhandschuhe angezogen.

Wie kommst Du darauf, dass es "Sandhandschuhe" waren? Das würde in der Situation gar keinen Sinn machen.

Da kam es schon ernst Rüber

Klar, das war ja auch ernst. Du bist Beschuldigter und an Dir sollten entsprechende Maßnahmen durchgeführt werden. Und solche Maßnahmen werden eben auch mit Zwang durchgesetzt, wenn der Beschuldigte nicht freiwillig mit macht.

Gehe doch nochmal dorthin und versuche was zu erreichen!

Er hat doch gesagt, dumme Kommentare kann er gerade nicht brauchen...

schaust du oft polizei serien im fernsehen? die polizei hat das recht bei verdacht pusten zu lassen und in die augen zu leuchten,verweigserst du haben sie das recht dich mit auf die wache zu nehmen. (ab da ist es dann "wiederstand gegen die staatsGEWALT")

jedoch ist dann eine blutabnahme ohne einwilligung unzulässig!

und Blutabnahme?! :/

@Juculian

hatte ich vergessen hinzuzufügen. habe ich jetzt.

für einen bluttest muss der beschuldigte (wie bei einem abstreiftest) ob high oder betrunken e.t.c IMMER zustimmen! auf verdacht dürfen sie keine solchen tests erzwingen.

man kann aber darüber ehrlich viel aus dem fernsehen lernen,auch wenn man dies nicht wahr haben mag ;)

und wenn man zwei polizisten kennt.

@RabbytJ

FALSCH!!

Oft wird beispielsweise als Schnelltest ein Urintest vorgenommen, erst wenn hier ein Drogennachweis ermittelbar war, wird der Bluttest angeordnet. Diesen Drogentest verweigern dürfen Sie nicht. Bei einem Bluttest wird genau ermittelt, wie hoch die Konzentration der Substand in Ihrem Blut ist. Diese wird in ng/l angegeben, also Nanogramm pro Liter.

https://www.bussgeldkatalog.org/drogentest-alkoholtest/

@CarthorisCarter

einem Bluttest muss zugestimmt werden. er darf nicht einfach angeordnet werden solange andere tests nichts bewiesen haben.

@RabbytJ
einem Bluttest muss zugestimmt werden. er darf nicht einfach angeordnet werden solange andere tests nichts bewiesen haben.

Wo hast Du diesen Unsinn denn her, dass einem Blutest zugestimmt werden muss?

Der 81a StPO - (Körperliche Untersuchung des Beschuldigten, Blutprobe) sagt dazu folgendes aus:

(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind

Und für das Strafverfahren nach 316 StGB ist es ganz bedeutend festzustellen, ob es eine Tatsache ist, dass der Beschuldigte illegale Substanzen im Blut hat oder nicht.

@TheGrow

nein,ist etwas anderes geregelt,es muss immer gefragt werden. dafür muss allen anderen tests zugestimmt worden sein.

habe dies schon mehrere male durch.

:)

@Juculian

noch ein nachtrag,ist der beschuldigte z.b. kurvenlinien gefahren,lallt oder hat riesige pupillen,dürfen sie auch gegen den willen solche tests anordnen,aber nur wenn solche signale von dem beschuldigten kommen. ist dann eine gefahr für den straßenverkehr.

Das ist ja das Problem sie wollten es ohne Zustimmung machen.

@fcb9999

augen test und puste test darf im verdachtsfall auch ohne großartige einwilligung verlangt werden,dies ist an sich legitim. du kannst zwar sagen nein,so ist es im deutschen recht,aber nach ihrem vorteil dürfen sie es im deutschen gesetz auch erzwingen. (lustig,dass sie dennoch fragen müssen und du zustimmen musst) am besten ist es immer einfach solche tests zu machen um diesen ganzen blödsinn abzuwenden.

Im verdachtsfall... Die hatten ha kein Verdacht.

@fcb9999

woher weißt du was der polizist denkt?

Rabbi die haben mit mir aber keine anderen Tests gemacht.