Von Gaffern Handy zeitweilig entwenden bis die Polizei da ist?

8 Antworten

Hallo reserveclaas,

zunächst einmal sehe ich das Problem, dass man einen möglichen Rechtsverstoß nicht final beurteilen kann, ohne das Filmmaterial zu sichten.

§201a StGB "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen" sagt dazu

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. [...]
2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht,
4. [...]

Um diesen Strafbestand zu erfüllen, muss die hilflose Person aber auch auf den Aufnahmen zu erkennen sein (bzw. es müssen Dinge erkennbar sein, welche Rückschlüsse auf die Identität der Person zulassen).
Wenn der Gaffer "nur" den Rettungseinsatz fotografiert, die hilflose Person selbst aber auf den Aufnahmen nicht kenntlich ist, dann ist da (leider) erst einmal nichts dran auszusetzen.

Etwas anderes wäre es, wenn andere Verkehrsteilnehmer im fließenden Verkehr, also z.B. von der Gegenfahrbahn aus, einen Unfall filmen, denn in dem Moment verstoßen sie nicht nur ggfs. gegen Persönlichkeitsrechte, sondern vor allem stellen sie eine Gefährdung für den Straßenverkehr dar, da sie die Hände am Handy/der Kamera und nicht am Lenkrad haben und den Blick auf die Unfallstelle und nicht auf den vorausfahrenden Verkehr.

Ebenso wäre es etwas anderes, wenn sich der Unfall auf privatem Grund ereignet, der von öffentlichem Raum nicht ohne weiteres einsehbar ist. Betritt der Gaffer nämlich privaten Grund und macht hier unerlaubt Aufnahmen, verstößt er ebenfalls gegen diverse Gesetze (Hausfriedensbruch, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs, ...).

Als nicht-polizeiliche Einsatzkraft oder ziviler Ersthelfer kannst Du den Gaffer auf dem Marktplatz aber nur an die Rechtslage "erinnern" und bitten, das Filmen einzustellen. Alles andere wäre dann Aufgabe der Polizei, welche das Handy oder die Kamera sicherstellen, das Material sichten und dann ggfs. weitere Schritte einleiten kann.

Ein ganz klarer Rechtsverstoß ist es in dem Moment, wo das Opfer erkennbar ist und der Gaffer das Videomaterial mit Dritten teilt (entweder per Email oder WhatsApp etc. an andere versendet oder es z.B. per Facebook, Youtube oder sonstwie veröffentlicht. Aber dann ist es leider (für das Opfer) auch schon zu spät, denn das Internet vergisst ja bekanntlich nie...

Am Rande noch bemerkt:
Selbst als nicht-polizeiliche Einsatzkraft muss man heute enorm aufpassen. Denn mittlerweile arbeiten tatsächlich auch "professionelle" Medien anstatt mit großer Video- oder Fotokamera zunehmend mit Handys... entweder, weil sie gerade nichts anderes (und das Handy immer) bei sich haben, sie vielleicht sogar zufällig an der Einsatzstelle vorbei gekommen sind - oder eben auch, weil sie z.B. per Handy einen Livebericht auf die Facebook- oder Website des Mediums (Zeitung, Radio- oder TV-Sender) veröffentlicht.
Und für Pressevertreter (die sich auch nicht immer als solche ausweisen können, da viele freiberufliche Mitarbeiter nicht über einen Presseausweis verfügen) gelten wieder noch ganz andere Regeln und Gesetze.
So darf der Pressevertreter durchaus "draufhalten", muss das Material vor Veröffentlichung aber noch mal sichten und sich ggfs. Einwilligungen einholen oder Personen unkenntlich machen oder Sequenzen heraus schneiden...

Alles in Allem ein ziemlich kompliziertes Thema, bei dem viele Dinge zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen sind.

Du bist NICHT die Polizei.

Es handelt sich m. E. auch nicht um Notwehr.

Also nein, darfst Du NICHT.

Warum stellst Du dich nicht einfach davor und verhinderst dadurch das Filmen?? 😉🤔😉🤔

Wenn die Polizei vor Ort ist, ist das korrekt,

Wenn die Polizei noch nicht vor Ort ist, dann kann er so handeln, er muß nicht dulden, das weitere Angriffe auf ds Persönlichkeitsrecht und die Würde des Opfers stattfinden, indem der Gaffer einfach den Standort wechselt und weiter macht. Auch steht das Wegnehmen des Handys nicht außer Verhältnis zum schützenswerten Rechtsgut.

Könnte unter Umständen schon als Notwehr oder Nothilfe gelten. Gerade, wenn die Persönlichkeitsrechte des Opfers verletzt werden, könnte es rechtmäßig sein.

Habe hierzu ein Urteil gefunden, dass diese Frage in den Raum stellt:

https://ggr-law.com/persoenlichkeitsrecht/faq/recht-am-bild-darf-ich-mein-recht-am-bild-mit-gewalt-verteidigen/

Also ich würde sicherlich nicht pauschal Nein sagen...

Zitat aus dem Artikel: "unter Umständen möglicherweise"

... klar ist qalso gar nichts und in dem Raum stellen kann man alles Mögliche - das ist aber keine Antwort, sondern eine Mutmaßung

@frodobeutlin100

Da ist deine Antwort aber auch nicht besser.

Gerade bei Notwehr wirst du wohl kaum eindeutige Aussagen treffen können, weil es immer auf den Einzelfall ankommt.

Grundsätzlich kann man aber sagen, dass Angriffe auf die Persönlichkeitsrechte notwehrfähig sind.

Genau genommen gibt es nur ein - nicht rechtskräftiges - Urteil, dass die Frage verneint und ein Hinweis eines höheren Gerichts, dass die Beweisaufnahme unsauber war, da nicht alles berücksichtigt wurde.

@TechnologKing72

...was aber im Ergebnis heißt, dass man Notwehr gegen unberechtigte Fotos nicht per se ausschließen kann...

Es gibt zwei Probleme: Erstens kannst du von dir aus nicht beurteilen, ob der Verletzte gefilmt wird, was eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte ist, oder nur der Einsatz als Gesamtes, was nicht illegal ist (sofern keine Rettung behindert wird usw.).

Das zweite Problem ist die Frage, ob es nicht zu weit um die Ecke gedacht ist, den Willen des Opfers zu suggerieren und dich dann zum Durchsetzenden aufzuspielen.

Du hast letztlich auch die Möglichkeit, das Erscheinen der Polizei abzuwarten und den Gaffer dann zu melden.

Eine andere Frage ist, was sich zivilrechtlich ergibt, wenn während des Zeitraums, in dem du das Handy konfiszierst, Schäden am Gerät entstehen.

Solange es hierzu keine Rechtssprechung gibt, würde ich das Risiko nicht eingehen. Im Zweifel könntest du wohl allerdings auch den Erlaubnitstatbestandsirrtum (Putativnotwehr) geltend machen.

Nein darfst du nicht. Das währe einfach nur Diebstahl.

Du hast keinen öffentlichen Auftrag dafür.

Würde es 1 mal sagen und dann etwas deutlicher werden und ihn darauf hinweisen dass das unterlassene hilfeleistung ist und ihn fragen ob er gefilmt werden möchte wenn er zum beispiel einen Autounfall hatte.

Nein darfst du nicht. Das währe einfach nur Diebstahl.

Das ist Quatsch, wo ist denn da die Zueignungsabsicht?

Nein, es wäre wenn Unterschlagung und Nötigung, da der Diebstahl eine Bereicherungsabsicht voraussetzt. Unterlassene Hilfeleistung ist es nur, wenn nicht genügend Ersthelfer Vorort sind. Es ist eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte.