Vollstreckungsbescheid, Einrede Verjährung?

3 Antworten

Also. Es ist deine Aufgabe, nun die Zahlungen zu beweisen. Wenn sie per Überweisung gelaufen sind, frage deine Bank, ob sie dir die Kontoauszüge in der fraglichen Zeit noch einmal nacherstellen kann.

Ansonsten den GV fragen, ob er dazu noch Unterlagen hat und die Zahlungen noch nachvollziehen kann.

Sobald du einen Beweis für die Zahlungen hast, gehe damit zu einem Anwalt und lasse ihn eine Vollstreckungsabwehrklage bei Gericht einreichen. Ohne großartige Diskussion oder Ankündigungen.

Davon abgesehen: Die aus Sicht des Titels in Zukunft liegenden Zinsen verjähren trotzdem nach 3 Jahren, sofern sie nicht gesondert tituliert werden. Dass sich in 12 Jahren die Forderung nur durch Zinsen verdoppelt, ist (normalerweise) Schwachsinn. Eigentlich sind als Verzugszinsen nur 5% über Basiszins erlaubt. Steht im Titel ein höherer absoluter Zinssatz drin?

Hallo Somodimi,

Grundlage der Zwangsvollstreckung ist ein vollstreckbarer Titel. In Deinem Fall handelt es sich gemäß Deinen Angaben um einen Teilvollstreckungsbescheid mit einer Hauptforderung über 1.500,00 Euro. Hinzu kommen die im Titel festgestellten Ansprüche aus Verzugszins und die Kosten der Zwangsvollstreckung bzw. des Rechtsstreits (§§ 788 und 91 ZPO). All diese Kosten zusammen ergeben die Gesamtforderung. Auf diese hast Du Deine Zahlungen geleistet und hierüber führt der geldempfangende Gerichtsvollzieher eine Forderungsaufstellung.

Merkwürdig erscheint mir nun, dass laut Deinen Angaben die Forderungsaufstellung besagt, Du hättest keinerlei Zahlungen geleistet. Das klingt dubios. Hinzu kommt, dass Du selbst offenbar keine Nachweise über Zahlungen führen kannst. Klingt noch dubioser. Da Du die Gesamtforderung noch nicht ganz beglichen hast, hat man Dir auch noch nicht den quittierten Titel ausgehändigt. Summa summarum kann der im Titel festgestellte Betrag (erneut) komplett von Dir eingefordert werden.

Die Restforderung ist, wie Du richtig schreibst, nicht tituliert. Folglich kann sie auch nicht gegen Dich vollstreckt werden. Wiederum dubios ist, dass Du nichts darüber schreibst, ob dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid stattgegeben wurde. Wenn ja, dann gibt es keine Verjährungsfrist, da kein Anspruch besteht. Wenn nicht, dann muss es ein Verfahren gegeben haben, in welchem festgestellt wurde, ob ein Anspruch besteht. Wenn ja, dann gibt es einen Titel und es gilt eine 30- jährige Verjährungsfrist (§197 Abs. 1 Nr. 3 bzw. 4 BGB). Wenn nicht, dann gibt es auch keine Restforderung. Wie gesagt: alles sehr dubios, was Du schreibst.

Zu Deiner Vorgehensweise. Setze Dich mit dem zuständigen GV in Verbindung und kläre das mit der Forderungsaufstellung. Einen anderen Weg gibt es wahrscheinlich nicht.

Gruß

itasca

mepeisen  02.05.2018, 08:35
Wiederum dubios ist, dass Du nichts darüber schreibst, ob dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid stattgegeben wurde

Das ist nicht dubios. Das Gericht entscheidet da exakt gar nichts. Widerspruch ist Widerspruch und damit ist das gerichtliche Mahnverfahren geendet, was den Teil des Widerspruchs anbelangt. Einzige Voraussetzung ist, dass es rechtzeitig erfolgt ist. Da der VB nur über einen Teil erging, war es rechtzeitig.

Wenn der Gläubiger den widersprochenen Teil ebenfalls einfordern will, hätte er klagen müssen.

Zu Deiner Vorgehensweise. Setze Dich mit dem zuständigen GV in Verbindung und kläre das mit der Forderungsaufstellung. Einen anderen Weg gibt es wahrscheinlich nicht.

Dem Teil stimme ich allerdings zu. Solange man nicht beweisen kann, dass da Geld geflossen ist, kann man wenig tun.

Bis auf Zinsverjährung ;-)

Das ist tituliert wenn ein Vollstreckungsbescheid erlassen wurde,der ist 30 Jahre lang vollstreckbar,das ist noch lange nicht verjährt.

Der Vollstreckungsbescheid ist der zweite und wesentliche Schritt im Rahmen eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Er hat als Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) weitreichende Folgen für Gläubiger und Schuldner und bleibt dreißig Jahre lang wirksam

Quelle:https://www.inkassoportal.de/lexikon/vollstreckungsbescheid

Somodimi 
Fragesteller
 21.04.2018, 19:59

Ja, mit den 30 Jahren ist ja klar,

aber es geht nicht um die Hauptforderung, sondern um die

fortlaufenden Zinsen.

Und es gibt nur einen Teil- Vollstreckungsbescheid,

der Hauptforderung wurde ja teilweise widersprochen