Vollstreckungsandrohung Gebühr vollstreckbar?

2 Antworten

Hallo Monika,

grundsätzlich hat nach §788 Abs.1 der Schuldner die Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen, sofern sie notwendig (!) waren. Nach § 91 Abs. 1 S.1 ZPO hat die unterlegene Partei (also hier der Schuldner) die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen. Dies beinhaltet die nach RVG berechneten Gebühren des Rechtsanwaltes.

Das bedeutet: wenn Du z.B. anhand eines Kontoauszuges nachweisen kannst, dass Du die Forderung inklusivie RA- Gebühren bereits vor Beauftragung des Gerichtsvollziehers beglichen hast, dann liegt ein Vollstreckungshindernis nach §771 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vor. In diesem Fall mußt Du die GV- Kosten nicht tragen.

Wie ich aber Deinen Angaben entnehmen kann, hast Du offensichtlich verabsäumt, dem RA seine Gebühren zu bezahlen. Da diese aber Kosten der ZWV sind und nach § 788 Abs. 1  S.1 ZPO  gleichzeitig mit dem zur ZWV stehenden Anspruch beizutreiben sind, ist das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen Dich im Grunde noch offen und der RA kann einen GV beauftragen, die Restsumme beizutreiben. Die Gebühren für den GV entstehen bereits bei Eingang des ZWV- Auftrages beim GV bzw. AG (§3 Abs. 3 GVKostG).

Folglich bin ich der Auffassung, daß Du sowohl die RA- Gebühren, als auch die GV- Gebühren zu tragen hast.

Ich hoffe, ich konnte Dir weiterhelfen.

Herzliche Grüße

itasca

Die Anwaltsgebühren sind Vollstreckungskosten die mit der titulierten Forderung zusammen vollstreckt werden können. Dafür müssen die nicht schon im Titel stehen (geht ja auch schlecht weil sie erst danach anfallen).

Die Gebühr für die Androhung musst du also auf jeden Fall zahlen. 

Die Frage ist dann noch, ob du auch die Gerichtsvollzieherkosten tragen musst. Hier kommt es drauf an wann du gezahlst hast und ob du auch alles bezahlt hast. Wenn nicht dann darf der Gläubiger den Gerichtsvollzieher beauftragen und dann musst du diesen auch zahlen, egal wie wenig noch gefehlt hat.