voll erschlossenes Grundstück?- Anspruch auf Straße?

3 Antworten

"Erschließung" ist in der Landesbauordnung gegeben, wenn ein mindestens 3m breiter, sicher von Rettungsfahrzeugen befahrbarer Weg (und die notwendigen Leitungsanschlüsse) vorhanden ist. An die Ausbauqualität werden in der LBO keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.

Diese können in einem Bebauungsplan festgesetzt sein, z.B. größere Straßenbreiten, Bürgersteige, Parkbuchten, Ausbauqualitäten, Pflasterungen, Straßenbeleuchtung, Verkehrsinseln, Straßenbäume etc. Diese Kosten werden aber auf die Anlieger umgelegt und die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Arbeiten auszuführen bzw.- die Kosten dafür vorzulegen. Die Gemeinde ist bei öffentlichen Straßen lediglich verpflichtet, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Der B-Plan begründet keinen Anspruch auf Erschliessung. Er steckt nur den Rahmen für eine mögliche Erschliessung, diese muss aber nicht durchgeführt werden.

Die Genehmigungsfreistellung nach §63a sichert Dir auch keinen Anspruch auf volle Erschließung. Habt Ihr die Erschliessung nicht im Kaufvertrag abgesichert?

Tut mir leid, aber da hast Du Dich von Bauträger und/oder Gemeinde schön abzocken lassen...

Wir haben das Baugrundstück nicht direkt von der Gemeinde gekauft. Es handelt sich um eine Erbpacht mit der Kirche. Das Baugebiet wurde durch ein Ingenieurbüro erschlossen und man pachtet zu einem das Land von der Kirche und zum anderen erwirbt man die Erschließung von Ingenieurbüro bzw. von der Gemeinde. Da wir das Grundstück nicht direkt erworben haben, sondern von einem Vorgänger der dort eigentlich bauen wollte, ist es etwas undurchsichtig. Es ist im Kaufvertrag unter Beschaffenheit nur festgehalten das die Erschließung im Sinne des § 30 BauGB gesichert ist. Jetzt habe ich nur noch die Möglichkeit zu prüfen ob das Ingenieurbüro den Vorkäufer über den Tisch gezogen hat. Was bedeutet, das das Grundstück genau so teuer verkauft wurde wie die restlichen, die eine Straßenabindung haben. Aber ich denke mal das ich da sowieso nichts weiter erreichen werde. Oder was meint ihr ob man hinterher sagen kann, dass es überteuert verkauft wurde mit dem Versprechen das die Gemeinde die Straße herstellt (was natürlich mündlich erfolgte) und somit vom Erschließungsträger Ansprüche geltend machen kann?

@thomasd684

"§ 30 BauGB" heißt nichts anderes als das ein rechtskräftiger Bebauungsplan besteht und dass Art und Umfang der öffentlichen Verkehrsfläche, wenn sie denn in diesem BPl über das in der Landesbauordnung vorgeschriebene Maß hinaus vorgeschrieben wird, von den Anliegern nach Erschließungsbeitragsatzung zu bezahlen ist.

Hallo, wir haben die selbe Problematik und der Streit mit der Stadt läuft seit Jahren.

Theoretisch könnte die Straße bei uns sogar saniert werden (nicht mehr dieser elende Dreck-Weg). Dazu würde die Stadt auch Asphalt aufbringen. ABER (!!!) die Stadt hat das Recht, die Kosten auf die Anwohner bzw. Grundstückseigentümer umzulegen. In unserem Falle betrifft das 300m Straße - und wenn die saniert würde, könnten wir unser Grundstück samt Haus direkt wieder verkaufen.

In unserem Falle zumindest haben wir keinen Anspruch auf eine Straße - und bei genauerer Betrachtung möchten wir den auch gar nicht!

Mein Rat (es sei denn, du bist Multimillionär): Lass es. Wir haben jahrelang gekämpft und im Endeffekt würde es nichts bringen. Wir leben inzwischen mit der Staubbelastung durch die anderen Anwohner, die da entlang fahren. Auf eigene Kosten haben wir Schotter aufgebracht, damit die Staubbelastung etwas zurück geht. Im Sommer beregnen wir die Straße mit dem Gartenschlauch.