Viele Busfahrer fahren einfach aus den Bushaltestellen ohne auf den Verkehr zu achten. Wer wäre schuld, wenn es dabei zu einem Unfall kommen würde?

8 Antworten

Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse haben einen eigenen Paragraphen in der StVO. § 20 regelt sowohl das nur mit Schrittgeschwindigkeit an haltenden Bussen vorbei gefahren werden darf, als auch das ihnen beim Einfädeln Vorrang zu gewähren ist. Demnach kann man wohl kaum von Vollbremsung sprechen. So würde die Schuld zumindest anfangs bei dem PKW Führer gesucht werden.

https://dejure.org/gesetze/StVO/20.html

Zitat:
Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.



"Schrittgeschwindigkeit" gilt nur, wenn der Bus die Warnblinkanlage an hat (§20(4)), ansonsten reicht "vorsichtiges Vorbeifahren" (§20(1)).

Ansonsten gebe ich Dir Recht ...

@claushilbig

Das lese ich anders im Gesetz. Beim Ein- und Aussteigen von Passagieren ist unabhängig von Warnblinkern immer mit Schrittgeschwindigkeit auf der rechten Seite zu fahren.

(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.

Bei Warnblinkern gilt Schrittgeschwindigkeit auf beiden Straßenseiten.

(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten
Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schritt-geschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.

@MAB82

Es geht im von Dir angeführten §20(2) um das rechts an einem Bus o. ä. vorbei fahren. Das heißt nicht, dass man sich auf der rechten Fahrspur befindet (da muss man sich ja grundsätzlich befinden), sondern dass man sich rechts vom Bus befindet.

Rechts fährt man an Bussen in der Regel aber überhaupt nicht vorbei, weil die ja normalerweise am rechten Fahrbahnrand halten.

Der §20(2) bezieht sich m. E. im Wesentlichen auf Straßenbahnen, die ja meist in der Straßenmitte fahren, und auf die seltenen Fälle von Bushaltestellen in der Straßenmitte oder an der linken Seite von Einbahnstraßen - in dem Fall "springen" einem die Fahrgäste ja quasi direkt vor's Auto, daher verschärft §20(2) die allgemeinere Regel aus §20(1):

An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.

Ich gebe aber zu, dass ich diesen Abschnitt (2) des Paragraphen nicht so "auf dem Schirm" hatte, weil es in meiner Gegend einfach keine Straßenbahnen gibt ...

Du musst dich bremsbereit dem Bus nähern und die Geschwindigkeit anpassen.
D.h., du kannst dich keinesfalls mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit dem Bus nähern. Das wäre so, als ob du mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf eine vorfahrtsberechtigte Straße zufährst und dich dann wunderst, wenn plötzlich einer quer kommt.

Nur wenn du auf ungefährer gleicher Höhe  mit dem Bus bist, kann der Busfahrer nicht mehr erwarten, dass du noch abbremst. Spiegel- und Schulterblick gilt auch da für den Busfahrer.

Und natürlich darf der Busfahrer wie jeder andere Verkehrsteilnehmer auch die Vorfahrt nicht erzwingen. Wenn er mit Blick in den Spiegel erkennt, dass Rudi Rauschestart niemals rechtzeitig zum Stehen kommen wird, darf er nicht einfach rausziehen.

Zehn Meter... bin mir unsicher, ist grenzwertig. Da ist es selbst mit 20km/h schwierig, noch zum Stehen zu kommen.

Kurz: Wenn es knallt, haben beide Parteien Spaß dabei.

Da ist es selbst mit 20km/h schwierig, noch zum Stehen zu kommen.

(20/10 * 3) + (20/10)² = 6 + 4 = 10 ... Das passt genau!

Ansonsten: volle Zustimmung!

@claushilbig

Zehn Meter Abstand und zehn Meter Anhalteweg.... nicht gerade das, was ich eine entspannte Nahverkehrserfahrung bezeichnen würde.

Kommt auf die Ermittlungen über Sichtverhältnisse und deine Geschwindigkeit an.
Du würdest auf jeden Fall eine Teilschuld erhalten, da du bei einem am Rand stehenden Fahrzeug zu besonderer Vorsicht verpflichtet bist, besonders bei einem Bus. Wenn also was passiert hast du offensichtlich nicht genug aufgepasst.

Nennen wir es mal "eingeschränkte Vorfahrt"

So genau kann man das aber nicht sagen. Es kommt zum Beispiel auch darauf an ob er mit Warnblinker an der Haltestelle stand.

Der Autofahrer hat dem blinkenden Bus(fahrer) zwar die Einfahrt zu ermöglichen. der aber muss natürlich troztdem auf den Nachfolgenden Verkehr achten.

Laut § 20 Abs. 5 StVO muss der fließende Verkehr Linien- und Schulbussen das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen ermöglichen, wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten. Allerdings kann von hinten kommenden Autofahrern nicht erwartet werden, dass sie eine Notbremsung hinlegen. Der Busfahrer hat das Abfahren rechtzeitig anzuzeigen und darf seinen Vortritt nicht erzwingen.

Noch besser.