Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit?

5 Antworten

Kommt drauf an...

...da hilft dir doch gerne die minijob-zentrale.de:

https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/01_basiswissen/02_infos_kompakt_zu/04_praktikanten_und_auszubildenden/node.html

wie z.B.: Was ein Praktikum ist und wer als Praktikant gilt
Praktikant ist, wer sich praktische Kenntnisse in einem Unternehmen aneignet, die der Vorbereitung, Unterstützung oder Vervollständigung der Ausbildung für den künftigen Beruf dienen.
Praktikanten können ihr Praktikum vor, während oder nach ihrem Studium bzw. ihrer Ausbildung, als Vor-, Zwischen- oder Nachpraktikum absolvieren. Es gibt drei Arten von Praktika:

Vorgeschriebene Praktika

Das sind Praktika, die in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung verpflichtend vorgesehen sind.
Wer innerhalb seiner Gesamtausbildung ein Praktikum absolviert, übt dieses im Rahmen seiner betrieblichen Berufsbildung aus. Dazu muss der Praktikant die Verpflichtung zur Ausübung des Praktikums nachweisen. Er ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig – unabhängig von der Höhe seines Verdienstes. Selbst wenn er bis zu 450 Euro verdient oder das Praktikum bis zu drei Monate befristet ist, gelten für ihn nicht die Minijob-Regelungen.

Vorgeschriebenes Praktikum während des Studiums

Wer ein vorgeschriebenes Praktikum während des Studiums ausübt, ist für die Dauer dieses Praktikums versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Durch die Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung besteht zudem keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Auf die Höhe des Verdienstes kommt es nicht an.

Nicht vorgeschriebene Praktika

Nicht vorgeschriebene Praktika unterscheiden sich in ihrer Art nicht von den vorgeschriebenen Praktika. Allerdings ist der Praktikant nicht verpflichtet, ein solches Praktikum abzuleisten und damit übt er dieses auch nicht im Rahmen seiner betrieblichen Berufsausbildung aus. Für ein nicht vorgeschriebenes Praktikum gelten die Minijob-Regelungen bzw. während des Studiums auch die Regelungen für Werkstudenten.

Da du also ein vorgeschriebenes Praktikum während des Studiums ausübst, bist du für die Dauer dieses Praktikums versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung!

Ergo mußt du auch keinen Befreiungsantrag stellen wegen der Rentenversicherung... ;-)

Woher ich das weiß:Recherche

Amtsdeutsch.. ;-(

Das Gegenteil wäre ein Antrag auf Befreiung (das nur, damit mir kein Denkfehler unterläuft)

Du bist also bereits befreit? Dann musst Du nein ankreuzen Du verzichtest damit ja auf die Befreiung, wenn Du "ja" ankreuzt.

Auch wenn du (noch) keinen Antrag auf Befreiung ausgefüllt hast, gilt hier "nein" (doppelte Verneinung = Bejahung), Erklärung beifügen: Ich will von der Rentenversicherungspflicht befreit bleiben.

Nicht-Rentner sollten sich das aber gut überlegen, da diese Beiträge sich später positiv auf Die Rente auswirken. Reine Anrechenzeit hast Du ja als Studentin eh schon.

Nein ist die Antwort.

Du verzichtest NICHT auf die Freiheit (von der Pflicht) .

Ich würde halt lieber einzahlen, aber ok.

Wenn du ja ankreuzt verzichtest du