Verwendung von Partei Logo auf "gegnerischem" Wahlplakat möglich?

2 Antworten

Logos von anderen Organisationen - egal ob Partei-, Firmen-, Produkt- oder Vereinslogos sind immer geschützt (Urheberrecht). Man darf sie nur mit entsprechender Erlaubnis nutzen, was in diesem Falle wohl nicht so sein wird.

Eine Grauzone ist es, ein ähnliches Logo nachzumachen, was zwar anders ist, aber nicht unbedingt jedem als anders aussieht. Aber auch wenn man das tut, wird der eine oder andere versuchen zu klagen. Egal wer hinterher dann Recht bekommt, eine Klage macht immer viel Ärger und Arbeit.

Von daher würde ich es lassen.

Logos von anderen Organisationen - egal ob Partei-, Firmen-, Produkt- oder Vereinslogos sind immer geschützt (Urheberrecht).

nein - sie sind mangels Schöpfungshöhe nicht durch das Urheberrecht geschützt...

@stelari

Vielen dank für die bisherigen Antworten, was bedeutet "Schöpfungshöhe" genau? gibt es dazu einen Gesetzesparagraphen / ein Urteil aus dem ersichtlich wird, wie es sich mit einem "fremden" Logo auf einem Plakat verhält?

@Simplisebest

Schöpfungshöhe = in wie weit es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt, bei Logos bspw auch die Art der Entstehung dessen.

@stelari

Darauf kann man nicht bauen, dass etwas eine zu geringe Schöpfungshöhe ist.

  • Du bist der Meinung, du darfst etwas verwenden, weil es eine zu geringe Schöpfungshöhe hat

  • Das sieht der Urheber dann anders und reicht eine Klage ein

  • Der Richter entscheidet dann danach, was er am Morgen für einen Kaffee getrunken hat und danach, wer von beiden sympatischer erscheint, da er sehr große Interpretationsspielräume dabei hat, ob etwas die entsprechende Schöpfungshöhe mitbringt oder nicht.

Selbst wenn man da durchkommen würde - lohnt sich der ganze Stress und die ganzen Prozesskosten, für die man zumindest in Vorkasse treten muss?

Wie bereits gesagt wurde, sind Logos idR nicht urheberrechtlich geschützt.

Auch markenrechtlich lässt sich bei der Verwendung zu politischen Werbezwecken mE keine unerlaubte Handlung herleiten, da nach §14 MarkenG der Gebrauch einer geschützten Marke nur im geschäftlichen Verkehr untersagt ist. Dies trifft bei politischer Werbung mE nicht zu.

Meines Erachtens fällt diese Verwendung eher in den Bereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das UWG verbietet nämlich in §6 vergleichende Werbung. Nach Abschnitt 1 ist vergleichende Werbung jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber erkennbar macht.

Das wäre aber dann auch nur wieder der Fall, wenn der Fragesteller selbst für eine Partei handelt und somit ein Mitbewerber wäre - oder?

@stelari

Ja, das ist korrekt. In der Frage wird ja auch davon ausgegangen, dass der Slogan auf einem Plakat der SPD steht, die ja sicher als direkte Mitbewerberin der CDU anzusehen ist ;-)