Verwaltungsakt ohne Unterschrift nichtg?

6 Antworten

lächel: du darfst öffentliches recht nicht mit privatrecht verwechseln. für das öffentliche recht ist das verwaltungsverfahrensgesetz gültig. http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/, hier findest du alle antworten.

Ich habe mir diese Information durchgelesen:

Nein, das sind keine Informationen, sondern rechtlich nicht haltbare Verschwörungstheorien und schon hunderte Male immer wieder aufs neue widerlegt. Wenn ich alleine auf dieser Seite wieder etwas von diesem "Amtsausweis"-Gefasel lese, muss ich mir schon an den Kopf fassen.

Schade das nicht Sachlich geantwortet werden kann wie z.b. von wfwbinder. Behalt doch bitte deine Gefühlsausbrüche und Meinungen für dich, wie wärs? Irgendwann Frage ich vielleicht wer was wovon hält, dann bist du herzlich eingeladen meine Frage zu beantworten. 

Das Wort Information beinhaltet nicht den Wahrheitsgehalt! Wenn du mich zitieren willst, dann guck vielleicht wofür die Wörter stehen.

Du hast es doch in DEiner Quelle ausdrücklich drin:

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

Also können Verwaltungsakte in unterschiedlicher Form erteilt werden.

     (3)  Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. 

Unterschrift oder Namenswiedergabe

Obwohl das eine sehr zweifelhafte Quelle ist, steht doch § 37 VwVfG richtig zitiert dort. Nach Absatz 5 kann die Unterschrift fehlen, wenn der Verwaltungsakt mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde, also wo ist dein Problem? Die Rechtsgrundlage hast du doch. Da nützt es auch nichts, dass § 126 BGB zur Schriftform etwas anderes verlangt, denn das BGB wird durch das VwVfG verdrängt.

Die Seite verbreitet nur verschwörungstheoretischen Unsinn. Im gleichen Text wird wieder das Märchen von den Amtsausweisen zitiert, obwohl das mit dem Thema nichts zu tun hat. Der Autor hat keine Ahnung von Recht und Gesetz, meint aber, den großen Skandal im Staate Deutschland aufgedeckt zu haben.

Es handelt sich um unbeirrbare Staatsleugner, die selbst einen unterschriebenen Verwaltungsakt nicht anerkennen und dafür tausend andere (bewusst) falsch interpretierte und manchmal auch erlogene Gründe angeben.

Top! DH!

Heimat und Recht wenn ich diese reichsdeutschen (entschuldigt den Ausdruck) Vollidio*** schon lese. Die berufen sich auf die Unterschriftspflicht nach dem BGB. Die können nicht einmal öffentliches Recht von privatem Recht trennen, und wollen dann einem etwas von Recht erzählen. Solange wie es um einen Verwaltungsakt geht bewege ich mich ausschließlich im öffentlichem Recht. Da kann das BGB in keinster Weise Anwendung finden. Ich sag es kurz und knapp alles was auf dieser Schundseite steht ist erstunken und erlogen und gehört gelöscht. Reischsdeutsche Ideolgien ohne fundamentiertes Wissen.

jau, ich habe mich so durch die seiten geklickt und bin da gelandet, ich schäme mich sogar ein bisschen von dieser seite zu zitieren und euch damit zu beläsitgen. ich prüfe die quelle demnächst gründlicher.Fehler Passieren.tut mir leid =)

@fz234

Wow, das nötigt mir jetzt echt Respekt ab! Die bisherigen Leute, die hier solche Fragen gestellt und von ähnlich zweifelhaften Seiten zitiert haben, waren nicht so selbstkritisch. Deren Meinung scheint immer schon beim Schreiben der Frage festzustehen, egal wie sehr man dagegen argumentiert, es scheint sie nur noch zu bestärken...

Deshalb ist es schön, wenn es auch Ausnahmen gibt! :-)

@adk710

Ach wenn mir Fehler passieren, ist das nicht so schlimm, ich habe irgendwann gelernt meine Ego nicht über perfektionismus zu definieren, eine sehr wertvolle erkenntnis ;)

Mir ist trotzdem noch nicht klar warum ein VA ohne Unteschrift gültig ist, weil laut :BGB§839 und BGB§823 die Bediensteten persönlich für ihr tun haftbar sind und dies ohne Unterschrift und erkennung "wahrscheinlich" bewusst umgangen wird.

Wenn keine Unterschrift vorhanden ist, dann muss zumindest ein Name (Absatz 3) oder „Schlüsselzeichen“ oder ein „ähnliches erkennbares Merkmal vorhanden sein (Absatz 5).

Aber ich werde mich jetzt einfach direkt an die behörde wenden, die sollen sich dazu äußern.

Ich wollte mein Anliegen nur mit einer großen Fläche von Argumenten stärken.

Schönen abend dir!!

@fz234

Nö, der VA kann ja immer noch dem Mitarbeiter zugeordnet werden, der ihn "verbrochen" hat. Und wenn im Gesetz steht, dass die Unterschrift fehlen kann, heißt das ja nicht, dass derjenige nicht dafür geradestehen muss. Die Vorschrift dient nur der Beschleunigung der Arbeitsabläufe und nicht der Befreiung von Verantwortung .

Übrigens ist die persönliche Haftung des Bediensteten mit seinem gesamten Vermögen eine weitere Mär aus diesen zweifelhaften Kreisen. Ein geschädigter Bürger muss sich bei Amtshaftungsansprüchen immer am Dienstherrn (Bund, Land, Gemeinde...) schadlos halten. Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Beamte vom Dienstherrn in Regress genommen werden, bei mittlerer und leichter Fahrlässigkeit bleibt der Staat auf den Kosten sitzen. Das alles steht in Art. 34 GG.

@adk710

Vielen dank für die sehr guten Antworten,

ich weiß das sehr zu schätzen!!!

Ich frag einfach mal ganz frech weiter ;)

Sagen wir es gibt die Situation das ein Bediensteter gegen ein Gesetz verstoßen hat und ich möchte ihn deswegen anzeigen.

Laut BGB§839 und BGB§823 ist ja die Person und nicht die ihm übergeordnete Behörde dafür haftbar.

Ich finde leider weder Namen noch unterschrift noch Schlüsselzeichen oder ein ähnliches erkennbares Merkmal.

Wie ziehe ich diesen zur Rechenschaft?

Stelle ich bei der behörde einen Antrag auf detailierte Informationen zur bearbeitung?, ich möchte nicht nur einen widerspruch einreichen sondern dazu diese Person zur Rechenschaft ziehen, denn Ein Widerspruch ändert nur die Situation und lässt die Straftat an sich unbehandelt.

Ich hoffe du kannst mir folgen! =)

Mir liegt da echt sehr viel dran!

@fz234

Ich finde leider weder Namen noch unterschrift noch Schlüsselzeichen oder ein ähnliches erkennbares Merkmal.

Wenn du ihn anzeigen möchtest, kannst du das auch gegen Unbekannt tun. Die Polizei ist von Amts wegen verpflichtet, den Täter zu ermitteln, er muss nicht schon in deiner Anzeige genannt werden.

Wenn du Schadensersatz möchtest, brauchst du auch keine konkrete Person als Gegner, aus dem oben genannten Art. 34 GG kannst du den Landkreis als Träger des Jobcenters verklagen. Wie das intern geregelt wird, kann dir egal sein, deine Anspruchsgegnerin bleibt die Körperschaft des öffentlichen Rechts insgesamt.

ich möchte nicht nur einen widerspruch einreichen sondern dazu diese Person zur Rechenschaft ziehen, denn Ein Widerspruch ändert nur die Situation und lässt die Straftat an sich unbehandelt.

Welche Straftat liegt deiner Meinung nach vor?

Ich will nochmal mal anmerken das on solchen Fällen das BGB keinerlei Anwendung findet da dieses ein privates recht ist und kein öffentliches.