Verwaltung von Miteigentum/Privatstraße

3 Antworten

Begrenzung der Verwaltertätigkeit auf 5 Jahre -> bei Wohnungen ist die Erstverwaltung soweit ich weiß auf max. 3 Jahre begrenzt, wie ist das bei Privatstraßen/schlichtes Miteigentum ? Gilt bei Privatstraßen auch das Wohneigentumsgesetz ?

Da weißt Du falsch. Nein, das gilt nur für Wohnungen oder gemischt genutzte Objekte...

der Verwalter will sich von §181 BGB befreien der "In-sich" Geschäfte verhindern soll. Ist das üblich ? Wozu wurde dieser Paragraph gemacht wenn der Verwalter sich dann davon befreit ?

Habe noch nie gehört, dass das üblich ist, würde ich nicht zustimmen. Oder ist der Verwalter selbst Eigentümer? Dann bedarf es zwingend dieser Befreiung...

30,-€ monatlich bei 16 Parteien plus jährliche Rücklage von 100,-€/Partei erscheinen uns recht viel, gib es hier Vergleichswerte ?

Das erscheint mir auch sehr viel, insbesondere die 30 Euro...

Vergütung des Verwalters beträgt 240,-€ monatlich, ist das gerechtfertigt ?

Halte ich auf für zuviel, das wäre angemessen für Wohneigentum mit deutlich höherem Aufwand. Der Satz für Garagen wäre eher angemessen, der liegt eher bei der Hälfte...

Verwalter will Eigentümerversammlungen unter Verzicht auf Frist und Form einberufen und zur Abstimmung bringen -> wie sind hier gängige Regelungen ?

Gängig ist das WEG, welches hier aber eben nicht zwingend gilt. Würde ich ebenfalls nicht zustimmen...

Danke mephisto2342. Der Verkäufer (=Verwalter) ist in der Tat noch Eigentümer von 4 der insgesamt 16 Grundstücke, die er bisher noch nicht verkaufen konnte. Warum bedarf es dieser Befreieung zwingend solange er noch Eigentümer ist ? Dann könnte man den Teil ja zumindst umformulieren, dass er nur solange befreit ist, wie er eben Eigentümer von mind. 1 Grundstück ist ?

Und welches Gesetz gilt nun, wenn nicht das WEG ? Kann er sich zeitlich unbegrenzt als Verwalter einsetzen oder gibt es hier auch eine gesetzliche Maximalfrist, z.B. die 5 Jahre ?

Danke :-)

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Stell da die Frage, hier wirste keine passende Antwort bekommen

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