Vertragsstrafe bei nicht beginn der neuen Arbeit - keine Unterschrift

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Gültig ist, was vereinbart wurde. Da vereinbart wurde, dass noch ein schriftlicher Vertrag folgt, so würde nur dieser gelten. Die Vereinbarung auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag stellt KEINEN mündlichen Arbeitsvertrag da!

Habt ihr aber klar vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis am 01.10. beginnt, so liegt ein mündlicher Arbeitsvertrag vor. Die Vereinbarung über den schriftlichen Vertrag ist dann nur eine Ergänzung.

Bis zur Unterschrift gilt dann aber nur der mündliche Vertrag und für eine Vertragsstrafe, muss diese vereinbart sein. Das wurde mündlich vermutlich nicht gemacht, so kann der AG keine Vertragsstrafe geltend machen. Er kann nur eins tun: Den mündlichen Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen oder wenn vorher eine Aufforderung zur Aufnahme der Arbeit erfolgt, danach dann fristlos kündigen.

Als Schadensersatz kann er dann nur tatsächlich entstanden Schäden gelten machen, zum Beispiel wenn ein Auftrag in der deine Arbeitskraft eingeplant war nicht erfüllt werden konnte und der AG dadurch eine Vertragsstrafe leisten musste. Diese kann er, je nach genauen Umständen, bis zu 100% bei dir wiederholen... dazu muss er aber auch nachweisen, dass Ersatz, kurzfristig eingestellte Arbeiter (z.B. Leiharbeiter) usw. auch keine Option waren.... also NUR DU diese Strafe durch Erbringung deiner Arbeitsleistung verhindern hättest können.

Auch ein mündlicher Vertrag ist in Deutschland bindend.

Jedoch ist eine Vertragsstrafe Unsinn, diese hättet ihr auch vereinbaren müssen.

Wurde ausgemacht bis wann du Bescheid zu kriegen hast ?

Alles wurde nur mündlich abgeschlossen, ich habe nichts unterschrieben.

Auch mündliche Zusagen sind rechtsverbindlich!

Zusagen sind nicht verbindlich... Mündliche Vereinbarungen schon.

Unterschied: Zusage ist eine einseitige Willenserklärung, Vereinbarungen sind eine gegenseitige Willenserklärung. Ein Vertrag kann nur durch eine gegenseitige Willenserklärung der beiden Vertragsparteien zustande kommen.

@Scaver

LOL, eine Zusage ist eine Zustimmung, ergo eine Vereinbarung!

Zusage, zustimmender Bescheid auf eine Einladung hin Zusicherung, sich in einer bestimmten Angelegenheit jemandes Wünschen entsprechend zu verhalten

http://www.duden.de/rechtschreibung/Zusage

Die deutsche Sprache sollte man schon beherrschen, insbesondere wenn man andere verbessert!

@Scaver

@ Scaver:

Zusagen sind nicht verbindlich...

Da irrst Du Dich!

Zur Stützung auch meiner Behauptung und der richtigen Antwort von herja hier ein Zitat aus einer Anwalts-Seite:

Eine Zusage beinhaltet rechtlich die Annahme eines zuvor ergangenen Angebots. Hierdurch erfolgt ein Vertragsabschluss. Nur in wenigen gesetzlich geregelten Fällen muss die Zusage schriftlich erfolgen. Meistens reicht die mündliche Zusage für den Vertragsschluss aus und ist rechtlich genauso bindend wie ein schriftlicher Vertrag. Die mündliche Form der Zusage beinhaltet in der Praxis das Problem der Beweisbarkeit.

( http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsanwalt/zivilrecht/muendliche_zusage )

@Familiengerd

LOL, eine Zusage ist eine Zustimmung, ergo eine Vereinbarung!

Zu erst... wer schon mit "LOL" reagiert, den kann man so oder so nicht ernst nehmen, aber ich versuche es, dir mal richtig zu erklären!

Zu 50% hast Du Recht... eine Zusage ist eine Zustimmung... eine Vereinbarung bedarf aber IMMER und AUSNAHMSLOS der Zustimmung ALLER (immer min. 2) Vertragsparteien!

Siehe dazu meine vorherige Aussage:

Zusage ist eine einseitige Willenserklärung, Vereinbarungen sind eine gegenseitige Willenserklärung. Ein Vertrag kann nur durch eine gegenseitige Willenserklärung der beiden Vertragsparteien zustande kommen

Sonst könnte ja jeder ankommen und mit anderen alleine Verträge abschließen, obwohl diese das nicht wollen... ist daher als logisch oder?

Man muss auch bedenken, WAS ein Angebot ist. Rechtlich ist ein Arbeitsvertrag KEIN Angebot (sofern er noch nicht vom AG unterschrieben ist), sondern ist mit Werbung (z.B. TV, Zeitung oder die Prese an Produkten im Supermarkt) gleich zu setzen. Der "Kunde" bzw. potentielle neue Arbeitnehmer gibt mit seiner Zustimmung ein Angebot ab... nicht umgekehrt. Anders ist es nur, wenn der Arbeitsvertrag schon vom AG unterschrieben ist, wenn dieser den vorlegt.

Viele glauben das ein Vertrag oder Werbung oder die Preise an Produkten schon ein Angebot darstellen. Das ist falsch! Das Angebot macht der Interessent in dem er die Willenserklärung abgibt, dass derjenige das so haben will, wie es in der Werbung (TV Spots, Zeitungsblättchen und auch nicht unterschrieben Arbeitsverträge) und der von dem die Werbung ist, nimmt dann dieses Angebot an oder lehnt es ab.

Ich bin Kaufmann und habe im Beruf täglich mit Verträgen zu tun... bzgl. Kauf, Dienstleistungen und auch Arbeits- und Ausbildungsverträgen. Die rechtliche Situation ist mir durchaus bekannt.

@ Scaver: " Zusagen sind nicht verbindlich..." Da irrst Du Dich!

Ja, ich habe das falsch ausgedrückt. Eine Zusage auf ein bereits verbindliches Angebot ist natürlich verbindlich. Angebot wird umgangssprachlich nun mal anders verstanden, als es juristisch verstanden wird. Ich denke der Fehler ist mir Aufgrund der Uhrzeit passiert :)

Zu deinem Zitat noch ergänzend... ja, es ist richtig, dass mündliche Vereinbarungen ausreichend sind und nur in einigen Ausnahmen die Schriftform vorgeschrieben ist. Es gilt aber auch: Entweder mündlich oder schriftlich! Es geht nicht, dass eine Partei einem Vertrag mündlich und die andere schriftlich zustimmt. Entweder alle Vertragsparteien mündlich oder alle schriftlich.