Vertragskündigung Fitnessstudio. Rechtens oder nicht?

9 Antworten

Völlig wirr.

Ich versuche aus diesem Vertrag mit dem Fitnessstudio zu kommen. Unterschrieben wurde er am 07.09.2017 und die Mitgliedschaft wurde am 15.09.2017 aufgenommen.

Die Kündigung ist unwirksam, weil die Kündigngsfrist nicht eingehalten wurde.

man stützt sich darauf, dass Punkt 3 im Vertrag nach §309 Nr. 13b ungültig ist und der Vertrag deswegen zum 31.10.2018 gekündigt wurde.

Völliger Unfug. Hier ist rein gar nichts ungültig, und zudem sind beide genannten Verweise unzutreffend. Besonderns § 621 Ziffer 3 BGB ist erheiternd. Bevor man irgendwas zitiert, sollte man sich wenigstens die Mühe machen, die entsprechende Textstelle zu lesen:

§ 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__621.html

Was bitte hat das mit einer vertraglichen Kündigungsfrist zu tun??

Der Vertrag läuft ungekündigt weiter, solange ihr ihn nicht fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigt - und das wäre der 15.12.2019, sofern ich dieses Geschwurbsel richtig lese.

Die Kündigung ist unwirksam, weil die Kündigngsfrist nicht eingehalten wurde.

Das würde ich nicht unbedingt unterschreiben, denn die Willenserklärung den Vertrag beenden zu wollen ist doch erkennbar, daher gehe ich davon aus, sie habe zum 15.12.2018 Wirksamkeit entfaltet.

@kevin1905

Korrekt, nur ist die Kündigung dann schlicht zu spät erfolgt. Denn bei einer MVZ zum 15.12.18 hätte die Kündigung bis zum 15.09.2018 dem Empfänger zugehen müssen. Sie ist aber erst am 24.9.2018 erstellt worden (Datum des Schreibens). Der Vertrag hat sich somit um 12 Mnate verlängert bs zum 15.12.2019.

Wer hat denn die Kündigung verfasst? Gab es die bei Aldi auf dem Wühltisch?

Kündige regulär zum nächstmöglichen Termin und gut ist. Da brauchst du nicht irgendwelche Paragraphen zu zitieren! Und wenn man schon irgendwas aus den Gesetzen erwähnen möchte, sollten die Paragraphen wenigstens zu Thema passen.

sollten die Paragraphen wenigstens zu Thema passen.

wie wahr

Es ist insoweit richtig, daß ab 2016 eine AGB-Klausel bzgl. der Notwendigkeit der "Schriftform", sofern nicht gesetzlich geregelt, unwirksam ist - das bezieht sich aber nur auf die Form der Erklärung selbst - der Rest der Klausel bleibt wirksam - d. h. für die Kündigung hätte die Textform (z. B. Mail) ausgereicht - man sollte aber in vielen Fällen dennoch grundsätzlich bei der Schriftform bleiben.

Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 15 Monate - das ist zulässig (bis 24 Monate).

Die Kündigung zum angegebenem Datum ist also unwirksam.

Ein falsches Kündigungsdatum ist aber unerheblich - die weit verbreitete Formulierung "zum nächst möglichen Termin" ist überflüssig.

Die Kündigungserklärung ist hier umzudeuten, was dazu führt, dass die Kündigung automatisch zum nächst möglichen Zeitpunkt erfolgt (also 15 Monate nach Vertragsbeginn).

Ich würde aber hier auf "Nummer sicher" gehen und eine erneute Kündigung gegen Empfangsquittung auf einer Kopie übergeben oder per Gerichtsvollzieher zustellen lassen.

Bis zum Ablauf der Mindestvertragsdauer muß aber noch weiter gezahlt werden.

zudem: § 621 BGB trifft hier nicht zu...

Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 15 Monate - das ist zulässig (bis 24 Monate).

Es ginge sogar länger, da eine Inhaltskontrolle nach § 309 BGB nicht anwendbar wäre.

Vgl. das von mir zitierte Urteil des BGH zu der Thematik, welches Fitnessstudioverträge ehr dem Vertragsbereich Miete/Gebrauchsüberlassung zuschlüsselt.

Es sind in den Bedingungen durchaus angreifbare Punkte.

  1. Das Schriftformerfordernis für die Kündigung ist unwirksam. Verträge, die nach dem 30.09.2016 geschlossen wurden dürfen kein Schriftformerfordernis für die Kündigung vorsehen, es sei denn es ist explizit eins vom Gesetzgeber defniert (Arbeitsverhältnisse, Mietverträge). Es reicht die Textform (Email, Fax, SMS, Whatsapp)
  2. Ein Beschränken des Sonderkündigungsrechts nach § 314 BGB bei Krankheit oder Schwangerschaft ist nicht zulässig und stellt eine unangemessene Benachteiligung dar (Vgl. Urteil BGH XII ZR 42/10).

Aber auch deine Kündigung ist nicht ganz nachvollziehbar.

§ 621 beschreibt u.a. Arbeitsrecht und es liegt eben kein Dienstvertrag zwischen dir und dem Studio vor oder warst du dort angestellt?

Ist diese Kündigung zum 31.10.18 nun rechtens gewesen oder nicht?

Nein, denn 15 Monate Mindestlaufzeit sind statthaft und wenn die Mitgliedschaft am 15.09.2017 zustandekam, so wäre sie kündbar gewesen zum 15.12.2018 nicht zum 31.10.

Es besteht auch kein Anspruch auf eine Kündigungsbestätigung, es sei denn du kündigst die Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenversicherung. Als Absender einer Willenserklärung obliegt es dir den Nachweis führen zu können dass diese dem Empfänger zugegangen ist.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Mal Klartext. Welcher Bananenbieger hat denn die Kündigung geschrieben?

Hättest du fristgerecht gekündigt, wärest du bereits zum 15.12.2018 aus dem Vertrag draußen.

Daher hätte der Nebensatz ... hilfsweise zum 15.12.2018 genügt um dich aus dem Vertrag ohne viel Streß rauszuholen weil, das hätte bedeutet, dass du die Rechtmäßigkeit des Punkt 3 der AGB anzweifelst, aber egal, was ist, den Vertrag schnellstmöglich beendet, im Zweifel am 15.12.

Da aber das Studio bisher noch keine ordnungsgemäße Kündigung erhalten hat, hast du bis jetzt auch noch nicht ordnungsgemäß gekündigt. Das heißt, es gibt 2 Möglichkeiten. Entweder du kündigst fristgerecht zum 15.12.2019 oder du ziehst das mit dem Punkt 3 und §309 BGB durch. Das bedeutet, du nimmst dir einen Anwalt und ziehst vor Gericht. Informiere dich vorher über die Kosten darüber. Das wird nämlich teuer.

Was übrigens der §621 BGB damit zu tun hat, weiß ich nicht. Du arbeitest ja nicht in dem Fitnessstudio.

Ist diese Kündigung zum 31.10.18 nun rechtens gewesen oder nicht?

Weiß ich nicht. Aber du sagst ja, das Studio sagt nein. Dann wird das ein Richter entscheiden müssen.

Wurde der Vertrag nochmal automatisch um 12 monate verlängert weil wir ihn 9 Tage zu spät gekündigt haben?

Nein. Das Studio hat ja die Kündigung nicht anerkannt. Deshalb würde er verlängert.

Aber, prinzipiell gilt, Frist ist Frist. Was zu spät kommt zählt nicht. Also, auch wenn die Frist nur um einen Tag überschritten wird, ist die Kündigung nicht wirksam. Bei Gericht gibt es Briefkästen, die zu bestimmten Uhrzeiten geleert werden. Eben wegen der Fristen. Also, wenn du zum 15.12. kündigen möchtest, muss die Kündigung bis zum 15.09. dem Studio vorliegen. Am 16.9. ist es zu spät. Am besten, du gibst sie direkt ab und nimmst gleich 2 Exemplare der Kündigung mit und lässt dir auf dem zweiten Exemplar den Eingang der Kündigung quittieren.

Es wurde daraufhin weiter abgebucht

Die Einzugermächtigung hast du nicht widerrufen? Das ist doof.

Aber, mal eine Frage. Wieso bespricht du das nicht mit deinem Bananenbieger? Wenn der so schlau ist, dir so eine Kündigung zu schreiben, sollte er sich doch etwas drum kümmern! Außerdem kann er ruhig mal was tun. Seinetwegen hast du ein Jahr umsonst bezahlt!

OK. Hazltte überlesen, dass die Kündigung erst am 24.9. geschrieben wurde. Dann ist es sogar einfacher. Nicht fristgerecht gekündigt, Ende der regulären Laufzeit ist 15.12.2019