Vertrag mit 16!?

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Ohne Unterschrift ist der Vertrag nicht gültig und du bist auch kein Mitglied. Falls was abgebucht wird, kannst du es dir wieder zurück überweisen lassen. Geh hin und gib die Karte wieder ab, sage eben, daß die Eltern es nicht wollen.

Deine Moral ist echt unter aller sau. Das Fitnessstudio bietet dir etwas wirklich nettes an und du nutzt es scharmlos aus.

Weißt du was, du hättest Probetraining machen sollen dann wüsstest du das fitness nichts für dich ist...

Was kostet denn Dein Fittnessstudio im Monat und wie lange gilt Dein Vertrag?

Prinzipiell hat die Dame vom Fittnessstudio recht. Du darfst im Rahmen des §110 BGB, des Taschengeldparagraphen, kaufen. Innerhalb dieser Grenzen kannst Du sehr wohl gültige Verträge abschließen. Da Du nicht schreibst, wie teuer Dein Vertrag ist und wie lange er läuft, ist der Rest alles Spekulation.

Wenn Du tatsächlich den §110 überreizt hast, gilt der Vertrag nicht und Du kannst Deine Karte zurückgeben. Das sollte aber bald der Fall sein, denn sonst grenzt das ganze an Betrug und das müsstest Du Dir auch als 16-jähriger klar sein.

TorbenM95  04.01.2016, 07:46

Das stimmt so nicht.  § 110 findet nur seine Anwendung auf Rechtsgeschäfte, die bewirkt worden sind. Sprich also vollendet sind. Bei einem Fitnessvertrag wird regelmäßig eine Zahlung fällig. Der 110 findet bei sowas also keine Anwendung. 

Ja, nur unter Umständen ist das Leistungserschleichung und dafür wanderst du (im Extremfall und auch mit 16) in den Knast.

Terrorpinguin  23.10.2011, 14:15

Nana. Nicht gleich übertreiben. ;-)

der Vertrag ist schwebend wirksam sprich solange ihn deine Eltern nicht wiederrufen oder unterzeichnen ist er offen

newcomer  23.10.2011, 14:14

http://de.wikipedia.org/wiki/Geschäftsfähigkeit_(Deutschland)

newcomer  23.10.2011, 14:15
@newcomer

Beschränkte Geschäftsfähigkeit [Bearbeiten]

Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (§ 106 BGB). Die meisten Rechtsgeschäfte, die beschränkt Geschäftsfähige schließen, sind schwebend unwirksam, wenn sie nicht mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern) geschlossen werden. Die Eltern können dem Rechtsgeschäft jedoch auch nachträglich zustimmen, d. h. genehmigen (innerhalb von 14 Tagen) (§ 183, § 184 BGB).