Verteilung des Erlöses nach Teilungsversteigerung
Ist folgendes richtig: nach einer erfolgreichen Teilungsversteigerung wird der Erlös (abzüglich der Kosten) beim Gericht hinterlegt, und das Gericht macht einen Vorschlag zur Verteilung. Sollte sich die Gemeinschaft nicht einig über die Verteilung sein, wird nichts ausbezahlt, und der Erlös bleibt bis zu 31 Jahre beim Gericht, und fällt dann der Staatskasse zu? Kann also eine Partei durch die Nichtzustimmung zur Aufteilung verhindern, dass überhaupt etwas ausgezahlt wird?
Gruß Mathis
2 Antworten

Die Verteilung dürfte sich doch nach den Anteilen an der Gemeinschaft richten. Im Übrigen kann das sonst im Klagewege geregelt werden. Aber der, der mehr haben will als seinen Anteil an der Gemeinschaft, wird die anderen verklagen müssen.

Nein, kann sie nciht. Es geht nur darum, wenn die Erben sagen: "so soll verteilt werden" dann zahl,t das Gericht gleich.
Sonst wird aufbewahrt u´nd im Zuge der Auseinanderssetzung der Erbengemeinschaft gezahlt, also wenn die Erbengemeinschaft aufgelöst wird.
Dieses kann aber auch jeder Erbe betreiben, also einen Verteilungsplan aufstellen udn darauf eine Klage einreichen.
Die Frage ist einfach, wieviel vermögen ist sonst noch da?

Herzlichen Dank für die Klarstellung!
Gruß Mathis

Hallo Mathis,
was Du geschrieben hast, ist so richtig. Das Gericht wird nicht die Aufteilung nach Eigentumsanteilen vornehmen, sondern erwartet von den Alteigentümern eine übereinstimmende Weisung. Bleibt diese aus, weil die Alteigentümer sich nicht einig sind, wird das ganze hinterlegt.
Dann muss einer der Alteigentümer gegen die anderen klagen auf Zustimmung zu der Aufteilung, die er sich vorstellt. Für diese Klage ist dann das Landgericht zuständig. Die Alteigentümer, die sich gegen die "richtige" Aufteilung gesperrt haben , werden dann die erheblichen Kosten diess Verfahrens zu tragen haben.
Näheres siehe unter www.teilungsversteigerung.net
Laut FAQ des Amtsgerichts KA: "Kommt eine Einigung der Miteigentümer nicht zustande, so muss das Gericht den Versteigerungserlös nach Abzug der Kosten bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegen." Daher die Frage: kann dadurch eine Partei die Auszahlung ganz verhindern?