Verstößt die Schule gegen das Grundgesetz?

8 Antworten

Wenn ein Schüler den Unterrichtsablauf in extremer Weise regelmäßig und zum wiederholtem Male durch einen Toilettengang stört, ist der Geamterfolg des Unterrichts gefährdet.

Damit schadet dieser Schüler nicht nur sich selbst sondern begrenzt auch den Lernerfolg seiner Mitschüler.

Die Schule kann ein derartiges destruktives Verhalten im Interesse der ihr anvertrauten Schüler nicht hinnehmen und muss sich eine Strategie zur Abhilfe überlegen.

Diese könnte z. B. darin bestehen, von jenen Schülern, die vorgeben, mit dem Toilettengang nicht bis zur nachsten Pause warten zu können, ein ärztliches Attest für ihren extremen Harndrang zu verlangen.

Dieses Attest kann sich die Schule dann widerum von einem Amtsarzt bestätigen lassen.

Die Fürsorgepflicht der Schule gegenüber den Schülern berechtigt diese sogar, derartige Schüler in einer gesonderte Klasse zusammenzufassen.

Naturgemäß wird sich in einer derartigen klasse, in der sich viele solcher Krankheitsfälle einfinden, der Unterrichtsverlauf entsprechend oft gestört werden und nur auf einem niedrigeren Niveau angeboten werden können.

Faktisch würde es auf eine gesonderte Klasse mit einem der Sonderschule vergleichbaren Status hinauslaufen.

Hallo KEK4EVER,

da habe ich mal gelesen:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/toilettenverbot-fuer-schueler-und-studenten_000191.html

Zum einen liegt ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und unangemessenen Behandlung gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention) sowie Art. 1 und 2 Grundgesetz vor und können folgende Straftatbestände verwirklicht werden:

•   Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB (Schüler und Studenten)

•   Misshandlung Schutzbefohlener gemäß § 225 I StGB (Schüler)

•   Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht gemäß § 171 StGB (Schüler)

•   Nötigung gemäß § 240 I StGB (Schüler und Studenten)

•   Beleidigung gemäß § 185 StGB (Schüler und Studenten)

Jedermann hat das Recht, nicht, insbesondere nicht durch staatliche Gewalt am Besuch einer Toilette zur Verrichtung der Notdurft gehindert zu werden. Dieses Recht steht jedermann uneingeschränkt zu und ist z.B. durch Art. 3 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) und Art. 1 und 2 GG (Grundgesetz) abgesichert. Es ist elementares Grundrecht, seine Notdurft ungehindert auf Toiletten verrichten zu können.

Wenn ein Schüler/Student nach der Bitte um Erlaubnis eines Toilettenganges ein ausdrückliches Verbot erhält, handelt der Lehrer/Professor/Assistent vorsätzlich, da er zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Schüler/Student in die Hosen macht. Somit nimmt der Professor/Assistent/Lehrer die damit einhergehenden und hier geschilderten Demütigungen und psychischen Verletzungsfolgen zumindest mit Eventualvorsatz in Kauf.

Eine Unterrichtsstunde geht idR nicht so lange, entweder die Schüler gehen vorher oder im Nachhinein. Wenn ich auf der Straße unterwegs bin und auf Toilette muss kann ich auch nicht an das nächst beste Haus pinkeln sondern muss warten bis ich irgendwo eine Toilette finde. Wildpinkeln ist nicht erlaubt obwohl der Toilettengang zu den Grundbedürfnissen gehört.

Natürlich sollte auch hier und da eine Ausnahme gemacht werden wie zum Beispiel bei Leuten mit Blasenschwäche, oder wenn es wirklich mal drückt und der Schüler zum Beispiel nicht dafür bekannt ist ständig während des Unterrichts auf Toilette zu verschwinden.

Die Rechtslage bei Verboten gegenüber Schülern und Studenten, während des Unterrichts/Vorlesung oder bei Prüfungen auf die Toilette zu gehen, ergibt sich wie folgt:

Zum einen liegt ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und unangemessenen Behandlung gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention) sowie Art. 1 und 2 Grundgesetz vor und können folgende Straftatbestände verwirklicht werden:

  • Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB (Schüler und Studenten)
  • Misshandlung Schutzbefohlener gemäß § 225 I StGB (Schüler)
  • Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht gemäß § 171 StGB (Schüler)
  • Nötigung gemäß § 240 I StGB (Schüler und Studenten)
  • Beleidigung gemäß § 185 StGB (Schüler und Studenten)

Jedermann hat das Recht, nicht, insbesondere nicht durch staatliche Gewalt am Besuch einer Toilette zur Verrichtung der Notdurft gehindert zu werden. Dieses Recht steht jedermann uneingeschränkt zu und ist z.B. durch Art. 3 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) und Art. 1 und 2 GG (Grundgesetz) abgesichert. Es ist elementares Grundrecht, seine Notdurft ungehindert auf Toiletten verrichten zu können.

Sauber. Danke dir

hätte ich nicht besser schreiben können :)

Wenn man das so liest hat man das Gefühl, dass der Lehrer in dem Moment ein Schwerstverbrechen begeht. Mich würde mal Interessieren, inwiefern es sich um eine Nötigung und auch um eine Beleidigung handelt.

Vollkommener Unsinn !

...Entschuldigung, du warst schon vorher da (wohl mit der gleichen Quelle). Hatte ich erst nachher festgestellt.

"Es ist elementares Grundrecht, seine Notdurft ungehindert auf Toiletten verrichten zu können."

Aber wohl doch nicht immer, durchgehend und während der gesamten Unterrichtszeit. Dann müsste die Unterrichtszeit umbenannt werden in Toilettenzeit.

Ganz ehrlich. Eigentlich kann man von Schülern erwarten, dass sie während der Pausen aufs Klo gehen. Und bei einer normalen gesunden Verdauung sollte man ja auch in der Lage sein 45 Minuten nicht mehr aufs Klo zu müssen.

Jetzt kann es natürlich immer mal passieren, das man doch mal während des Unterrichts muss (gesundheitlich bedingt oder grade jüngere Schüler vergessen das während der Pause denke ich auch gerne mal) dann muss der Schüler natürlich auch gehen dürfen.

Wenn jetzt natürlich ein Schüler jede Stunde aufs Klo rennt, dann würde ich als Lehrer auch irgendwann mal die Reißleine ziehen und nein sagen. Dann muss man halt ein bisschen beobachten, wenn er dann nervös auf dem Stuhl rumrutscht sollte man ihn vielleicht doch gehen lassen, bevor er sich in die Hose macht. Aber bevor ich als Schüler wirklich merke, es geht gar nicht mehr, dann würde ich einfach gehen, wäre mir dann relativ egal, was da ein Lehrer sagt.