verspätete Steuererklärung - Vorbehalt der Nachprüfung
Hallo zusammen,
meine Frau und ich haben unsere Einkommenssteuererklärung leider etwas verspätet abgegeben. Meine Frau ist Beamtin, denke daher die Aufforderung. Die Erklärung wurde mittels ELSTER vorgenommen und prophezeit wurde eine Rückerstattung von einigen Tausend Euro.
Jetzt haben wir den Bescheid erhalten und er "ergeht nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Er ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig." und sieht eine Nachzahlung von etwa 100€ vor!
Wie soll ich mich jetzt richtig verhalten??? Wie gehe ich weiter vor??? Kann ich jetzt noch die Festsetzung der Steuer nach der eigentlichen Erklärung verlangen?
Lieben Dank
2 Antworten
Nach Deiner Kommentierung wurde die Steuer geschätzt, weil Ihr Euch wohl sehr spät um die Einkommensteuererklärung bemüht habt.
Legt sicherheitshalber gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch ein mit der Begründung, dass die Einkommensteuererklärung inzwischen vorliegt.
Ihr könnt natürlich auch Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides beantragen.
Das würde ich aber wegen 100,00 € nicht machen und den Betrag bezahlen. Er wird dann später im Rahmen des geänderten Bescheides verrechnet.
Jetzt will ich meinen Zeigefinger nicht erheben, aber das sollte Euch für die Folgejahre eine Lehre sein.
3 Möglichkeiten:
1. Wenn Du genügend eigene Sachkunde besitzt, prüfen, wo die Abweichung im Bescheid zur Erklärung liegt und die beim Finanzamt einreden (Einspruch geht auch "zur Niederschrift" persönlich - oder auch schriftlich).
2. Persönlich zum FA gehen und mit dem Sachbearbeiter den Fall besprechen - die müssen helfen (und tun's auch idR ganz gerne).
3. Einen Steuerberater konsultieren - das kostet allerdings.
Der Vermerk der Vorbehaltlichkeit der Nachprüfung ist ein Standart, der jedem Bescheid beiliegt - ist nichts Besonderes. - Gemeint ist deren Nachprüfung (nicht Deine).
Ah - oha - ja das ist natürlich etwas GANZ anderes.
Aber keine allzu große Sorge, sobald Du Deine Erklärung einreichst werden (und müssen) die den Bescheid ändern. - Den die Schätzung erfolgt nur hilfsweise, wenn keine fristgerechte Erklärung erfolgt
Die Nachprüfung kann (wenn keine Erklärung nach der Schätzung erfolgt) auch in Form einer Steuerprüfung erfolgen. - (Passiert aber bei einer nachgereichten Erklärung eigentlich nicht).
In jedem Fall ist ein persönlicher Besuch beim FA immer hilfreich (keine Sorge, die beißen nicht).
Der Vorbehalt der Nachprüfung ist doch kein Standard! Die Aussage "der jedem Bescheid beiliegt - ist nichts Besonderes. - Gemeint ist deren Nachprüfung (nicht Deine)." ist doch falsch.
Verwechselst du das mit dem Vorläufigskeitsvermerk?
Noch ein kleiner Einwand. Wenn ein Steuerbescheid unter dem VdN ergangen ist, dann kann der Steuerbescheid von Amts wegen geändert werden. Aber der Steuerpflichtige kann jederzeit auch einen Antrag auf Änderung stellen.
"Gemeint ist deren Nachprüfung (nicht Deine)" ist ein wenig "ungenau". Der Steuerpflichtig kann selbstverständlich, solange der VdN wirksam ist, den Steuerbescheid auf Fehler "untersuchen" und jederzeit eine wirksame Änderung beantragen.
Zur Klarstellung: Innerhalb der Einspruchsfrist, kann jeder Fehler berichtigt werden. Danach benötigt man eine Änderungsvorschrift. Es kann also sein, dass ein Steuerbescheid fehlerhaft ist, es aber keine Möglichkeit gibt, diesen zu berichtigen. Der VdN z.B. hält den ganzen Fall offen und jeder Fehler kann grundsätzlich noch korrigiert werden.
Mein Fehler, ich hab mich ungenau ausgedrückt. Im Bescheid steht: " Das FA hat die Besteuerungsgrundlagen gemäß §162 AO geschätzt, weil Sie trotz Aufforderung keine Steuererklärung abgegeben haben." Ich mach mir jetzt Sorgen das nur der geschätzte Bescheid zur Grundlage genommen wird und nicht die eigentliche.