verspätete Abrechnung des Hausverwalters

8 Antworten

Im Wohnungseigentumsgesetz selbst ist eine Abrechnungsfrist nirgends festgelegt, diese ergibt sich einzig und allein aus der laufenden Rechtsprechung.

Ist im VW-Vertrag oder durch sonstige verbindl. Äußerung seitens des Verwalters kein Termin/Monat zur jährl. ETV benannt, so hat der Verwalter gem. der lfd. und gefestigten Rechtsprechung bis zu einem 1/2 Jahr nach Rechnungs-/Wirtschaftsjahresende Zeit zur Erstellung der Abrechnung.

Heißt also in Eurem Fall: die Vorlage der Jahresabrechnung ist bis zum 30.06. eines jeden Jahres fristgemäß.

Auch eine Abrechnung verjährt einmal, genaue Zeiten kann man sicher im Internet finden.

Auch ich hatte eine Abrechnung, die um 2 Tage zu spät kam, obwohl rechtzeitig abgelesen wurde, die musste ich dann nicht zahlen.

WEG-Recht und Mietrecht sollte man auseinanderhalten bevor man antwortet!

Reden Sie mit den anderen Miteigentümern und fordern Sie den HV gemeinsam auf, die Abrechung etwas zeitnäher zu erstellen. Vergessen Sie aber bitte nicht, dass Ihnen die Abrechnung erst dann etwas rechtlich nutzt, wenn darüber auch in der Eigentümerversammlung des laufenden Jahres beschlossen wurde! Ohne diesen Beschluß ist die Abrechnung nicht rechtskräftig und Sie könnten z.B. Mietern gegenüber selber ebenfalls nicht korrekt abrechnen. Ergibt sich beim Beschlußverfahren Korrekturbedarf, so ist Ihre Meldung an das Finanzamt falsch! Die Lösung wäre also nicht nur in der zeinahmen Abrechnung sondern einer gleichzeitig recht früh eizuberufenden Jahresversammlung der WEG zu sehen; dazu müßten aber auch dem Verwalter alle Ableseprotokolle der Dienste und Kommunen schon vorliegen und er auch terminlich in der Lage sein alle seine Verwaltungseinheiten abzurechnen. - Vielleicht hilft Ihnen das bei Ihren Gedanken etwas weiter!?!

Manchmal kann es durchaus sein, daß sich die Abrechnung verzögert. Noch zu berücksichtigende Rechnungen kommen später, Zahlungsrückstände müssen "aufgefangen" werden usw. Aber ca.Februar/März sollte es schon fertig sein.

Genau! Eine Abrechung ohne Eigentümerbeschluß ist "Stuß"!

Zitat: Die Sache berührt mich eigentl. nur einkommensteuerrechtlich, weil ich die Steuer fertig machen möchte,muss ich immer warten, bis ich die Abrg. bekomme

ja Bilanzieren Sie denn??? Wenn nicht - gilt Einnahmen - Ausgaben im Jahr. Die Abrechnung für 2009 geben Sie in 2010 zum Finanzamt, weil in 2010 der Ausgleich (NAchzahlung oder Guthaben) erfolgt. die Finanzämter akzeptieren auch die Abr. 2010 für die Steuererklärung 2010, aber hieraus zu zimmern, der Verwalter muss im Febraur die Abrechnung fertig haben ist gelinde gesagt ziemlich unfair. Soll er denn in den 1, Monaten keinen Schlaf bekommen????

viele machen den Fehler und geben IHre Jahresabrechnung der Eigentumswohnung 1 Jahr zu früh ab.

??
Da es sich um Wohneigentum handelt, ist zwingend die Abrechnung des abgelaufenen Betriebsjahres in der EST-Erklärung (Anlage V+V) für eben dieses Kalenderjahr auch zu erfassen. Schließlich sind die Einnahmen und Ausgaben auch in dem Erhebungszeitraum zu- bzw. abgeflossen. Insofern kann der Eigentümer ohne den Beschluss der WEG für das abgelaufene Wirtschaftsjahr seine EST-Erklärung auch nicht einreichen.