Versicherungsschutz beim KFZ erloschen?

5 Antworten

Hallo Screaamm,

der Versicherungsschutz ist in aller Regel nur dann gefährdet, wenn zwischen der technischen Änderung und dem Unfalleignis ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

In Ihrem Beispiel sollte der Versicherungsschutz erhalten bleiben, da die technische Änderung nicht ursächlich für den Unfall war.

Ein Fallbeispiel: Häufig wird zum Beispiel die Leistung eines Mofas erhöht („frisiert“). Kommt es nun aufgrund der höheren Fahrgeschwindigkeit des Mofas zu einem Verkehrsunfall kann der Haftpflichtversicherer bis zu einem Betrag von 5000,- EUR von der Leistung befreit werden.

Der Versicherer reguliert den Schaden des Unfallgegners und fordert anschließend seine Aufwendungen bis zum vorgenannten Betrag vom Unfallverursacher zurück. Zusätzlich riskiert man so auch seinen Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung.

Viele Grüße

Frank Bärnhof, CosmosDirekt

Screaamm 
Fragesteller
 30.09.2014, 13:53

Vielen Dank sehr schön erklärt

  • Grundsätzlich haften der Halter und der Fahrer für das Fahrzeug. Sind Fahrzeugteile also nicht eingetragen, stehen beide in der Haftung.

  • Die Haftpflichtversicherung MUSS für Fremdschäden aufkommen, die mit diesem Fahr-zeug (einem Dritten gegenüber) verursacht wurden. Sie kann aber eventuell Regress nehmen am Halter des Fahrzeugs, wenn hier entsprechende Ungereimtheiten auftreten.

Die Aussage: erlischt die Betriebserlaubnis, so erlischt auch der Versicherungsschutz ist grundsätzlich falsch.

Ein Fahrzeug bedarf einem Haftpflichtversicherungsvertrag. Solange dieser Vertrag nicht von einer Seite gekündigt wird, bleibt er bestehen. Die Strafvorschrift stellt also auf einen fehlenden Haftpflichtversicherungsvertrag ab und nicht auf fehlenden Versicherungsschutz. Die Versicherung müsste also den Vertrag wirksam kündigen, damit ein Verstoß vorliegt. Durch Umbauten am Kfz wird der Vertrag nicht ohne weiteres hinfällig oder gegenstandslos. Der Versicherungsvertrag wird nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Gefahrenerhöhung nur in der weise umgestaltet, dass der Versicherer berechtigt ist, den Versicherungsvertrag fristlos zu kündigen. Ohne Kündigung, also Beendigung des Vertrages, liegt auch kein Verstoß nach den PflVersG vor. Der objektive Tatbestand des § 6 PflVersG verlangt, dass der erforderliche Haftpflichtversicherungs-Vertrag zum Kontrollzeitpunkt nicht bestand. Das bedeutet, dass der Nachweis einer wirksamen Vertragsbeendigung durch Kündigung, Rücktritt oder andere Weise erbracht werden muss.

Ein Versicherungsschutz kann also nicht von selbst erlöschen.

stellt sich immer erst nachher raus wenn es ums bezahlen geht.wenn was nicht eingetragen ist und sie merken das versuchen die sich zu drücken

meist reicht eine ABE - allgemeine Betriebserlaubniss.