Versicherungsnehmer anderer als im Fahrzeugbrief eingetragen?

6 Antworten

versicherungsnehmer muss nicht der fahrzeugeigentümer sein. von deinen bescheinigungen habe ich noch nie was gehört.es gibt einen fahrzeugbrief, eine zulassung und die autoversicherung. mehr ist mir derzeit nicht bekannt.

danke schonmal. Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

der Versicherungsnehmer, welcher nicht im fahrzeugschein eingetragen ist, will aber mit dem auto fahren. ist das moeglich?

@kingfinux

mache ich selbst zum beispiel seit 20 jahren.meine mutter ist fahrzeugeigentümer, sie steht im fahrzeugbrief und der zulassung und über mich ist die karre versichert. muss aber dazu sagen ,dass nur ich diese karre fahre,das hat aber bisher niemand von mir verlangt.

@eiermaier

ob jetzt der versicherungsnehmer auch in der zulassung(neu Fahrzeugschein?) stehen muss,weis ich nicht.bei mir ist es noch nicht so.

@kingfinux

Fahren kann damit jeder, der die Erlaubnis dazu hat, im behördendeutsch: jeder berechtigte Fahrer.

@GarfieldSL

was sind berechtigte fahrer?!

Brief und Schein in der Form gibt es nicht mehr. Das ist heute Zulassungsbescheinigung I und II

@Manne67

dann müsste ich mir mal ne neue karre zulegen,damit ich das mitbekomme

versicherungsnehmer wird in den autopaieren nicht eingetragen...versicherungsnehmer und fahrzeughalter können unterschiedlich sein, das wird praktiziert um versicherungsbeiträge insbesondere bei führerscheinneulinge zu sparen...

das denke ich auch. ich weis auch nicht was die anderen jetzt wollen

Ja, das ist möglich. Davon wird immer dann Gebrauch gemacht, wenn man Versicherung sparen will oder auch aus steuerlichen Gründen.

Hallo, Ich meine früher gab es ja Brief und Schein, jetzt I und II. dann müßte in I der Eigentümer des Wagens stehen. Das muß aber nicht mit dem Eintrag im Schein (II) übereinstimmen. Um sicher zu gehen über das Rathaus mit der Zulassungsstelle verbinden lassen und nochmal dort nachfragen.

In der Zulassungsbescheinigung ( I und II) wird der Halter eingetragen. Das muss in beiden Teilen der ZB die selbe Person sein. Der Versicherungsnehmer kann jemand anderes sein - das ist grundsätzlich möglich. Einige Versicherer haben dafür aber besondere Regelungen und akzeptieren bei abweichendem Halter nicht jeden als VN.