Versicherungsfrage: "nicht eigenes" Firmenfahrzeug fahren - Wer haftet für was?

7 Antworten

Jedes Kraftfahrzeug muss bei der Zulassungsbehörde angemeldet werden und benötigt nach dem Pflichtversicherungsgesetz für Kraftfahrzeuge eine Kfz-Haftpflichtversicherung.

https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/BJNR102130965.html

Der Arbeitnehmer der das zur Verfügung gestellte Kfz nutzt, muss sich vor Antritt der Fahrt überzeugen, dass es sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet.

Der Arbeitgeber darf seinem AN nur das Fahrzeug zur Verfügung stellen, wenn dieser einen gültigen Führerschein hat, nicht unter Alkohol oder Drogen steht.

Die Schäden an den Fremdfahrzeugen zahlt die jeweilige Kfz-Versicherung des Fahrzeugs.

Eigenschäden an den Fahrzeugen zahlt der AG selbst wenn er keine Vollkasko abgeschlossen hat, ansonsten seine Kfz-Vollkasko-Versicherung.

Alternativ die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers.

Wenn der AN einen Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, kann der AG ihn gemäß dem Arbeitsrecht in Regress nehmen.

https://www.hensche.de/rechtsanwalt_arbeitsrecht_handbuch_haftung_arbeitnehmer.html

Bei weiteren Fragen, wende dich an deinen Versicherungsvertreter!

Neenee, das kann nicht passieren, außer bei grober Fahrlässigkeit. (Regreß). Jedes zugelassene Fahrzeug hat ein Kennzeichen. Hinter diesem Kennzeichen steht eine Haftpflicht Versicherung. Diese bezahlt den Schaden am Fremdfahrzeug und die Personenschäden/alle Schäden.

Anders der Kaskoschaden. Es kann sein, daß im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, daß du als Verursacher die SB tragen mußt. Jedoch nicht den gesamten Kaskoschaden. Schließlich kann der Firmeninhaber seine Fahrzeuge alle versichern und muß das Risiko nicht auf seine Mitarbeiter abwälzen.

Wenn du im offiziellen Firmenauftrag unterwegs bist, haftest du nur für grob fahrlässige vERKEHRSVERGEHEN: nATÜRLICH ZAHLST DU Knöllchen FÜR ZU SCHNELLES fAHREN ODER rOTLICHVERGEHEN SELBST:

Bei einem Unfall gilt natürlich die KFZ-Haftpflicht. Schäden am eigenen Fahrzeug sollten über eine Kaskoversicherung gedeckt sein. Es ginge also höchstens um die vereinbarte Selbstbeteiligung.

Personenschäden wären über deine Berufsgenossenschaft gedeckt.

Anders sieht es natürlich aus, wenn auch private Fahrten "geduldet" werden.

Ergänzung: Die Haftung ist nicht nur auf "grobe Fahrlässigkeit" begrenzt. Bei "mittlerer Fahrlässigkeit" besteht eine Mithaftung entsprechend dem Grad des Verschuldens

Experte für Arbeit und Versicherung - wie ist dies nur möglich?

Der AN haftet also nur bei grober Fahrlässigkeit?

Höre bitte auf solch einen Blödsinn zu schreiben.

Und bei einer Vorsatztat zahlt nach deinem Fachwissen, also der AG?

Außerdem sind die Haftungsregeln zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht unterschiedlich!

Guten Morgen Wehrsowasmacht,

überwiegend kommt es natürlich darauf an, wie dein Unternehmen das Fahrzeug versichert hat. In erster Linie wäre es natürlich wichtig, dass in der Kfz-Versicherung als Fahrerkreis auch sämtliche Mitarbeiter versichert sind. Des Weiteren wird natürlich mindestens eine Kfz-Haftpflichtversicherung bestehen (ist Pflicht und unumgänglich). Diese würde zumindest im selbst verschuldeten Unfall den Unfallgegner hinsichtlich seines Schadens entschädigen. Personen-, Sach- und reine Vermögensschäden sind über die Kfz-Haftpflichtversicherung bis zu einer gesetzlich festgeschriebenen Mindestsumme versichert. Die Höhen lauten für Sachschäden 1 Mio. €, für Personenschäden 7,5 Mio. € und für reine Vermögensschäden 50.000 €. Höhere Deckungssummen können natürlich versichert werden und sind sogar heutzutage mit 50 Mio. € bis 100 Mio. € schon eher Standard.

Für Schäden am Firmenfahrzeug kommt bei eigenem Verschulden eine Kaskoversicherung auf, welche nicht Pflicht ist und optional freiwillig vom Arbeitgeber abgeschlossen werden kann. Unterschieden wird zwischen Teilkasko und Vollkasko. Bei einer Teilkasko sind unter anderem versichert: - Diebstahl inklusive Einbruchteilediebstahl oder Raub - Brand und Explosion - Marderbissschäden - Wildunfälle (Zusammenstoß mit Haarwild) - Glasbruchschäden - u.v.m.

Die Vollkasko sollte je nach Art, Alter und Wert des Fahrzeugs insbesondere dann zusätzlich enthalten sein, wenn z.B. im Falle eines selbstverschuldeten Unfalls auch Unfallschäden am eigenen Fahrzeug versichert werden sollen.

Zu beachten ist hierbei, dass bei Kaskoverträgen üblicherweise Selbstbeteiligungen gelten. Z.B. 150 € für Teilkasko und 300 € für Vollkaso oder 300 € für Teilkasko und 500 € für Vollkasko. Die konkreten Höhen der Selbstbeteiligung sind in der Police aufgeführt.

Neben dem bestehenden Versicherungsverhältnis zwischen deinem Arbeitgeber und Versicherungsunternehmen solltest du auch prüfen, ob es hinsichtlich der Fahrzeugnutzung auch eine Vereinbarung zwischen dir und dem Arbeitgeber gibt. Unterschieden wird dabei, ob das Fahrzeug von dir lediglich geschäftlich während der Arbeitszeit genutzt wird oder ob du auch private Fahren (außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses) tätigen darfst. Handelt es sich um** betriebliche Fahrten**, steht der Arbeitgeber i.d.R. bei Schäden selbst ein und hat ggf. Selbstbeteiligungen zu tragen. Ausnahmen können meines Wissens nach nur bei Nachweis von grober Fahrlässigkeit bestehen und bei Privatnutzung des Fahrezeugs.

Sollte eine Privatnutzung vereinbart sein,kann der Arbeitgeber beispielsweise vereinbaren, dass er das Fahrzeug zur Nutzung zur Verfügung stellt, jedoch z.B. Selbstbeteiligungen aus Kaskoschäden im Falle eines selbst verschuldeten Unfalls bei Privatfahrten von dir zu tragen wären. In deinem Falle gehe ich jedoch davon aus, dass keine Privatnutzung vereinbart ist, zumal du ja schreibst, dass das Fahrzeug alle Angestellten nutzen.

Als letztes sollte noch geklärt werden, welche Gegenstände/Transportgut du für die Firma transportierst. Das Fahrzeug selbst ist zwar versichert, handelt es sich jedoch um Transportfahrten, könnte je nach Transportgut auch eine zusätzliche Transportversicherung für den Arbeitgeber wichtig sein. Erleidet die Transportware bei Transportfahrten oder beim Be- und Entladen einen Schaden, kommt dafür nicht zwangsläufig die Kfz-Versicherung auf. Für Schäden, die du als Mitarbeiter anderen Personen oder Sachen zufügst, sollte dein Arbeitgeber im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt haben. Dies betrifft dann sämtliche Schäden, die nicht mit dem Fahrzeug im Zusammenhang stehen, sondern beispielsweise im Außendienst oder im Geschäft eintreten können.

Fazit: Bei selbst verschuldetem Unfall kommt für Schäden des Unfallgegners die Kfz-Haftpflichtversicherung auf (Sach-, Personen- und Vermögensschäden). Das eigene Fahrzeug des Arbeitgebers kann nur über eine Vollkaskoversicherung versichert werden. Bei Dienstfahrten steht der Arbeitgeber auch für eventuelle Selbstbeteiligungen ein. Entsteht dir selbst ein Personenschaden, handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Dafür greift die gesetzliche Unfallversicherung, welche dein Arbeitgeber als Pflichtversicherung im Rahmen der Sozialversicherung an die Berufsgenossenschaft zu entrichten hat. (Hierbei bitte beachten, dass die gesetzliche Unfallversicherung sehr große Versorgungslücken aufweist und man stets gut beraten ist, wenn man zusätzlich eine** private Unfallversicherung** für einen schmalen Taler im Jahr besitzt).

Ich hoffe, dir mit dieser kleinen "Textbombe" ein wenig Klarheit verschafft zu haben.

Sonnige Grüße aus Berlin, Ingo Dilba

Hallo,

Wer haftet für den Schaden am Firmenfahrzeug?

In derartigen Fällen befindet man sich im Bereich der Arbeitnehmerhaftung. Hierbei kommt es auf den Grad der Fahrlässigkeit an:

Grobe Fahrlässigkeit = volle Haftung des Arbeitnehmers; er trägt alleine den Schaden (Ausnahme: Übermäßig hohe Schäden, die er wirtschaftlich gar nicht "stemmen" kann, dann nur anteilige Haftung)

Mittlere Fahrlässigkeit = anteilige Haftung der Arbeitnehmers; er und der AG teilen sich den Schaden.

leichte Fahrlässigkeit = keine Haftung des Arbeitnehmers; der AG trägt den Schaden alleine.

In vielen Fällen lassen die Arbeitgeber aber auch solche Fälle grundsätzlich über ihre Kaskoversicherung laufen, ohne die AN in Mit-Haftung zu nehmen. Würden die Arbeitnehmer für viele/alle Schäden zur Kasse gebeten, wäre sicherlich schnell der Betriebsfrieden in Gefahr...

Wer haftet für den Schaden am Fremdfahrzeug? Wer haftet für eventuellen Personenschaden?

Hier übernimmt zuerst einmal die Kfz-Haftpflichtversicherung die Regulierung. Im Falle einer groben Fahrlässigkeit kann sie jedoch einen Regress fordern, der aber auf 5.000 Euro maximiert ist.

Im "Innenverhältnis" kann der Arbeitgeber natürlich weiter entsprechend der bereits oben genannten Arbeitnehmerhaftung seinen Schaden (z.B. Rabattverlust) geltend machen.

Und falls doch? Was passiert, wenn der Chef bei der Versicherung etwas falsch gemacht hat?

Bei der Kfz-Haftpflicht muss der Versicherer dennoch gegenüber dem Geschädigten leisten, da ein Fehlverhalten des AG´s (z.B. mangelnde Beitragszahlung) nicht zum Nachteil des Geschädigten ausfallen darf.

In der Kasko dagegen kann der Versicherer durchaus - je nachdem - leistungsfrei sein. Wenn dann der AG auf die Idee mit der Arbeitnehmerhaftung kommt, können - entsprechendes Verschulden vorausgesetzt - Forderungen auf den AN zukommen...

Viele Grüße

Loroth

Wenn die Kasko-Versicherung nicht zahlt, (z.B. wg. Zahlungsverzug) haftet der AN trotzdem nur bis zur eigentlichen Selbstbeteiligung. Darüber hinaus liegt das ja im Verschulden des Halters/VN

@DerHans

Das würde implizieren, dass der AN, solange gar keine Kasko besteht, gar nicht zahlen müsste bzw. dass der AG solange eine solche besteht, diese in Anspruch nehmen MUSS.

Halte ich für eine gewagte These...

Im Falle einer groben Fahrlässigkeit kann sie jedoch einen Regress fordern, der aber auf 5.000 Euro maximiert ist.

Seit wann gibt es in der Kfz-Haftpflicht einen Regressanspruch bei grober Fahrlässigkeit??

Denn zur groben Fahrlässigkeit zählen nämlich auch Schäden durch Vorfahrtverletzungen, z. B. das Überfahren einer roten Ampel oder eines Stoppschildes.

Regress in der Kfz-Haftpflichtversicherung ist nur bei Vorsatz oder Obliegenheitsverletzungen möglich!

@Eichbaum1963

Ich gestehe, dass die Formulierung zu grob war. Jedoch sind im § 5, Abs.3 KfzPfVV eine Reihe von groben Fahrlässigkeiten als eben solche Obliegenheiten geregelt, bei deren Nichtbeachtung der Regress droht (Trunkenheitsfahrt, Fahren ohne Fahrerlaubnis, etc.).

Ich war wohl gedanklich noch bei der Arbeitnehmerhaftung, so dass der Begriff "grobe Fahrlässigkeit" in den Text gerutscht ist. Korrekt wäre "Obliegenheitsverletzung" gewesen.

(Und damit es noch korrekter wird: es gibt mittlerweile eine Reihe von Versicherern, die ganz auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit verzichten...)

@Loroth

Ja in § 5 KfzPfVV werden explizit die Obliegenheitsverletzungen genannt, allerdings steht in Absatz 3 nur die Regressbegrenzung^^.

Und damit es noch korrekter wird: es gibt mittlerweile eine Reihe von Versicherern, die ganz auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit verzichten...

Ja, aber das bezieht sich nur rein auf die Vollkasko. So stand dies auch immer in meinen Anträgen. Denn in der HP ist die Einrede der groben Fahrlässigkeit ohne Obliegenheitsverletzung gar nicht möglich.

Trunkenheitsfahrten, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Unerlaubtes entfernen vom Unfallort, etc. sind ja schon Vorsatzhandlungen.

Und nun kommen wir auf den Punkt, dass uns § 6 KfzPfVV dies erklärt:

Wegen einer nach Eintritt des Versicherungsfalls vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Obliegenheitsverletzung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers dem Versicherungsnehmer gegenüber vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 auf einen Betrag von höchstens 2 500 Euro beschränkt; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

D. h. die "grobe Fahrlässigkeit" in der Kfz-Haftpflichtversicherung, welche Regressforderungen zur Folge hätte, bezieht sich rein auf Obliegenheitsverletzungen.