Versicherung zahlt trotz Gutachten nicht, was nun?

7 Antworten

ein Gutachten von der Versicherung des Schädigers durchführen lassen

Du hättest das Recht gehabt, dein Auto von einem unabhängigen Sachverständigen deines Vertrauens besichtigen zu lassen. Die gegnerische Versicherung hat kein generelles Besichtigungsrecht!

das diese noch auf Papiere vom schädiger warten und solange mir nichts auszahlen können

Das ist nicht dein Problem. Du solltest jetzt einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einschalten!

Direkt einen Anwalt einschalten

Ja, aber einen Fachanwalt für Verkehrsrecht!

Ich kann nun auch nicht mehr allzu lange warten, da ich auf mein Fahrzeug angewiesen

Wenn dein Auto nicht fahrbereit bzw. verkehrssicher ist und eine Notreparatur laut Gutachten auch nicht wirtschaftlich sinnvoll ist, dann hast du ggf. Anspruch auf Erstattung der Kreditkosten, bzw. Nutzungsausfall oder Mietwagen für den gesamten Zeitraum. Das muss aber juristisch vorher einwandfrei durch deinen Anwalt abgeklärt werden!

Ist die Unfallverursachung unstreitig? Wenn ja, haften Halter, Fahrer, Versicherer gesamtschuldnerisch.

Wenn Dir also bereits ein Kostenvoranschlag vorliegt und die Verursachung ist, setze der gegnerischen Versicherung eine Frist oder lasse Dich (besser) anwaltlich vertreten. Dessen Kosten werden auch vom Unfallverursacher getragen. Lasse Dich nicht darauf ein, Dich direkt an den Halter oder Fahrer zu wenden. Das ist nicht erforderlich, Du kannst Dich auch ausschließlich an den gegnerischen Versicherer halten. Denke daran, dass Du auch eine Unkostenpauschale (25-30 EUR) geltend machen kannst. Mietwagen nur für die Dauer der Wiederbeschaffung laut Gutachten.

Da Du unsicher wirkst, nimm Dir besser einen Rechtsanwalt. Ein FA für Verkehrsrecht ist bei der Sachlage nicht erforderlich. Über eine Klage brauchst Du derzeit nicht nachdenken. Es geht hier wohl eher darum, dass der Versicherer die Frage der Unfallverursachung noch nicht abschließend beurteilt hat.


Die Versicherung wartet nicht auf irgendwelche Papiere, sondern offensichtlich hat es der Geschädigte nicht für notwendig erachtet, bis heute eine Schadenmeldung abzugeben. Diese beizutreiben ist allerdings überhaupt nicht deine Aufgabe und ein Recht darauf hast du auch nicht...

Daher kann man dir nichts Anderes raten, als einen Anwalt einzuschalten!

Der Geschädigte hat alles wie verlangt gemacht nur der Schädiger halt nicht

@MKrawo87

Entschuldige - durch das eine (falsche) Wörtchen ist der Kontext gar nicht mehr ersichtlich.

Selbstverständlich hat der SCHÄDIGER nicht seine Meldung gemacht ... allerdings bleibt es bei meinem Rat, einen Anwalt einzuschalten.

Bei dieser von Ihnen geschilderten Sachlage würde ich dringend empfehlen, einen Anwalt Ihres Vertrauens aufzusuchen. Meiden Sie irgendwelche weiteren mündliche Anfragen beim Versicherer.

Die Kosten des Anwalts wird der Versicherer des Schädigers zu tragen haben. Schließlich sind Sie so zu stellen, wie Sie gestanden hätten, wenn der Schädiger keinen Unfall verursacht hätte.

Wenn Sie nicht wissen, welchen Anwalt Sie nehmen können, dann wenden Sie sich an Ihren eigenen Autoversicherer und lassen Sie sich einen von deren Anwälten nennen oder Sie wenden sich an die Anwaltskammer mit der Bitte um eine Empfehlung.



Die gegnerische Versicherung ist auf die Informationen angewiesen, die ihr ihr Versicherungsnehmer zu dem Unfall zur Verfügung stellt. Ist dieser hier etwas langsam, kann man das nicht allein dem Versicherer anlasten. Das ist nun blöd für Dich, aber es gibt hier keine einheitlichen Vorschriften für die Regulierungsfrist. Du musst Dich vor Klageerhebung etwas in Geduld üben, bis zu 6 Wochen Prüfungsfrist solltest Du dem Versicherer schon zugestehen, bevor Du Klage erhebst: "Wie die Prüfungsfrist zu bemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und richtet sich nach der Kompliziertheit des die Schadensersatzpflicht auslösenden Ereignisses und nach der Zusammensetzung und dem Umfang der geltend gemachten Ansprüche (OLG Frankfurt, OLG Report 1996, 77). Bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen ist der Haftpflichtversicherung ein Prüfungszeitraum von etwa 4 bis 6 Wochen zuzugestehen (Becker/Böhme, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 21. Aufl., H 5; 3 bis 4 Wochen: LG Aachen, a.a.O.; LG Bielefeld, ZFS 1988, 282; LG München, VersR 1973, 871)."  Du solltest den gegnerischen Versicherer aber darauf hinweisen, dass du auf ein Fahrzeug angewiesen bist und dementsprechend bei anhaltender Verzögerung Nutzungsausfallentschädigung für die gesamte Dauer geltend machen wirst.

Die ausgewählte Rechtssprechung ist kaum auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Es ging dort um Schadenfälle, in denen der Geschädigte innerhalb von 14 Tagen Anwälte beauftragt hatte. Bei solchen Fällen muss man schon prüfen, inwieweit hier die Schadenminderungspflicht durch den Geschädigten verletzt wurde.

Hier aber scheint es so zu sein, dass die Schadenhöhe seit längerem zweifelsfrei feststeht, aber durch das Verhalten des Schädigers eine Auszahlung nicht vorgenommen werden kann nach Ansicht des Versicherers. In einem solchen Fall kann der Geschädigte sehr wohl anwaltliche Hilfe auf Kosten des Versicherers in Anspruch nehmen.

Vielleicht lesen Sie einmal den Beschluss des LG Köln samt Begründung (11 S 173/15). Dort ist sehr schön herausgearbeitet, wann die sog. Schadenminderungspflicht des §254 BGB nicht greift.