versehentlich falschen Kündigungstermin angegeben

5 Antworten

Es wäre zwar gut für Dich, wenn die Antworten von TorDerSchatten und akino47 richtig und zutreffend wären - sie sind es aber nicht.

Kündigungen sind einseitige Willenserklärungen, für dioe es zum Schutz des Empfängers der Willenserklärung Regeln zu beachten gibt - bei Kündigungen eben die Einhaltung gesetzlicher oder vereinbarter Kündigungsfristen zwischen Aussprache der Kündigung und tatsächlicher Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

Wenn ein Kündigung Rechtsfehlern ausgesprochen wird - die Kündigung also "eigentlich" unwirksam ist -, der Empfänger der Kündigung diese aber trotz der Fehler akzeptiert, dann wird diese Kündigung wirksam!

Das gilt auch für Deinen Fall. so bitter das für Dich sein mag: Die von Dir ausgesprochene Kündigung mit zu kurzer Frist zum falschen Datum ist durch die Annahme seitens des Arbeitgebers wirksam!

Der Grund für den Fehler (Irrtum, Tippfehler) spielt dabei keine Rolle.

Umgekehrt verhält es sich ja genaus so: Klagt ein Arbeitnehmer nicht gegen eine "eigentlich" unwirksame weil rechtsfehlerhafte Kündigung, wird sie trotz der Rechtsfehler rechtswirksam!

Aus Sicht des Arbeitgebers ist sein Verhalten (Akzeptieren Deiner fehlerhaften Kündigung) sogar nachvollziehbar: er spart einige Wochen der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall!

Familiengerd  16.01.2014, 20:13

Nachfragende Ergänzung:

Wie war das Kündigungsschreiben vom - sinngemäß - 13.01.2014 formuliert: "Hiermit kündige ich mit der Frist von 4 Wochen zum 15.01.2014."?

Also: Hast Du im Kündigungsschreiben die 4-wöchige Kündigungsfrist genannt, so dass sich aus der Frist zwangsläufig ergeben muss, dass der 15.01.2014 logischerweise falsch sein muss?

In diesem Fall - nur in diesem Fall! - kannst Du die Unwirksamkeit der Kündigung zum 15.01.2014 und statt dessen die Wirksamkeit zum 15.02.2014 für Dich reklamieren!

DerCAM  17.01.2014, 00:36

Ich verstehe die Frage so, dass er im Januar 2014 zum 15. Februar 1914 gekuendigt hat, also zu einem fast 100 Jahre in der Vergangenheit liegenden Termin. Eine solche Kuendigung waere dann aber wohl gem. BGB 133 auf den 15. Februar 2014 umzudeuten.

Hat er aber tasaechlich irrtuemlich zum 15.1.2014 statt zum 15.2.2014 gekuendigt, stimme ich dir natuerlich zu weil dann der tatsaechliche Erklaerungswille kaum festgestellt werden koennte (ausser in dem in deiner Ergaenzung beschriebenen Fall).

Familiengerd  17.01.2014, 12:12
@DerCAM

:-))

Ha, dann kann man mal wieder sehen, wie ein Gehirn so konditioniert ist: Dieser Fehler mit "1914" ist mir nicht einmal aufgefallen!!!

Aber ich glaube, hier handelt es tatsächlich wohl nur um einen Tippfehler in der Frage, der mit dem eigentlichen Problem wohl nichts zu tun hat.

Dazu BGB 133: "Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften."

Einmal schreibst du von einer Kuendigung zum 15.2.1914 und dann von einer zum 15.1.2014. Was steht denn nun wirklich in der Kuendigung?

Wenn du zum 15.1.2014 gekuendigt hast, wirst du wahrscheinlich nicht ueberzeugend darlegen koennen, tatsaechlich den 15.2.2014 gemeint zu haben. Die Kuendigung duerfte somit zum 15.1. wirksam geworden sein.

Wenn du allerdings zum 15.2.1914 gekuendigt hast, ist offensichtlich, dass hier nicht ein fast 100 Jahre in der Vergangenheit liegender Termin gemeint sein kann und es ist davon auszugehen, dass du tatsaechlich den 15.2.2014 gemeint hast. In dem Fall duerfte die Kuendigung erst zum 15.2.2014 wirken.

Die 4 Wochen sind eine Mindestfrist für den Kündigenden. Du hast diese Frist unterschritten, Dein AG war einverstanden und hat die Kündigung angenommen. Er brauch keine Frist einhalten.

Ausser gut reden wird Dir hier nix helfen. Ich denke auch nicht das ein Anwalt an dieser Stelle weiterhelfen könnte.

Deine Erklärung war Ich hör sofort auf. Dein AG hat gesagt OK

Er hat die Kündigung zum nächstmöglichen Termin akzeptiert und das ist bei 4wöchiger Kündigungsfrist eben der 15.02.2014.

Natürlich akzeptiert er die Kündigung, was willst du denn jetzt wissen? Das Arbeitsverhältnis endet, egal ob krank oder nicht, am 15.02.2014.

wenn du bei einer ordentlichen kündigung die frist versehentlich falsch berechnest oder dich einfach nur verschreibst, gilt die widerspruchslose annahme durch den arbeitgeber trotzdem nicht. eine fristlose, sprich außerordentliche kündigung muss immer einen wichtigen grund haben, der hier wohl nicht vorliegt.

korrigiere das so schnell wie möglich, man kann mehr als eine klündigung abgeben. sollte dein arbeitgeber mätzchen machen, drohe ihm mit klage. bei einem gekündigten arbeitsverhältnis hast du ohnehin nichts mehr zu befürchten.

Familiengerd  16.01.2014, 20:18

Die Antwort ist falsch!

Wird eine fehlerhaft Kündigung akzeptiert oder hingenommen, wird sie wirksam!

In diesem Fall hier könnte der Fragesteller allenfalls dagegen argumentieren, dass sich aus der Nennung der Kündigungsfrist - wenn er sie im Kündigungsschreiben denn genannt hat! - zwangsläufig ergibt, dass der 15.01. das falsche und der 15.02.2014 das richtige Kündigungsdatum ist!

Ansonsten: Alle Rechtsfehler bei einer Kündigung spielen keine Rolle für ihre Wirksamkeit, wenn der Empfänger der Kündigung sie hinnimmt!