Verrechnung unentschuldigte Fehltage mit Urlaub trotz Abmahnung?

6 Antworten

Laut Bundesurlaubsgesetz dient Urlaub der Erholung. Für die Fehltage hast du eine Abmahnung bekommen, möglicherweise ja auch Abzug vom Lohn. Da kann dein AG jetzt nicht ankommen und zusätzlich noch einen Urlaubstag abziehen. Außerdem hätte das dann vorher mit dir abgestimmt werden müssen.

Ja sicher darf er die mit Urlaub verrechnen.

Du hattest ja an dem Tag inoffiziell Urlaub. Da hat die Abmahnung nix mit zu tun.

Ja sicher darf er die mit Urlaub verrechnen.

Nein - jedenfalls nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers; wohl kann er für unentschuldigte Fehltage das Entgelt einbehalten!

Du hattest ja an dem Tag inoffiziell Urlaub

Gibt es auch inoffiziellen Urlaub? Das ist mir neu. Laut Fragestellung war das unentschuldigtes Fehlen, das ist ganz eindeutig kein Urlaub - weder offiziell noch inoffiziell.

Minusstunden oder Fehltage dürfen nicht mit Urlaub verrechnet werden. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Das Bundesurlaubsgesetz sieht den Urlaub zur Erholung vor und nicht zur Verrechnung mit Fehlzeiten.

Die Abmahnung ist, wie Du selbst sagst, korrekt. Du hast aber im Monat der unentschuldigten Fehltage weniger Geld, da der AG Dir diese Tage ja nicht bezahlen muss. Wenn Du die Tage aber bezahlt haben möchtest und kein Zeitkonto mit Überstunden zur Verrechnung hast, wirst Du wohl Urlaub "opfern" müssen. Wenn Du damit einverstanden bist, kann der AG das so handhaben aber nicht ohne Dich zu fragen.

Das ist genaus das, was ich wissen wollte :)

Ich danke Dir vielmals!!!

soll er sie Dir bezahlen?

Nein, natürlich nicht. Ich hatte mir lediglich die Frage gestellt, ob die Abmahnung nicht bereits Genüge getan hat.

Vielen lieben Dank für Eure Antworten

Diese Polemik ist nun wahrhaftig keine Antwort auf die Frage, was der Arbeitgeber darf oder nicht darf!

Die Abmahnung ist eine Sache - der Ausgleich des Schadens, den der Arbeitgeber durch Dich erlitten hat, eine andere: beides hat nichts mit einander zu tun!

Eine Abmahnung ist lediglich die Feststellung eines vertragswidrigen Verhaltens, verbunden mit der Warnung vor einer Wiederholung und der Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen im Wiederholungsfall.

Allerdings darf der Arbeitgeber die unentschuldigten Fehltage nicht auf Deinen Urlaubsanspruch anrechnen; er darf aber das Entgelt für die Fehltage von der nächsten Lohn-/Gehaltszahlung abziehen.

Sind unentschuldigte Fehltage durch nicht nachgewiesene Erkrankungen entstanden, dann muss der Arbeitgeber - wenn er für diese Fehltage berechtigterweise Entgelt einbehalten hat - dieses Entgelt wieder nachzahlen, sobald ihm der Nachweis der Erkrankung erbracht wird (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung).