Verpflegungsmehraufwendung bei Bereitstellung abgezogen?
Nach 10 Jahren muss ich nun das erste Mal feststellen, dass mein Finanzamt mir meine VMA komplett abzieht. Die Begründung ist die alleinige Bereitstellung der Mahlzeiten - früh, mittags, abends - in der Kantine der Kaserne. Ist das so richtig, wenn ich die Mahlzeiten mittels Chipkarte bezahle, die aufgeladen werden muss, so dass es mir im Prinzip frei steht an dieser Verpflegung teilzunehmen. Gibt es da einen Unterschied zur doppelten Haushaltsführung, so dass ich mir dadurch bspws. Frühstück und Abendessen nicht bereitgestellt werden muss?! Als Unterkunft wird mir ein möbiliertes Zimmer mit Bad in der Kaserne unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Ich wurde mit anerkannter Wohnung in Leipzig, von Leipzig nach Hannover vorübergehend versetzt.
Vielen Dank im Voraus!
2 Antworten
Eine Versetzung bis zu 4 Jahren stellt eine Auswärtstätigkeit dar.
Seit 2014 werden 20% für Frühstück und je 40% für Mittagessen und Abendessen abgezogen, wenn das durch den ArbG bereitgestellt wird.
Es reicht die Bereitstellung aus - allerdings ist der Teil, der selbst bezahlt wird, wieder hinzuzurechnen - sollte allerdings auch ein steuerfreies Trennungsgeld gezahlt werden, wird das wiederum mit den Eigenzahlungen verrechnet, sodaß oft nichts übrig bleibt.
Das ist ja eine bundeswehrinterne Verwaltungsvorschrift, die steuerrechtlich keine Rolle spielt, da die konkrete Verpflegungsteilnahme bei der steuerlichen Beurteilung keine Rolle spielt.
Du bist demnach nicht verpflichtet teilzunehmen - aber Du könntest es...
Wenn Du etwas bezahlen mußt, wenn Du (freiwillig) teilnimmst, dann mindert das den Kürzungsbetrag (mit den ggf. weiter folgenden Konsequenzen und Verrechnung mit dem Trennungsgeld).
Du kannst ja Einspruch einlegen; das kostet nichts und Du begründest das dann so, wie Du das für geboten hälst (z. B. auch mit der Verwaltungsvorschrift) - laß´ das Finanzamt doch dann entscheiden.
Du hast ja nichts zu verlieren...
Es ist korrekt, dass wenn ein Arbeitnehmer während einer beruflichen Auswärtstätigkeit durch seinen Arbeitgeber verpflegt wird, die Pauschalen für den verpflegungsmehraufwand zu kürzen sind (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG.).
Die Kürzung beträgt - 20 % der (vollen) Tagespauschale für ein Frühstück bzw. 40 % der Tagespauschale für ein Mittag- oder Abendessen.
Das führt im Ergebnis zu einer Kürzung von 4,80 für das Frühstück (0,20 x 24) und 9,60 (0,4 x 24) für Mittag- Abendessen. Bei Vollverpflegung ergibt das also genau eine Kürzung um 100%.
Hier ist noch ein Link, der auf die Besonderheiten der Besteuerung von sachbezügen bei Soldaten hinweist https://www.steuerring.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/downloads/merkblatt-soldaten-2015.pdf
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Gibt es denn keine Möglichkeit zu sagen, dass man aufgrund dessen, dass man eine Zweitwohnung in Anspruch nimmt von der Bereitstellung der Verpflegung ausgenommen wird bspw. fur Frühstück und Abendessen? So dass nur um 40% gekürzt wird?
Bin ja sozusagen während der Bereitstellung nicht an der Dienststelle, sondern in der Zweitwohnung und verpflege mich selbst.
Warum hat das die letzten Jahre nie jemanden interessiert? Da wurde immer der Differenzbetrag zu bspsw. 24€ ausgezahlt 😳 und das waren nur Lehrgänge und keine Versetzung.
Weil sich die Rechtsgrundlage seit 2014 geändert hat.
Gemäß der Verwaltungsvorschrift zu Paragraph 18 SG http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_15122015_481000.htm
wäre ich als Berufssoldat, durch eine Versetzung, nicht verpflichtet an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, sondern nur auf Lehrgängen. Würde dadurch im Umkehrschluss die Bereitstellung durch die Kantine nicht automatisch entfallen?