Vermögensauskunft/EV und Auto?
Mein Kollege hat sich ein Auto gekauft und ist im Kaufvertrag als Eigentümer drin .
Ich habe eine EV gemacht und werde bald in eine privatinsovenz Gehen.
Da mein Kollege eine soziale Ader hat , überlässt er mir das Fahrzeug zur Nutzung jedoch muss ich die Kosten für Versicherung und steuern selbst tragen.
Ich stehe im Schein und Brief also Zulassungs Bescheinigung 1 und 2
Bin also Halter der schulden hat aber nicht eigentümer ,da nicht gekauft und kein Kaufvertrag.
Muss ich es bei einer EV angeben?
Kann mir das Auto abgenommen werden ?
Liebe Grüße
3 Antworten
Kaufvertrag ist in dem Fall unwichtig, du bist im Fahrzeugschein 1 +2 als Halter eingetragen, also Besitzer des Wagens und könntest ihn jederzeit zu Geld machen.
Allerdings hast du auch bei einer Privatinsolvenz eine "Freigrenze", ein Selbstbehalt. Wie hoch der ist, solltest du googlen.
"Der Selbstbehalt sichert dem Schuldner während der Insolvenz das Existenzminimum. Die Höhe der Pfändungsfreigrenze ist in der Pfändungstabelle festgelegt. Derzeit liegt sie bei 1139,99 Euro. Sollte der Schuldner für andere Personen unterhaltspflichtig sein, erhöht sich der Freibetrag."
Fahr mal zu einem Autohändler und gebe deinen Wagen in Zahlung. Er verlangt den Fahrzeugschein 1 + 2, nichts weiter! . " Wochen später kommt der "angebliche Eigentümer" und verlangt sein "Eigentum". der Händler zeigt ihm einen Vogel!
Das hat nichts mit der Zwangsvollstreckung zu tun. In die Vermögensauskunft ist nur solches Positivvermögen aufzunehmen, welches sich im Eigentum des Schuldners befindet bzw. Forderungen. Rechtlich wird das Eigentum z.B. mittels Kaufvertrag nachgewiesen, keinesfalls aber durch Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief oder Versicherungsschein. Diesem Glauben sitzen in der Zwangsvollstreckung immer wieder viele Schuldner auf.
Im übrigen ist in Deinem oben aufgeführten Fall fraglich, ob der Autohändler ihm tatsächlich den Vogel zeigt. Es wäre nämlich gemäß Sachenrecht zu prüfen, ob der Händler den Wagen in gutem Glauben erworben hat. Wenn nicht, dann hat er ein Problem.
Genau außerdem schließt der seriöse Händler auch ein Kaufvertrag ab .
Wer Brief und Fahrzeugschein hat nicht gleich Eigentümer
Was ist mit Leasing und ratenkauf
Dann müsse die Bank ja alle Blitzer bekommen ...
Du musst das Auto nicht im Rahmen der Vermögensauskunft (EV heisst sie schon lange nicht mehr angeben, da Du nicht der Eigentümer bist.
Dennoch kann der Gerichtsvollzieher das Auto zumindest grundsätzlich pfänden, da er bei Vorliegen eines Pfändungsauftrages (welcher meist mit dem Auftrag zur Abnahme einer VAK verbunden ist) die Sachen, welche sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, in seinen Besitz nimmt (§ 808 Abs.1 ZPO). Es ist dann Sache des Eigentümers, sein Eigentum mittels Drittwiderspruchsklage (§771 ZPO) geltend zu machen. Auch fällt das Auto nicht unter die Unpfändbarkeit nach § 811 ZPO, wie viele immer wieder meinen.
Allerdings ist das oben beschriebene Szenario eher theoretischer Natur. Handelt es sich nicht gerade um einen werthaltigen Ferrari, so belässt der GV in der Regel das Auto beim Schuldner; insbesondere dann, wenn Du ihm bereits beim Pfändungstermin eine Kopie des Kaufvertrages vorlegst, aus dem glaubhaft hervorgeht, dass Dein Kumpel der Eigentümer ist.
Ein fürchterliches Gemurkse.
Wer sagt, dass Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen einfach ist.....;-)
Ich denke, dass es in diesem Fall nochmals ohne Not schwieriger wird. Ansonsten wäre es doch für die Gläubiger besser, wenn er bezahlt, was auf dem Zettel steht.
Hallo lesterb42,
natürlich. Für den Gläubiger ist es optimal, wenn der Schuldner die Gesamtforderung bezahlt. Im vorliegenden Fall ist es jedoch so, dass der Fragesteller die Forderung nicht begleichen konnte (oder wollte). Für diesen Fall kann der Gläubiger die Abnahme der VAK beantragen. Aus diesem Verzeichnis des Positivvermögens kann dann der Gläubiger ersehen, ob der Schuldner über Vermögenswerte (jeglicher Art) verfügt, welche er pfänden kann.
Im vorliegenden Fall ist es jedoch so, dass der Fragesteller die Forderung nicht begleichen konnte (oder wollte).
Na das ist dann ja etwas ganz anderes. Wie ist denn bitte die Forderung zustande gekommen?
Weiss ich nicht. Das musst Du den Fragesteller fragen.
Da das Fahrzeug nicht dein Eigentum ist, kann es dir auch nicht abgenommen werden.
Hallo wikinger,
genau das ist falsch. Es kommt eben nicht darauf an, wer als Halter im Fahrzeugschein steht, um festzustellen, wer Eigentümer des Kfz ist.
Ferner ist die Privatinsolvenz im vorliegenden Fall unerheblich, da das Verfahren erst NACH der Vollstreckungshandlung eröffnet wird. Dies ist nur für vollstreckbare Titel im Rahmen der maximal 2 monatigen "Rückschlagsperre" relevant, nicht aber für bereits vollzogene Vollstreckungshandlungen.