Vermögen des Partners bei getrennt lebenden für Unterhalt bei Harz 4?
Hallo zusammen,
Meine Ex und ich leben getrennt, Trennungsjahr ist vorbei. Wir beide haben nun die Scheidung eingereicht, sind aber noch nicht geschieden. Seit 1 Monat bezieht sie Hartz 4. Nun habe ich hier ein Schreiben vom Jobcenter in dem ich meine Einkünfte UND meine Vermögenswerte offenlegen soll. Bei dem Einkommen (zwecks Unterhaltsberechnung) kann ich das nachvollziehen. Ist ja per Gesetzt nunmal so, dass der Staat mir in die Tasche greift, weil wir eben noch nicht geschieden sind.
Warum aber soll ich meine Vermögenswerte offenlegen? Die haben doch mit Unterhaltsberechnung gar nichts zu tun? Viel zu holen gibt es nicht, von daher brauche ich mir da auch keine Sorgen machen. Aber mir geht es hierbei um's Prinzip. Informationen die nicht relevant sind, möchte ich auch nicht offenlegen müssen.
Was hat also das "angesparte" Vermögen mit Unterhalt zu tun?
Danke schonmal an alle die sich bemühen klarheit zu schaffen!
Grüße, Markus
6 Antworten
Das Jobcenter will eben immer alles wissen, die ziehen einen gerne "nackig" aus.
Zur Unterhaltsberechnung spielt dein Vermögen keine Rolle, da ihr ja bereits getrennt lebend seid - der Unterhalt wird nach deinem Einkommen berechnet.
Wie "dein Vermögen" bei Scheidung dann mal aufgeteilt wird, dass ist wiederum eine andere Geschichte.
Lies mal hier unter Vermögensfreibeträge. Dort seht auch noch einmal, dass nur das Vermögen von NICHT getrennt lebenden Ehepartner herangezogen wird.
Evtl. Unterhaltsansprüche dir gegenüber sind vorrangig vor dem Bezug von ALG2. Deshalb wird das überprüft, und du bist auch grundsätzlich auskunftspflichtig (§ 60 SGB II). Die ARGE hat allerdings keinerlei rechtliche Ermächtigungsgrundlage, die Unterhaltshöhe festzulegen - das darf nur das Gericht. Man kann sich höchstens alternativ außergerichtlich notariell einigen (oder bei Kindesunterhalt kostenlos beim Jugendamt). Selber festsetzen darf die ARGE keine UH-Pflicht oder -Höhe. Sie dürfen lediglich entsprechende Auskünfte und Unterlagen von dir anfordern und die mögliche Unterhaltshöhe (rein zur Kontrolle) berechnen - und von deiner Exfrau verlangen , diesen Unterhalt gerichtlich von dir einzufordern. Oder die ARGE kann ihn selbst gerichtlich einfordern. Alles andere würde rechtswidrig die Zuständigkeiten und Kompetenzen der ARGE überschreiten. - Ansonsten schau auch mal in §§ 1580, 1581 BGB.
Bei Scheidung steht ihr davon ja die Hälfte zu, es sei denn ihr habt Gütertrennung vor der Eheschließung vereinbart. Daher ist es für ihre Vermögenslage wichtig. Und wenn ihr noch in einer Wohnung lebt......
Solange ihr nicht geschieden seid, geltet ihr als Bedarfsgemeinschaft. Es wird ebenfalls relevant bei dem Anteil der ihr nach der Scheidung zugesprochen wird.
Sie sind keine BG mehr, da sie dauerhaft getrenntlebend sind (§ 7 SGB II);)
Hallo zusammen!
Und vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Tatsächlich haben wir damals eine Gütertrennung vereinbart, sowie den Verzicht auf Aufstockungsunterhalt. Dass der Unterhaltsverzicht erst nach Scheidung rechtlich zulässig ist, wissen wir. Deswegen habe ich auch keine Einwände gegen die Offenlegung meines Einkommens.
Und auch, wenn es nicht viel zu holen gibt, sehe ich es nicht ein Informationen über meine Ersparnisse anzugeben, sofern diese überhaupt nicht von Bedeutung sind für den Sachverhalt.
Kann ich also unter Berufung auf die Gütertrennung juristisch legitim die Auskunft über die Ersparnisse verweigern?
Letztendlich hat meine Noch-Ehefrau nichtmal etwas von alledem, sondern der Staat will Geld sparen.
Wir sind ja moralisch betrachtet nicht mal eine Bedarfsgemeinschaft, wir haben nur versäumt uns scheiden zu lassen. Und das "nutzt" der Staat nun aus, wie ich finde. Und deswegen bin ich nur so weit bereit dazu zu kooperieren, wie ich per Gesetz wirklich muss.