Vermieteter Keller aufgebrochen und an Nachmieter weitergegeben... Sachen im Keller fehlen?

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Hi.

Ich halte die Antwort kurz. Einfach aus dem Grund, dass ich hier an deiner Stelle wirklich rechtliche Hilfe einschalten würde. Allein weil eine mögliche Straftat im Raum steht.

Streichen musst nu nicht zwangsläufig, die Wände sind in einer annehmbaren Farbe. Genaueres müsste man sich im Detail angucken. Von der Kaution kann auch nicht einfach etwas abgezogen werden. Schon gar nicht wenn der Anspruch nicht besteht.

Wie gesagt, man kann das nun alles aufdröseln und dann wirklich zu einem halbwegs sicheren Ergebnis bzgl. des Streichens kommen. Nur in deinem Fall wäre wirklich der Gang zum Anwalt richtig. Oder du gehst mal auf frag-einen-Anwalt.de oder Anwalt.de zahlst die 60€ und lässt es dir dort aufschreiben. Die 60€ können dann durchaus verrechnet werden, wenn der Rechtsanwalt weiter tätig werden soll.

Es ist bei dem Fall relativ egal woher der kommt, dass lässt sich alles schriftlich klären. Das nur, weil ich befürchte, dass der Vermieter auf dein Wort nicht hört und es leider den „Titel“ Rechtsanwalt bedarf.

Es gibt hier einige Community-Mietrechtsexperten, die vermutlich eine gute bis sehr gute Anwort liefern, deshalb belasse ich das bei der hier. Bwhoch2 und anitari sind immer recht gut.

Kommt keine Antwort und du willst nicht zum Rechtsanwalt etc. dann gucke ich mir das nochmal genauer an.

Okay, da sich die besagten beiden Experten noch nicht gemeldet haben, gebe ich einfach mal meins zum Besten.

Grundsätzlich ist es so, dass der Vermieter für Reparaturen zuständig ist § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB https://dejure.org/gesetze/BGB/535.html#Abs1:S2). Das gilt auch für Schönheitsreparaturen. Aber (!) diese können vertraglich auf den Mieter abgewälzt werden. Das geht auch durch Formularvertrag. Daher wäre es für die Beantwortung ziemlich wichtig zu sehen wie die entsprechenden Regeln in deinem Vertrag aussehen. Denn gibt es keine, dann ist wie genannt grundsätzlich der Vermieter zuständig. Das Problem im Mietrecht ist, dass sich genau in diesem Bereich wirklich Recht und Praxis bisschen verschoben haben.

Denn eigentlich § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/535.html#Abs1:S2) iVm § 307 Abs. 2 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/307.html#Abs2) geht die Abwälzung nicht wirklich gut mit dem Gesetz. Teilweise erkennen das die Gerichte nun auch und gehen zum Zustand des Gesetzes zurück. Vgl. LG Berlin, Urteil vom 09. März 2017 – 67 S 7/17

Aber Praxis ist es nun noch an den Gerichten, das dort vieles möglich ist. Ändert sich aber praktisch jeden Tag. Es ist also jeden Tag damit zu rechnen, dass die Gerichte anders entscheiden wie zuvor. Vor einiger zeit war es noch erlaubt starre Fristen einzusetzen, das geht jetzt nicht mehr. Deshalb ist hier praktisch nur eine Momentaufnahme möglich.

Wir gehen nun davon aus, dass deine Regelungen anerkannt bleiben und der Vertrag zur Abwälzung okay ist. Dann bist du in der Tat dazu angehalten Schönheitsreparaturen durchzuführen. Führt man die nicht durch, dann kann der Vermieter Schadensersatz nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/281.html#Abs1:S1) oder Aufwendungsersatz nach https://dejure.org/gesetze/BGB/284.html von dir verlangen, dafür bedarf es grundsätzlich einer Fristsetzung.

Ist die Wohnung wie du schreibst wirklich komplett weiß ist m.E. keine Schönheitsreparatur nötig. Aus dem vorhergegangenen erkennst du, warum ich da keine wirklich abschliessende Aussage treffen kann. Zum einen weil ich in dem Bereich die Rechtsprechung nicht zu 100% verfolge und zum anderen, dass es da zahlreiche kleine Sonderregeln gibt die eigentlich nicht mehr viel mit dem eigentlichen Gesetz zu tun haben. Schönheitsreparaturen sind praktisch ein Dschungel an Rechtsprechung geworden. Hoffen wir das sich die Sicht des LG Berlins weiter durchsetzt. Deshalb der Rechtsanwalt für Mietrecht.

Ich müsste nun die einschlägige Kommentarliteratur lesen um dir wirklich eine abschliessende Antwort geben zu können.

Was du machen kannst ist eine vertragliche Absprache. Das du im Gegenzug auf Schadensersatz bzgl. des Diebstahl verzichtest und der Pflicht des Vermieters deinen Keller nicht einfach anderen zu geben.

Die Kaution ist für Mietrückstände gedacht. Eine Sicherungsleistung. Davon kann nicht einfach abgezogen werden. Sonst würde die Fristsetzung mit dem Schadensersatz etc. ins leere laufen.

Fazit: Es ist durchaus möglich, dass du streichen musst, aus deiner Beschreibung gehe ich aber davon aus, dass dies hier nicht nötig ist. Entsprechend muss die Wohnung besenrein übergeben werden. Was die Straftat etc. angeht, das klärt zum Glück die Staatsanwaltschaft.

@jurimausi

Vielen, vielen Dank für die so ausführliche Antwort. In meinem Mietvertrag steht, dass ich nach 5 Jahren Mietdauer zu Schönheitsreparaturen verpflichtet bin, wohne dort 4 Jahre und 10 Monate. Fotos der Wohnung habe ich gemacht und auch die Polizei sagte, es wäre völlig übertrieben noch einmal eine weiße Wohnung zu streichen, aber auch sie sagten ähnliches wie du...

Naja gut, dann werde ich jetzt einfach warten, was die Anzeige bringt. Und hoffe, dass sie die Wohnung am 30.04. 2020 abnehmen...

Nochmals vielen Dank für die ausführliche Rückmeldung!

@Spiegelwelt85

Eine Pflicht nach 5 Jahren die Schönheitsreparaturen durchführen zu müssen ist unzulässig. Damit würde die Klausel kippen. Ich denke die Abnahme wird kein Problem sein in dem Zustand. Kümmern würde ich mich dann um die Sachen im Keller.

Hallo Spiegelwelt,

1) wenn du eine Hausratversicherung hast, kommt die für den Schaden auf, also Zahlung des Neuwerts der gestohlenen Sachen. Gut wäre dafür, wenn dieser Keller in deinem Mietvetrag steht. Bei den gestohlenen Sachen akzeptiert die Versicherung normalerweise eine Plausibilität. Bitte schnell der Versicherung melden.

2) Der Vermieter kann von dir nicht verlangen, dass du die Wohnung streichst, wenn das nicht ausdrücklich im Mietvertrag steht.

Sie werden die Kaution vielleicht einbehalten, und dann solltest du einen Anwalt nehmen.

Ich hatte im Keller noch Material zum Renovieren stehen: zwei neue Farbeimer, mehrere neue Rollen und Pinsel...

Warum hast du das nicht einfach in die Wohnung gestellt, wenn du schon ausgezogen warst?

Als ich am Wochenende die Wohnung streichen wollte, war das Schloss aufgebrochen, das Abteil leer geräumt und der Keller mit einem neuen Namen versehen.

Super. Sachbeschädigung -> Anzeige.

Die Hausverwaltung sagte, sie hätte 5 leere Wohnungen und nur 3 leere Keller,

Das ist aber deren Problem, nicht deines.

meiner hatte unbenutzt ausgesehen und deswegen haben sie ihn geöffnet

Das ist nicht nur Sachbeschädigung, sondern mindestens unbefugtes Betreten, wenn nicvht sogar Einbruch. Helden.

und an eine andere Familie gegeben.

Das können sie ja gerne tun - aber natürlich erst nach Beendigung des noch laufenden MV.

Nun wollte ich meine Sachen, die haben sie aber nicht, angeblich war der Keller leer.

Tja, das haben sie vermutlich entsorgt.

Ich soll nun alles neu kaufen und die Wohnung trotzdem vor der Übergabe streichen.

Diese Pflicht kannst du nicht umgehen mit Verweis auf die Sachlage - die Frage ist nur, ob das überhaupt notwendig ist. Denn wenn die Wohnung nicht neu gestrichen übernommen wurde, musst du sie auch beim Auszug nicht streichen. NB: Deine Hausratversicherung erstattet das auch, denn der Keller gehört zur Mietsache.

Die Polizei hat den Vorfall aufgenommen, sieht es mindestens als Sachbeschädigung und unbefugtes Betreten,

Jupp.

da ich kein Foto des Kellerinhaltes habe, kann der Beweis von einem Einbruchdiebstahl schwieriger werden. Es liegen nur die Quittungen des Einkäufe vor.

Keine Chance. Hier wird selbst gerichtlich nichts zu holen sein, weil derjenige, der einen Anspruch stellt, in der Bringschuld steht, diesen zu begründen. Du könntest die Sachen ja genausogut woanders verloren oder verscherbelt haben. Ohne Beleg darüber, was zum Zeitpunkt des Vorfalls im Keller war, geht der Anspruch ins Leere. Nichtsdestotrotz solltest du dir einen Anwalt nehmen, und zwar wegen der Frage der Kaution, sowie der Frage, ob die Wohnung überhaupt gestrichen werden muss.

Warum hast du das nicht einfach in die Wohnung gestellt, wenn du schon ausgezogen warst?

Ich hab die Sachen relativ früh besorgt, da ich beim Auszug nichts im Weg stehen haben wollte und auch nicht wollte, dass in der Hektik die Sachen mit ins neue Haus genommen werden, hab ich sie unten im Keller eingeschlossen. Wollte gut vorbereitet sein und das ging nun leider komplett nach hinten los!

Wenn Du beim Einzug eine unrenovierte Wohnung hattest, mußt Du beim Auszug nicht renovieren.

Da sehe ich die Schuld bei der Wohnungsverwaltung. Das muß ja Jemand - evtl. der Nachmieter des Kellers dann zumind. irgendwie an sich genommen haben

Hochwertige Dispersion mit 10 Liter Eimern ist je nach Marke durchaus teuer.

Die beiden Alpina Weiss Eimer waren im Angebot und haben 89,98 Euro gekostet. Grosse und kleine Rolle, Pinsel, Abdeckfolie, Kreppband zum Ableben der Kanten etc. Noch einmal rund 100 Euro.

Angeblich war nichts davon im Keller und sie können sich das Verschwinden nicht erklären...

Ich solle einfach meinen Verpflichtungen nachkommen!

Stelle Strafanzeige (Polizei, Staatsanwaltschaft wegen Einbruchdiebstahl). Informiere deine Hausratversicherung, du bekommst dann den Neuwert ersetzt.

Die Begründung der HV ist paradox.