Vermietete Wohnung selbst beziehen (Eigenbedarf)

10 Antworten

Am besten fragst Du den Mieterschutzbund danach oder den Haus und Grund Eigentümer Verein. Dort wird Dir auch der richtige Rat gegeben wann gekündigt werden muss.

Gerhart  16.04.2014, 08:37

Für diese Antwort wird kein DH vergeben. Besser du würdest deine Nase ins BGB stecken und gewissenhaft das Mietrecht studieren.

Voraussetzung ist zunächst, das der Vermieter in seinem Kündigungsschreiben die Person angeben muss, für die, die Wohnung benötigt wird. Der Vermieter muss weiterhin einen konkreten Sachverhalt darlegen, auf den er das Interesse dieser Person an der Wohnung stützt. (BVerfG WM 89, 483) Kein ausreichender Kündigungsgrund ist es, wenn der Vermieter als Kündigungsgrund lediglich angibt, er benötige die Wohnung dringend für seine eigene Nutzung (OLG Karlsruhe RE WM 82, 241)

Dabei geht es um die Zulässigkeit der Kündigung. In die Interessenabwägung bei einem Widerspruch des Mieters wegen einer besonderen Härte nach § 574 BGB können diese Aspekte eingehen. Z.B.: Der Mieter kann also die Kündigung nicht mit der Begründung zurückweisen, dem Vermieter stünde nicht so viel Wohnraum wie beansprucht zu.

Er wird vielmehr vortragen müssen, warum eine Beendigung des Mietverhältnisses für ihn "eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist" (§ 574 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der entscheidende Unterschied liegt in den Rechtsfolgen.

Mit Eintragung ins Grundbuch als Eigentümer der ETW kannst du die ordentliche Kündigung den aktuellen Mietern zustellen. Je nach Mietdauer beträgt die Kündigungsfrist 3, 6 oder 9 Monate. Den Mietvertrag der WG solltest du genau studieren, weil hier oft rechtswidrige Klauseln vorhanden sind. Gibt es mehrere Hauptmieter, so muss die Kündigung allen Hauptmietern schriftlich und nachweisbar zugestellt werden. Studenten solltn die Wohnung zu einem Zeitpunkt verlassen können (Ende des Sommersemesters), der ihnen ermöglicht vor Beginn des Wintersemesters neuen Wohnraum zu finden.

Das Vorhandensein einer EBK führt nicht zur Klassifizierung "teilmöbliert" und hat mit der Eigenbedarfskündigung nichts zu tun.

Ist es in einem solchen Fall einfach oder warscheinlich, unter wahrung aller Fristen selbstverständlich, die Wohnung selbst beziehen zu können, oder gibt es noch viele Stolperschwellen und Dinge, die mir einen Einzug verweigern können?

Es gibt viele Stolpersteine. z.B. dass die Mieter der Eigenbdarfskündigung widersprechen, die Kündigungsfrist der Mieter eine formal falsche Eigenbedarfskündigung usw.

Hier mal ein Link:

http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/r1011.htm

MfG

Johnny