Vermieter will mich anzeigen wegen "geklauten" Möbeln?

5 Antworten

Möbel vom Vormieter...sind nicht automatisch dann Eigentum des Vermieters! Das soll der Vermieter bitte erst einmal selber nachweisen, dass das Geraffel sein Eigentum ist UND was es damals wert war!

Hast du bei Auszug eine Übergabe mit Protokoll gemacht? Dann würde ich darauf verweisen und kackfrech sagen: Das hätte ihm damals schon auffallen müssen. Außerdem ist ja der Rest der Möbel des Vormieters auf den Sperrmüll gekommen,also ist der angebliche Wert der Möbel überhaupt nicht nachvollziehbar.

Wenn die Möbel nicht explizit im Mietvertrag stehen, kann er dir gar nichts.

Danke für die Antwort. Nochmal ein bisschen genauer: Die Wohnung befindet sich in den oberen beiden Stockwerken einer Wohnung, in den unteren beiden hat der Vermieter gearbeitet. Vermieter und Vormieter kannten sich also gut und ich denke schon, dass der Vormieter die Sachen dem Vermieter überlassen hat um sie an die Nachmieter weiterzugeben. Aber damit wären sie ja theoretisch trotzdem erstmal in den Besitz von dem Vermieter übergegangen.

Eine Übergabe haben wir gar nicht gemacht. Im Mietvertrag steht zwar nichts, aber meine ehemaligen Mitmieter und meine Nachmietern fungieren sozusagen als Zeugen. Macht das einen Unterschied?

@julianku123

Nein. Wenn im Mietvertrag die Möbel nicht drin stehen, hat man sie dir für umsonst überlassen, also geschenkt. Das ist durch die Aussage der anderen beweisbar, die sich ja auch was aussuchen durften!

@julianku123
und ich denke schon, dass der Vormieter die Sachen dem Vermieter überlassen hat um sie an die Nachmieter weiterzugeben.

Und schon wird aus "Möbel vom Vormieter" etwas völlig anderes, nämlich "Sachen die dem Vermieter überlassen wurden".

Und da wundert man sich, das er sich sein Eigentum nicht klauen lassen will?

@Dea2019
Nein. Wenn im Mietvertrag die Möbel nicht drin stehen, hat man sie dir für umsonst überlassen, also geschenkt.

Rechtgrund für diesen hanebüchen rechtsirrigen Blödsinn? Würdest du das auch für Vorhänge, Waschbecken oder die Videotürsprechanlage behaupten, die mietvertraglich ebensowenig erwähnt wurden?

Eben. Und genau deshalb gilt der Leitsatz des BGH, der höchsten deutschen Instanz in Mietrechtsfragen: Der bei Besichtigung und Mietbeginn vorhandene Zustand ist grds. vertragl. Gegenstand der Mietsache, sofern nicht ausdrücklich anders erklärt.

Hier räumt der FS selbst ein, dass die Möbel des Vormieters seinem Vermieter überlassen wurden.

Ob hier ein Ablöse gezahlt wurde oder nicht, damit gingen sie unstreitig in das Eigentum des Vermieters über und er hat sie den Nachmtern ledigich unentgeltich zum Gebrauch überlassen, also geliehen, aber eben nicht verschenkt, selbst wenn er die Verteilung seinen Mietern überliess und die Räumungs- und Entsorgungspflicht des scheidenden Mieters geschickt auf dessen Nachfolger übertrug.

G imager761

@imager761

Ich möchte hier noch einmal nachhaken. Nach §548 BGB verjährt der Anspruch vom Vermieter nach einem halben Jahr und dies ist ja nun vorbei. Und strafrechtlich brauch ich mir ebenso wenig Gedanken machen da ich 2 Zeugen habe die seine Aussagen bestätigen. Dies ist eine Aussage vom AStA meiner Uni. Was ist Ihre Einschätzung dazu?

@julianku123

Wie bereits kommentiert: § 548 BGB subsumiert Ansprüche des Vermieters aus Mietvertrag, nicht Forderungen Dritter aus Eigentumsrecht.

Die Möbel wurden nicht beschädigt, sondern entwendet.

@imager761

https://www.morgenpost.de/printarchiv/immobilien/article140703459/Was-tun-nach-dem-Diebstahl.html Laut dieser Anwältin greift Artikel 548 auch bei Diebstahl wenn der Schaden in Bezug zur Mietsache steht. Was ja hier der Fall ist. Der Vermieter schrieb mir gestern sogar, dass die Wohnung möbiliert vermietet wird würde im Mietvertrag stehen (was nicht stimmt, er sei denn er hat einen anderen Vertrag als ich).

Sorry für das rumgequake, aber ich versuche nur zu einem Ergebnis zu kommen. Wenn Sie mir das nochmal entkräftigen können, würde ich doch mal einen Anwalt aufsuchen, wenn nicht würde ich halt einfach abwarten.

Wenn im Mietvertrag, die Möbel nicht als eigentum des Vermieters eingetragen sind, brauchst du keine Angst haben.

Woher ich das weiß:Recherche

In seiner Nachricht hat er auch geschrieben, dass meine ehemaligen Mitbewohner und meine Nachmieterin bezeugen können, dass diese Möbel bei Einzug bereits in der Wohnung standen und ich diese beim Auszug mitgenommen habe

@julianku123

Ignorieren! Denn damit bezeugen sie auch, dass es Hinterlassenschaften des Vormieters sind und somit nicht Eigentum des Vermieters!

Der Vermieter muss seinen/einen Eigentumsnachweis erbringen. Er kann viel erzählen, wenn der Tag lang ist.

Teile ihm mit, dass du keine Möbel aus seinem Eigentum entfernt hast, schreib "ich bestreite das". Nun liegt die Beweislast bei ihm.Zeugen müssen aufpassen, dass sie keine uneidliche Falschaussage mache. Da stehen nicht geringe Strafen in Aussicht. Er wird deshalb keine haben noch finden die vor Gericht aussagen.

Nur nicht einschüchtern lassen und die vermeintliche Forderung komplett IGNORIEREN, ABER trotzdem sichern/archivieren !

Im Mietvertrag steht vmtl. nix von Möbeln bzw. teilmöbliert gemietet. Also kann man von einer unentgeltlichen Schenkung ausgehen, sonst hätte der VM bei einer NUR Gebrauchsüberlassung die einzelnen Möbelstücke bestimmt kurz aufgezählt und zwar mit Angabe des Erhaltungszustands evtl. in %.

Wenn, dann wäre der VM in Beweisnot, dass DIESE Möbel nun quasi PLÖTZLICH wieder ihm gehören sollen OHNE eine einzige schriftliche Inbezugnahme bis dahin. LACHHAFT, nur nicht lustig !

Bleib bzw. werde ganz entspannt. ICH glaube nicht, dass der Herr VM weiteres Theater folgen lässt ...schon garkeine Anzeige OHNE Beweise über den Möbelbesitz.

Ich habe angenommen, diese Möbel wären damit in unseren Besitz übergegangen

Da denkst du falsch. Grundsätzlich sind die bei Mietbeginn vorhandenen Möbel mitvermietet und stehen im Eigentum des Vermieters.

Und natürlich hält man den Ausstattungsumfang nicht im Mietvertrag fest oder sind etwa Kloschüssel, Waschbecken und alle Steckdosen gelistet gegengezeichnet worden?

Natürlich kann man diese Rechtslage und eine Strafanzeige ignorieren. Oder den Schadensersatzanspruch des Vermieters.

Im Gegensatz zum restlichen Inventar war bei den Möbeln aber die Aussage getätigt worden, dass diese von Vormieter "übernommen" werden können. Bei Nichtbedarf werden diese entsorgt. Wäre von einer Nutzung die Rede gewesen sähe die Sache wohl eindeutiger aus.

imager WC, Waschbecken und Steckdosen, alles ausnahmslos verbautes NOTWENDIGES und schon daher mitvermietetes INVENTAR mit beweglichen AltMöbeln die noch dazu vom Vormieter hinterlassen wurden auch nun annähernd zu vergleichen ist Mal wieder ein typisch verpeilter imager ...und du weißt das auch😉!

...und auch ist es unwahr, dass man eine etwaige Strafanzeige (die HIER nicht erfolgen wird bzw. kann) tatsächlich ignorieren könnte, da man bei Nichtbefolgung der Vorladung zur Anhörung auf die Anzeige ZWANGSVORGEFÜHRT werden würde !

...und ob überhaupt ein SchadensersatzANSPRUCH vorliegt hat glücklicherdings nicht dieser imager zu entscheiden.

...und wenn Möbel mitvermietet werden so werden die sehr wohl und einzeln im Mietvertrag aufgelistet, eben gerade damit bei möblierter oder teilmöblierter Vermietung kein Stück "abhanden kommt".

imager nichts für ungut, aber ab und an muss ich vermuten dass du in einer Parallelwelt lebst.

@pool56
muss ich vermuten dass du in einer Parallelwelt lebst.

Das mag einem Sozialhilfeempfänger mit manifestem Erwartungsanspruch so erscheinen. Der Sachkundige erkennt das Gegenteil. Etwa den einschlägigen Leitsatz des BGH, wonach "der bei Besichtigung und Mietvertragschluss vorhandenen Zustand grundsätzlich vertraglicher Gegenstand der Mietsdache ist, sofern nicht ausdrüpcklich anders vereinbart."

Demnach gehören die besichtigten Möbel dem VM und der M darf ebenso darauf vertrauen, dass der vorhandenen Teppichboden bleibt schon im Mietpreis mit drin ist. Die EBK aber nicht weil der VM darüber erklärte, sie gehöre dem aktuellen M und werde noch rechtzeitig ausgebaut.

@Dea2019

Die Möbel wurde nicht beschädigt, sondern entwendet. IMHO gilt daher die gesetzl. Verjährung von drei Jahren beginnend mit Ende des Mietjahres.

@imager761

Du machst dir die Welt, wie sie dir gefällt, oder?

WENN, wie du ständig propagierst, die Möbel Eigentum des Vermieters, also mit vermietet waren,hatte er 6 Monate Zeit, deren Rückgabe zu fordern. Diese Frist hat er nachweislich versäumt.

Paragrafen lesen!

@Dea2019
Paragrafen lesen!

Gute Idee: Mit Veränderung oder Verschlechterung der Metsache hat der Paragraf 548 I BGB eben nichts zu tun. Hierunter sind z. B. eigene Einbauten (Laminatboden, Küche) oder Mängel (schrille Farbwahl) gemeint oder verdeckte bzw. Allmälichkeitsschäden, die der VM bis zu 6 Monate nach Rückgabe der Mietsachegeltend noch geltend machen kann.

@imager761

Du kannst wohl nicht lesen! Der § 558 besagt: Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten.

Veränderung der Mietsache ist zB die Mitnahme von MITVERMIETETEM Mobiliar.

Aber was solls, du hast deine Pippi-Langstrumpf-Sicht, dich kann man eh nicht von realen Tatbeständen überzeugen.