Vermieter will Haus verkaufen darf er uns raußwerfen?

9 Antworten

Kauf bricht nicht Miete ist Gesetz. BGB § 566

Der neue Eigentümer kann Euch, wenn keine anderen Gründe vorliegen, bestenfalls wegen Eigenbedarf kündigen.

Kündigungsfrist je nach Wohndauer 3, 6 oder 9 Monate.

Der jetzige Eigentümer kann Euch wegen dem Verkauf des Hauses nicht kündigen bzw. wäre eine solche Kündigung unwirksam.

RCnoote 
Fragesteller
 12.02.2017, 12:25

danke

imager761  13.02.2017, 19:39

Der jetzige Eigentümer kann Euch wegen dem Verkauf des Hauses nicht kündigen bzw. wäre eine solche Kündigung unwirksam.

Irrtum, das sieht § 573 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB völlig anders :-)

Zwar ist - wie von mir kommentiert - der Maßstab sehr hoch, mit dem "der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde" und deswegen kündigen dürfte.

Ich kann mir gleichwohl durchaus vorstellen, das sämtliche Kaufinteressenten mit Eigenbedarf allesamt abwinken, wenn sie ungünstigstenfalls ein knappes Jahr Hypotheken und Zinsen für das Kaufobjekt zusätzlich zu ihrer Miete aufbringen müssten, weil sie Monate bis Grundbucheintragung und weitere 9 Monate Kündigungsfrist langjähriger Mieter abzuwarten hätten, bevor sie es selbst nutzen könnten.

Und sich auch kein Kapitalenleger findet der das Haus für ein geeignetes Renditeobjekt hält (Sanierungsstau, alte Installationen, Zustand Fassade/Dach/Dämmung usw.).

G imager761

Wenn ich richtig gelesen und verstanden habe (?) wohnt ihr mit dem Vermieter in einem Haus mit nur zwei Wohnungen? Oder gibt es noch weitere Wohnungen in diesem Haus?

Wenn also nur Mieter und Vermieter in diesem Haus mit nicht mehr als zwei Wohnungen wohnt, könnte der aktuelle Vermieter mit einer um drei Monate verlängerten Kündigungsfrist erleichtert, nur unter Bezugnahme auf 573a BGB, ohne Angabe von Gründen kündigen. Er hätte dann die Chance, einen höheren Verkaufspreis zu erzielen, weil ohne Mieter.

Die andere Variante wäre, mit Mietern verkaufen (der Mietvertrag bleibt vollinhaltlich wirksam) und der neue Eigentümer kündigt wegen Eigenbedarf bei Einhaltung der gesetzlichen KF (3 bis 9 Monate, je nach Mietdauer). Das dürfte er aber auch erst, nachdem er im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wäre.

An eine EBK sind natürlich wegen des Schutzbedürfnisses der Mieter hohe Hürden gesetzt. Dazu kannst du im BGB nachlesen. Vorgetäuschter Eigenbedarf verpflichtet den Eigentümer zu vollumfänglichem Schadenersatz.

Der VM nur ausnahmsweise, wenn er glaubhaft nachweisen kann, dass er an dem Verkauf gehindert wäre, weil niemand sein vermietetes Objekt überhaupt kaufen will, § 573 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB.

Der Eigentümer nach seiner Grundbucheintragung wegen Eigenbedarf unter Einhaltung einer Kündigungsfrsit von 3-9 Monaten je nach eurer Mietdauer, §§ 573 Abs. 2 Nr. 2, 573c Abs. 1 Satz 2 BGB.

Wollte man da meinen Rat? Eigene Kündigung gegen "Umzugskostenbeihilfe" anbieten, um sich den unausweichlichen Umzug wenigtens vierstellig vergolden zu lassen :-)

G imager761


Er kann euch durch den Verkauf nicht kündigen,dass könnte er nur wenn er nicht verkaufen wollte und Eigenbedarf anmelden würde,der Mietvertrag bleibt also mit dem Verkauf weiter bestehen,den muss ein evtl.Käufer mit übernehmen !

Nur der neue Eigentümer könnte dann auf Eigenbedarf bestehen und euch kündigen,bei der Kündigungsfrist kommt es dann auf eure Wohndauer an,die liegt dann min. bei 3 Monaten und kann bis zu 9 Monate betragen.

Wenn der neue Eigentümer dann den Eigenbedarf nur vorgeschoben hat und euch durch den Auszug ein Nachteil entstehen würde,dann könntet ihr diesen auf Entschädigung verklagen,muss dann halt auch nachweisbar sein.

Euer Mietvertrag bleibt bestehen. Euer jetziger Vermieter hat ja keinen Grund, euch zu kündigen. Der spätere neue Besitzer könnte euch - nach einener "Schonfrist" (deren Länge ich nicht kenne) - wegen Eigenbedarf kündigen.