Vermieter verweigert Einzug vom Lebensgefährten

17 Antworten

Sie benötigen zwar die Zustimmung des Vermieters, damit Ihr Lebensgefährte bei Ihnen einziehen kann. Auf die Zustimmung haben Sie aber in der Regel einen Anspruch. Der Vermieter darf die Zustimmung nur verweigern, „wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann" (§ 553 Abs. 1 BGB).

http://www.frag-einen-anwalt.de/Mietrecht-Einzug-Lebensgefaehrte---f141752.html

im prinzip muss der vermieter zustimmen.

hier dann mal die bedingungen dazu:

Berechtigtes Interesse genügt für den Einzug

Aber auch das Zusammenziehen oder das Zusammenleben mit einem Dritten, einem Lebensgefährten, kann der Vermieter letztlich weder verhindern noch verbieten. Auch das steht im Gesetz. Nach Paragraph 553, Absatz 1, des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der Mieter Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme eines Dritten, wenn er ein berechtigtes Interesse hat. Das ist bei der Begründung einer Lebensgemeinschaft oder Partnerschaft natürlich der Fall. Erlaubnis des Einzugs reine Formsache

Der Vermieter muss dem Nachzug des Partners grundsätzlich zustimmen.

Hier betonte der Bundesgerichtshof, dass der auf höchst persönlichen Motiven beruhende und auch nicht näher zu begründende Wunsch des Mieters, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft einzugehen, praktisch immer ausreicht, um ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme des "Dritten" in die Wohnung darzulegen. Dann könnte der Vermieter die Erlaubnis nur verweigern, wenn es durch die Aufnahme des Lebensgefährten zu einer Überbelegung der Wohnung käme. Das wiederum ist kaum vorstellbar.

Dass der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden muss, ist in den meisten Fällen also eine reine Formalie.

Berechtigtes Interesse genügt für den Einzug

Aber auch das Zusammenziehen oder das Zusammenleben mit einem Dritten, einem Lebensgefährten, kann der Vermieter letztlich weder verhindern noch verbieten. Auch das steht im Gesetz. Nach Paragraph 553, Absatz 1, des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der Mieter Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme eines Dritten, wenn er ein berechtigtes Interesse hat. Das ist bei der Begründung einer Lebensgemeinschaft oder Partnerschaft natürlich der Fall.

Quelle: http://www.immobilienscout24.de/umzug/mietrecht/recht-und-urteile/nachzug-des-partners.html

kann ich jetzt einfach meinen einzug mitteilen

Das solltest du lassen: Nicht gestattete Gebrauchsüberlassung Dritter berechtigt zu fristloser Kündigung :-O

ich habe da ich nicht wusste dass es Komplikationen gibt schon zum ersten zwölften gekündigt,

Du kannst deine Freundin ab dem 12. gerne einige Wochen besuchen :-).

Und sie, nicht du, ihre Vermieterin dann zugangssicher, etwa per Einwurfeinschreiben schriftlich auffordern, "innerhalb von 14 Tagen nach dokumentiertem Zugang dieses Schreibens konkrete, gem. § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB zulässige Gründe darzulegen, wonach der Einzug meines Lebensgefährten unzumutbar wäre und insofern meinem berechtigten Interesse der Gründung einer Lebensgemeinschaft n. § 540 BGB entgegensteht.

Andernfalls oder für den Fall fruchtlosen Fristverlaufs werde ich einen Anwalt mit Wahrnehmung meines Rechtsanspruchs auf Zuzug meines Lebensgefährtens rechtsverfolgen lassen und ggf. die erforderliche Zustimmung durch Gerichtsurteil ersetzen lassen. [Unterschrift]".

Sofern du nicht als Mietschuldner, Sachbeschädiger oder Ruhestörer bekannt wärst, steht eurer gemeinsamen Zukunft dann nichts mehr entgegen :-)

Viel Glück, auch wenn der Start holperig ist :-O

G imager761

Hat sie es denn begründet? Also ich kenne einen Fall, da wollte die Vermieterin nicht, daß der Freund bei seiner Freundin über Nacht bleibt, da sie nicht verheiratet waren.....

Gerhart  18.11.2014, 17:00

.... und blieb daraufhin der Besuch trotzdem über Nacht?