Vermieter verschließt Hauszugang zur Garage

9 Antworten

Es ist vollkommen korrekt,dass eine Feuerschutztür geschlossen sein muß(nicht zu verwechseln mit verschlossen).Wenn es in der Vergangenheit vorgekommen ist,dass das Garagentor offen gelassen wurde kann jeder Fremde über die Garage ins Haus eindringen.Sein Verhalten dient der Sicherheit aller Bewohner des Hauses.Außerdem gibt es Probleme mit der Versicherung sollte ein Schadensfall eintreten.

Für den zugang vom EG in den keller ist eine Tür vorgesehen wurde aber vom Vermieter ausgehangen. Diese wäre verschließbar damit niemand in das Haus gelangen kann. damit wäre das problem gelöst denke ich. Mich interssiert mehr ob er einfach die tür zu die von mir gemietet Garage abschließen darf und mir den Schlüssel nicht aushändigen will.

@youwi

Wenn dir im Mietvertrag nicht ausdrücklich dieser Zugang garantiert wurde darf er das.Ich kann ja deinen Ärger darüber verstehen und deshalb nimm ne Buddl und wünsch deinem Vermieter ein frohes Weihnachten und spreche die Sache noch einmal an.

Spart euch die Diskussion um Fluchtwege und Feuerschutztür. Zum Verlassen des Hauses im Brandfall ist nur in öffentlichen Gebäuden und Hotels ein Fluchtweg zu kennzeichnen und durch den Betreiber/Eigentümer vorzuhalten. Hier liegt in einem 3-Parteien-Miethaus die Notwendigkeit nicht vor. Die Feuerschutztür als Trennung zwischen Garage und Wohngebäude muss zwar stets geschlossen aber nicht zwangsläufig verschließbar sein. Wenn dein Mietvertrag die Begehung der Garage durch den Keller vorsieht, begeht der Vermieter eine Besitzstörung dir gegenüber. Der Besitzstörung ist auf dem Klageweg abzuhelfen. Ist dieser Weg zur Garage nicht explizit im MV ausgewiesen, du aber stets Zugang zur Garage durch das Garagentor hast, liegt kein Mangel an der Mietsache vor.

Nachtrag zum Weihnachtsfest: Dein Vermieter darf den Schlüssel für die Feuerschutztür nicht behalten, weil er damit ständigen Zugang zu deiner Mietsache hätte. Falls der Vermieter keine Lösung des Problems herbeiführt, solltest du die Feuerschutztür garagenseitig so sperren, dass ein Zugang vom Keller her nicht mehr möglich ist. Die Kosten der Sperrung ziehst du von der Miete als Ersatzvornahme ab, wenn du dem Vermieter diese Handlung wenigstens 14 Tage zu´vor angekündigt hast. Frohes Fest!

Er darf nicht, aber er tut's eben - wie heute überall versucht wird, mit vollendeten Tatsachen die Menschen zu konfrontieren. Und da sie gerade (durch die täglichen Horrormeldungen von Krisen, Skandalen, Verbrechen...) so schön eingelullert sind, kann man doch mal dies oder jenes noch versuchen durchzusetzen. Das Delikate dabei st nur, daß man mit der Hinnahme schlußendlich anerkennt, konkludent (dem Anschein nach). Hier ist es nun so, daß ein Wegerecht dauernd gewährt wurde und Bestandskraft damit erhielt. Läßt man den Vermieter nun hiermit passieren, daß er diese Tür einfach abschießt, so könnte dieses Gewohnheitsrecht durchaus untergehen, mit der Rechtsfolge, daß der Mieter es dann verloren hätte. Es sollte der Vermieter also hier aufgefordert werden, die bisher im Rahmen des Mietverhältnisses gewährte Wegenutzung nicht weiter zu unterbinden. Dies stellte dann einen Mangel dar, der zur Mietminderung berechtige, denn die Wohnung war bisher zu Konditionen genutzt, die die Nutzung dieses Durchgangs mit einschlossen. Wenn der Vermieter hier einer nachvollziehbaren Besorgnis nachzukommen bemüht ist, so müßte dies nicht hindern. Er könnte dem Mieter einfach einen Schlüssel für diesen Durchgang aushändigen. Damit wäre Interessenausgewogenheit hergestellt.

Ja, darf er, und er muss es auch, da er sich nicht darauf verlassen kann, dass auch die Garage geschlossen ist. (Hast es ja selbst geschrieben)

Feuerschutztür - das bedeutet nur, dass sie aus nicht brennbarem Material besteht, sie kann also auch verschlossen sein.

Anders wäre es, wenn dieser Ausgang als Fluchtweg bezeichnet würde. Aber auch da muss sie von aussen nicht geöffnet werden können, sondern nur von innen.

Wenn sie die Garage mit gemietet haben, muß er Ihnen zu mindest einen Schlüssel geben, ansonsten Mietminderung.