Vermieter verlangt streichen bei Auszug (Raucherwohnung)

7 Antworten

Normalerweise sind Fristenklauseln oder Endrenovierungsklauseln ungültig, es sei den, sie werden durch den Zusatz "die vorstehenden Fristen kommen je nach Zustand der Mietsache zur Anwendung" abgemildert.

Und hier liegt das Dilemma. Durch das Rauchen ist ein nachweislich schlechterer Zustand gegeben. Von daher kann ein Richter dem Vermieter rechtgeben, muss aber nicht.

Im Vorfeld wird es wohl 2 verschiedene MEinungen geben, eure und die des Vermieters... dann ist die Frage ob man sich einigt oder obs zum Rechtstreit wird. Wenn es vor Gericht geht, kommt es auf den Richter an... da es auf seinen persönlichen Eindruck ankommt, ob der Zustand durchs Rauchen maßgeblich schlechter ist wie zuvor...

Oh, ist das schlech..................

@MisterKnowitall

Nein, nicht meine Meinung sondern täglich in der Praxis angewandtes Wissen....

@Mysticguard

Prust. Danach hört sich das aber nicht an.......

@MisterKnowitall

Ein Beweis mehr, dass du keinerlei Ahnung von der Materie hast...

Es handelt sich tatsächlich um aufgeweichte Fristen, also normalerweise wirksam Aber: Da die Wohnung an den Mieter unrenoviert bei Einzug übergeben wurde, ist er nicht verpflichtet, diese bei Auszug zu renovieren! Wenn also im Mietvertrag genau das festgehalten ist, dass die Wohnung unrenoviert übergeben wird, hat der Vermieter ein Eigentor geschossen und der Mieter Glück. Er muss dann die Wohnung nur besenrein zurückgeben. Außerdem enthält ja der MV keinerlei Klausel zur Endrenovierung, nur zur Renovierung während der Mietzeit. Dass geraucht wurde gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und ist also kein Grund plötzlich eine Schluss- bzw. Endrenovierung zu fordern.

also Im normalfall muss man beim auszug streichen, wenn der vermieter dies verlangt

nicht korrekt...

Warum denn das? Das wäre tatsächlich so formuliert unnormal.

diese verpflichtung gilt im allgemeinen in folgenden zeitabständen:

In eurem MV stehen keine festen Fristen für die Renovierung. Da es "im allgemeinen" heißt, sind damit keine strarren Fristen gegeben. Wenn sich durch das Rauchen der Zustand der Wohnung innerhalb der drei Jahre verschlechtert hat, müsst ihr m. E. streichen um die Wohnung wieder in einen vermietbaren Zustand zu versetzen.

Die vermieter sagten uns damals dass es ja ncht gestrichen ist ,wir also bei auszug auch nicht streichen müssten.

Wenn ihr das nicht schriftlich habt, dürfte der Nachweis dieser Aussage ziemlich schwierig werden.

Das unerlaubte Betreten der Kellerräume hat mit der Renovierung nichts zu tun.

Die Klauseln zu den Zeitabständen sind lt. BGH Urteil wirkungslos.

Da nicht explizit auf den Auszug eingegangen wird, sehe ich hier keine rechtliche Grundlage weshalb der Vermieter das Streichen verlangen können.

Des Weiteren sind meistens Phrasen wie "...die Wohnung ist bei Auszug besenrein zu hinterlassen" o.ä. verankert.

Leider hat auch dieser Kommentator keine Ahnung... Zwar stimmt dass Fristenregelungen nicht zulässig sind, aber wenn diese mit dem Zusatz wie bei euch: "die vorstehenden fristen kommen je nach zustand der mietsache in anwendung" versehen sind, sind diese Fristen gültig. Aber eben mit der Einschränkung, dass der Zustand zunächst Berücksichtigung finden muss...