Vermieter verbietet Waschmaschine in der Wohnung?
Hallo,
darf der Vermieter einem verbieten, die Waschine in der Wohnung zu betreiben?
Im Mietvertrag wurde diesbezüglich nichts geregelt.
Früher war die Waschmaschine in der Waschküche, diese wurde allerdings irgendwann in die Wohnung gebracht.
Ist das zulässig?
Danke!
5 Antworten
Guten Morgen, das kann der Vermieter muss aber dann einen eigneten Raum zur Verfügung stellen.
Wenn Du nicht zu recht kommen solltest kannst Du dich auch an den Mieterbund wenden, lieben Gruß
Wenn die Voraussetzungen für einen gefährdungsfreien Betrieb (Frisch-Wasser-, Abwasseranschluss, Stromanschluss mit 16A abgesichert) gegeben sind, kann der Vermieter dir den Betrieb in deiner Wohnung nicht verbieten.
Du brauchst dazu auch nicht seine Erlaubnis.
Frage, wichtig: Wohnen nur du und dein Vermieter in seinem Zweifamilienhaus? Es bestünde theoretisch die Gefahr/ die Möglichkeit, dass er dir ohne Grund mit um drei Monate verlängerter Kündigungsfrist den Mietvertrag aufkündigen dürfte. Es reichte allein der Verweis auf 573a BGB.
Du darfst Deine Waschmaschine in der Wohnung aufstellen.
https://anwaltauskunft.de/magazin/wohnen/mieten/laermbelaestigung-waschmaschinennutzung-durch-mieter
... das selbst dann, wenn ein gemeinsamer Waschraum existiert und im Mietvertrag festgelegt ist, dass die Mieter diesen zu nutzen haben. Das entschied beispielsweise das Amtsgericht Köln im Jahr 2001 (AZ: 207 C 221/00).
Darf der Vermieter verbieten eine Waschmaschine aufzustellen?
Ein Mieter darf grundsätzlich in seiner Wohnung eine Waschmaschine aufstellen und braucht sich daher in der Regel nicht auf eine Gemeinschaftswaschmaschine verweisen lassen. Denn der Gebrauch einer Waschmaschine in der Wohnung ist vom Mietvertrag mit umfasst und gehört damit zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Der Mieter muss nur dafür Sorge tragen, dass die Waschmaschine gegen ein Wasserauslaufen gesichert ist (vgl. Amtsgericht Eschweiler, Urteil vom 05.04.2013, Az. 26 C 268/12). Kommt es dennoch zu einem Wasserschaden, so kann der Mieter dafür haften (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 05.05.2004, Az. 3 U 6/04). Andere Mieter haben den mit dem Betrieb einer Waschmaschine einhergehenden Lärm regelmäßig hinzunehmen, soweit dadurch nicht die Ruhezeiten gestört werden (Landgericht Freiburg, Urteil vom 10.12.2013, Az. 9 S 60/13 und Amtsgericht Tettnang, Urteil vom 19.03.2010, Az. 4 C 1304/09).
Der Vermieter kann das Aufstellen einer Waschmaschine jedoch untersagen, wenn er dafür einen triftigen Grund hat. Als so ein Grund wurde etwa das wiederholte Auftreten von Wasserschäden angesehen (Amtsgericht Eschweiler, Urteil vom 05.04.2013, Az. 26 C 268/12). Auftretende Schwierigkeiten für den Vermieter bei der Wasserabrechnung sind jedoch unbeachtlich und stellen daher keinen triftigen Grund dar (Amtsgericht Hameln, Urteil vom 17.12.1993, Az. 23 C 380/93).
Wäsche waschen und trocknen
Generell dürfen Mieter in ihrer Wohnung eine Waschmaschine und einen Trockner aufstellen und auch benutzen. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Freiburg (Az.: 9 S 60/13) gehört das zumindest in Neubauten zum vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache. Die Geräusche seien als „sozialadäquate Lärmbeeinträchtigungen“ hinzunehmen. Der Vermieter kann den Betrieb einer Waschmaschine in der Wohnung nur aus wichtigem Grund untersagen. Verboten werden kann auch nicht, die Wäsche in der Wohnung aufzuhängen (Az.: 53 C 1736/08). https://ratgeber.immowelt.de/a/kehrwoche-und-duschverbot-was-mieter-in-der-hausordnung-hinnehmen-muessen.html
gehört das zumindest in Neubauten zum vertragsmäßigen Gebrauch
Das ist ein ganz entscheidender Grund. Es gibt Altbauten, insbesondere solche mit Fehlboden statt einer massiven Decke, in denen eine Waschmaschine in der Wohnung nicht mehr tolerieren kann.
Wenn es eine Möglichkeit in der separat vorhandenen Waschküche gibt, ist diese auch zu nutzen. Eine solche Einschränkung sollte aber schon im Mietvertrag dick hervor gehoben und von Anfang an gut erklärt werden.