Vermieter verbietet Hund ohne guten Grund?
Hallo ihr lieben,
Unsere Vermieterin verbietet uns mit dem Satz "Ich dulde keine Hunde in meinem Haus" den Hund, hierfür kann sie mir keinen guten Grund nennen weshalb nicht. Nebenbei haben wir in einer anderen Wohnung neue Nachbarn und denen erlaubt sie den Hund.
Jetzt zu meiner Frage, müssen Vermieter nicht eigentlich einen richtigen Grund zum verbieten haben, also zum Beispiel Hundephobie oder Tierhaarallergier etc
Zur Info : Sie wohnt NICHT im Gebäude oder auf diesem Grundstück allgemein und auf dem Mietvertrag steht "mit Vereinbarung"
Würde mich über hilfreiche Antworten freuen
Vielen lieben Dank schon mal im voraus 🙏🏻
Hast du einen Hund, oder willst du dir einen anschaffen?
Ich habe einen Hund, nur wohnt dieser derzeit bei den Eltern von meiner besten Freundin wegen unserer Vermieterin
14 Antworten
Leider denken viele Vermieter so, wie es hier in den meisten Antworten erscheint: das ist mein Eigentum, da kann ich bestimmen, was ich will.
Das ist aber nicht so, wie das Bundesverfassungsgericht 2013 entschieden hat. Der Vermieter hat nicht das grundsätzliche Recht, das Grundrecht des Mieters auf freie Entfaltung der Persönlichkeit grundlos einzuschränken und sich in seine Lebensführung einzumischen. Zu der Lebensführung gehört auch das Halten von Haustieren.
Die Haltung eines Hundes kann nur begründet untersagt werden und diese Gründe müssen individuell mit dem konkreten Hund zusammenhängen, indem er die anderen Mieter z.B. unverhältnismäßig belästigt oder das Miiteigentum unverhältnismäßig schädigt. Das liegt hier nach deinen Angaben aber nicht vor.
Ein generelles Hundeverbot ist jedenfalls unzulässig und unwirksam, egal ob es im Mietvertrag steht oder davon unabhängig ausgesprochen wird. "Ich dulde keine Hunde in meinem Haus" wird jedenfalls von keinem Gericht anerkannt. Dazu kommt hier, dass einer anderen Mietpartei offensichtlich ein Hund erlaubt wird und damit wäre ein generelles Verbot an dich zusätzlich ein Verstoß gegenüber dem Gleichheitsgrundsatz und kann nur als individuelle Schikane verstanden werden. Das ist aber erst recht unzulässig.
Insofern kann sie gar nichts machen, wenn du den Hund zu dir nimmst, außer vor Gericht klagen und da wird sie keinen Erfolg haben. Ansonsten bleibt ihr nur die Möglichkeit, innerhalb der vertarglichen Kündigungsfrist bzw. der gesetzlichen Regelungen die Wohnung zu kündigen, was aber auch nicht so ganz einfach ist, sofern keine Kündigungsfrist im Vertrag steht. Da könnte sie nur noch auf Eigenbedarf klagen, was aber auch kaum möglich ist, wenn sie sowieso woanders wohnt.
Genau, sofern es zu einem Urteil kommt. Und das dürfte in dem Fall die Vermieterin sein.
Sind Sie der Richter?
Nein, aber ich kann höchstrichterliche Urteile lesen und verstehen. An die sind auch untergeordnete Richter gebunden.
Auch höchstrichterliche Entscheidungen sind stets sehr streng Fallbezogen und von daher nicht generell als Antwort auf jede laienhaft gestellte Frage anwendbar.
Dennoch ist es in diesem Fall so, dass nachfolgende Urteile, meistens bei Amtsgerichten, sich genau auf dieses Urteil des BVG berufen und ein generelles bzw. unbegründetes verbot für unwirksam erklären. So hat z.B. auch das Amtsgericht Berlin Mitte in einem Urteil vom 30.10.2019 erneut bestätigt:
"Der Wunsch nach einem hundefreien Haus als pauschaler Ablehnungsgrund der Hundehaltung sei gegenüber dem Interesse des Mieters an einer Hundehaltung nicht schutzwürdig. Dies käme einem generellen Verbot der Hundehaltung gleich, was mit § 535 BGB nicht vereinbar sei, weil es die Interessen des Mieters gänzlich unberücksichtigt ließe.
Die Pflicht zur Erlaubniserteilung wäre hier nur Förmelei, die im Ergebnis nur dem nicht schutzwürdigen Interesse des Vermieters an der generellen Untersagung der Hundehaltung dienen könnte. Ein Vermieter habe naturgemäß vor Anschaffung eines Hundes durch den Mieter noch keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Interessen durch die Hundehaltung in irgendeiner Weise beeinträchtigt würden. Damit ergebe sich auch keine nachvollziehbare Basis für eine Erlaubniserteilung. Auch konkretere Informationen über den anzuschaffenden Hund würden insoweit kaum helfen, da sowohl der Mieter als auch die Mitmieter und schließlich der Vermieter selbst nur durch das Zusammenleben mit dem Hund erfahren könnten, ob Störungen von dem Hund ausgingen oder nicht."
Die Formularklausel „Tiere, insbesondere Hunde … dürfen nicht gehalten werden. Eine Erlaubnis kann durch den Vermieter erteilt werden, die aber jederzeit ohne Angabe von Gründen entzogen werden kann.“ ist unwirksam.
AG Mitte vom 30.10.2019 – 124 C 212/18 –
Das steht aber nun doch stark im Widerspruch zu der von Ihnen selber für sich reklamierten Lese- und Verständnisfähigkeit!
Da fehlt dem sonst doch geneigten Leser bezogen auf Letzteres leider jedes Verständnis!
Was in aller Welt hat diese Gerichtsentscheidung mit der Frage der Userin zu schaffen?
Der Vermieter verbietet im angefragten Fall schlicht die Anschaffung eines Hundes!
Die rubrizierte Tierhaltungsklausel als solche ist hier nicht gegenständlich.
Der Vermieter verbietet im angefragten Fall schlicht die Anschaffung eines Hundes!
Ja eben, und das darf er nicht: "Die Pflicht zur Erlaubniserteilung wäre hier nur Förmelei, die im Ergebnis nur dem nicht schutzwürdigen Interesse des Vermieters an der generellen Untersagung der Hundehaltung dienen könnte."
Der Vermieter hat nicht einmal das Recht, gefragt werden zu müssen und eine Erlaubnis erteilen zu dürfen..oder eben auch nicht.
Das steht in Mietverträgen in rechltich wirksamer Weise bekanntlich aber anders drin.
Generell Haustiere verbieten darf der Vermieter nicht. Das gilt allerdings nur für Kleintiere. Nicht für Hunde und Katzen.
Für diese Tiere muss die Haltung mit dem Vermieter abgesprochen werden.
Dieser Link könnte dir weiterhelfen:
https://www.mietrecht.com/hundehaltung-mietwohnung/
Notfalls kannst du dich auch noch beim Mieterschutzbund informieren.
Jetzt zu meiner Frage, müssen Vermieter nicht eigentlich einen richtigen Grund zum verbieten haben
Nur wenn du einen förmlichen Antrag auf Genehmigung zur Haltung eines Hundes stellst oder die Entscheidung vor Gericht herbeiführen möchtest: Bis dahin greift die Aussage der erwartbaren Entscheidung schon mal vor und die Begründung folgt.
Sie haben die Entscheidung des Vermieters zu repektieren, wenn Sie keine Kündigung des Mietverhältnisses riskieren wollen.
Beides führt im Zweifel zu einem Gerichtsvefahren, in dem der Unterlegene die Kosten zahlt.
Wenn der vorherige Eigentümer/Vermieter der Hundehaltung bereits zugestimmt hat, kann die neue Vermieterin das nicht einfach mal so zurück nehmen.
Hättest Du keinen Hund und wolltest einen anschaffen, müsstest Du Dir die Genehmigung zur Hundehaltung ggf. gerichtlich einklagen.
Hattest Du beim Eigentumsübergang den Hund schon und will die neue Vermieterin das nicht mehr, müsste sie auf Abschaffung des Hundes klagen und käme damit niemals durch.
III. Tierhaltung nachträglich verbieten
Eine nachträgliches Verbot der Tierhaltung kann von dem Vermieter, selbst nach einer ausdrücklichen Erlaubniserteilung ausgesprochen werden.
Vermieter müssen nicht jede Art von Tierhaltung in der Mietwohnung dulden, sondern dürfen die Haltung bestimmter Haustiere verbieten.
https://www.mietrecht.org/tierhaltung/tierhaltung-verbieten/
Da sind wir uns doch einig. Vermieterin kann hier zwar mit einem Verbot um die Ecke kommen, aber dem kann man auch widersprechen und dann müsste die Vermieterin erst einmal klagen. Entweder nach einer deswegen ausgesprochenen Kündigung auf Räumung oder einfach um das nachträgliche Hundehaltungsverbot durch zu setzen. Da braucht sie schon sehr gute Gründe, wenn sie damit Erfolg haben will.
Eigentlich ist das nicht schwierig - bereits genervte Mitmieter reichen völlig aus.
Der im zu erwartenden Verfahren Unterlegene trägt Anwalts- und Gerichtskosten.
Jeder Vermieter hat eine umfangreiche Rechtsschutz.. mich z.B. würde das z.B. nicht jucken.
Da scheinen Sie aber sehr wenige vermiete Wohnungen zu eigen zu haben, da für jede eine solches Wagnis einzeln teuer zu versichern wäre!?!
Aus Erfahrung kann Ihnen nur versichern, dass sich da die Beschäftigung eines eigenen sehr guten Anwaltes eher finanziell lohnt!
Meine Familie hat 2 Anwälte - trotzdem haben wir eine umfangreiche RS- Versicherung abgeschlossen und das bis heute nicht bereut.
Von der Verwaltung der Mietobjekte bis hin zum Papierkram mit dem FA wird alles zuverlässig geregelt, bisherige Streitfragen stets zu unserer Zufriedenheit gelöst.
Das alles läuft ohne das wir (meine Frau und ich) uns kümmern müssen.
Taugt einer der beiden Anwälte nicht für Mietrecht?
Meine Frau hatte einen unverschuldeten schweren Verkehrsunfall - Anwalt 1 für Verkehrs- und Medizinrecht. Beide Prozesse gewonnen - gezahlt hat von Anfang an die Rechtsschutz. Er betreut die zuverlässige weiterlaufende medz. Nachsorge meiner Frau.
Anwalt 2 - Mietrecht, allg. Rechtsgebiete.
Der im Verfahren Unterlegene trägt Anwalts- und Gerichtskosten.