Vermieter und Mieter vereinbaren wechselseitig Anschluss der Kündigung?

7 Antworten

Ein vereinbarter Kündigungsverzicht ist grundsätzlich bindend;
Ausnahme ist, wenn der Kündigungsverzicht eine besondere Härte bedeuten würde und der Mieter nicht dazu beigetragen hat, daß diese Härte eintritt; dann kann unter gewissen Voraussetzungen außerordentlich gekündigt werden.


Ein Jobwechsel oder Jobverlust ist gem. gängiger Rechtsprechung keine unzumutbare Härte der eine a. o. Kündigung rechtfertigt. Hat der Mieter den Jobverlust oder Jobwechsel nicht selbstveranlasst (durch Kündigung des Arbeitgebers die nicht durch das Verhalten des ArbN veranlaßt war - z. b. betriebsbedingte Kündigung - und neue Arbeitsstelle unzumutbar weit entfernt) kann ein Anspruch auf vorzeitige Vertragsaufhebung gegen den Vermieter gegen Stellung eines Nachmieters bestehen; in einem solchen Fall muß jeder Nachmieter akzeptiert werden, der zumutbar ist.

Zur Prüfung dieses Anspruchs ist der Einzelfall entscheidend - es sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

Ansonsten ist zu prüfen, ob die Klausel im Mietvertrag überhaupt wirksam ist oder es kann ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag geschlossen werden (unabhängig davon, ob überhaupt ein Anspruch besteht).

Vielen Dank für diese super Antwort :-)

kann ein Anspruch auf vorzeitige Vertragsaufhebung gegen den Vermieter gegen Stellung eines Nachmieters bestehen; in einem solchen Fall muß jeder Nachmieter akzeptiert werden, der zumutbar ist.

Kannst Du bitte eine Quelle hierfür benennen? Sofern keine echte Nachmieterklausel im Mietvertrag zu finden ist, kann der Vermieter grundsätzlich nie verpflichtet werden, einen Nachmieter zu akzeptieren.

Mir selbst ist aktuell nur ein Urteil bekannt, wonach ein Mieter vorzeitig kündigen durfte. Hierbei hat es sich um einen Studenten gehandelt. Allerdings hat dieses Urteil keine wirkliche Relevanz, da es nur ein AG Urteil ist.

@ChristianLE

Nachmieter:

Hat der Mieter ein anerkanntes berechtigtes Interesse an einer
vorzeitigen Entlassung aus dem Mietvertrag, so darf der Vermieter einen Nachmieter nur aus gewichtigen Gründen ablehnen (BGH Urteil v. 20.1.2003 - NZM 2003, 277 f.) - das wird analog auch beim Kündigungsverzicht angewendet, auch wenn keine Nachmieterklausel im Vertrag enthalten ist.

Siehe auch:

http://www.mietrecht.org/kuendigung/mietvertrag-kuendigen-trotz-kuendigungsverzicht/

So ein gegenseitiger Kündigungsverzicht ist zulässig. Du kannst nur das Gespräch mit dem Vermieter suchen, deine Situation schildern und auf eine Einigung hoffen.

Die Sache mit den Nachmietern ist nur dann relevant, wenn der Vermieter sich netterweise darauf einlässt oder wenn (was eher unwahrscheinlich ist) das ausdrücklich im Mietvertrag so vereinbart ist.

Mietverträge mit Kündigungsverzicht können eine ganz böse Falle sein. 

Du kannst nur das Gespräch mit deinem Vermieter suchen und ihm Nachmieter vorschlagen. 

Es besteht zwar keine Pflicht des Vermieters, sich darauf einzulassen, aber wenn er auf dem Vertrag besteht und alle Nachmieter kategorisch ablehnt, könnte er doch in Bedrängnis kommen, da er den entstehenden Schaden selbst so gering wie möglich halten muss. 

Daher ist es eigentlich üblich, dass die Vermieter einen entsprechenden Nachmieter akzeptieren. 

Habe ich die Möglichkeit mit einem Nachmieter trotzdem aus dem Mietvertrag zu kommen?

Vielleicht. Lies hier

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/n1/nachmieter.htm

Tip für die Zukunft Verträge genau lesen bevor Du sie unterschreibst.

Da hilft nur ein offenes Wort mit dem Vermieter, nur wenn er damit einverstanden ist, kannst du:

- den Vertrag vorher durch einen Aufhebungsvertrag beenden,

- einen Nachmieter suchen, den er auch akzeptiert.

Es ist schon richtig, dass in Mietverträgen häufig ein gegenseitiger Kündigungsverzicht enthalten ist. Der gilt eben für beide Seiten. So kannst du also nur mit ihm reden, ihm von deinem Jobverlust und dem neuen Job erzählen, der leider nicht mehr in deiner jetzigen Wohngegend ist. Überzeuge ihn, dass ein Aufhebungsvertrag auch für ihn gut ist. Wenn er keinen Verlust durch eine Neuvermietung hat, wird er dem zustimmen. Ggf. kannst du ihm auch einen Ausgleich für den Aufwand, den er durch eine Neuvermietung hat, ausgleichen.