Vermieter nach Mängelanzeige (und Mietminderung) Betreten der Wohnung verweigern?

3 Antworten

Grundlegend kannst Du dem Vermieter den Zugang zur Wohnung nicht komplett verweigern, wenn der Vermieter dahingehend ein berechtigtes Interesse darlegen kann , und zudem seinen Besuch entsprechend rechtzeitig im voraus mit Frist von 14 - bis 21 Tagen ankündigt.

Der Berechtigungsgrund ist hier eindeutig durch die Mängelanzeige gegeben . Wenn Du dann rechtzeitig einen Besichtigungstermin genannt bekommen hast, darfst Du ihn ohne eigenen wichtigen Grund nicht einfach verweigern. ( Stress mit dem VM ist kein wichtiger Grund )

Sollte Durch Deine beharrliche Zutrittsverweigerung zur Begutachtung und Reparatur tatsächlich im Nachweis weiterer Schaden an der Bausubstanz entstanden sein, machst Du Dich ggf. schadenersatzpflichtig.

Eine fristlose Kündigung könnte im Härtefall auch möglich sein, wenn Du mehrfach gundlos den Zugang in solch einem Fall verweigerst und der Vermieter dieses im ersten Schritt abmahnt , aber danach immer noch keinen Zutritt erhält.

Hi danke! Und Kündigung durch den Vermieter auch, wenn man nur ihn nicht reinlassen will, aber die Handwerker schon? Und der Reparatur auch zustimmt? Danke vielmals!

@Taburkel

Wenn der Vermieter keinen geeigneten Vertreter hat , bzw. nicht stellen kann , hast Du in diesem Fall kein Recht , sowas von ihm zu verlangen.

Etwas anderes könnte sein, wenn die Angelegenheit zwischen Mieter und Vermieter inzwischen so weit eskaliert wäre, dass der Mieter tatsächlich mit Erfolg gegen den Vermieter ein gerichtliches Näherungsverbot erwirkt hätte.

Damit wäre das Mietverhältnis aber quasi auch am Ende .

Damit hast Du im Falle tatsächlich notwendiger Reparaturarbeiten zum Schutz und Erhalt der Bausubstanz keine Chance, Dich rechtswirksam auf Dauer gegen den Zutritt des Vermieters zur Schadensermittlung zu wehren. Selbst wenn der VM in Begleitung eines Bau - Sachverständigen kommt, hat er das Recht, mit dem Fachmann gemeinsam den Schaden innerhalb der Wohnung zu besichtigen und besprechen.

@Parhalia2

Hi, das ist echt hilfreich und auch spannend. Nur mal so als Frage: Ich kann doch als Mieter ein Näherungsverbot gegen den Vermieter erwirken, aber trotzdem darauf beharren, in der Wohnung zu bleiben, oder? Mietverhältnis ist, muss man wohl so sagen, zerrüttet. Weil Du geschrieben hast, dass bei Näherungsverbot das Mietverhältnis am Ende wäre. Kann ein Vermieter generell einem Mieter kündigen, weil das Verhältnis so belastet ist, dass es für ihn nicht mehr zumutbar ist, das Mietverhältnis fortzusetzen? Vermutlich ja nicht. Danke vielmals!

@Taburkel

Kurz gefasst müsste der Vermieter ( m/w ) dann z.B. sowas wie ein Sittenstrolch sein und sexuell ( beleidigend ) dann übergriffig werden z.B. durch regelmässige Anzüglichkeiten oder Griffe an Hupen, in Schritt oder Popo .

Dann würde die Mietpartei aber in der Regel schon selbst fristlos kündigen und diesen besomderen Schutz des Gesetzes nur noch für die Beräumung der Wohnung benötigen. 😉

Wenn der Mieter einen Mangel meldet, hat selbstverständlich der Vermieter das Recht diesen Mangel zu begutachten und muss ganz sicher nicht auf Wunsch des Miete eine Drittperson suchen, die auch noch dem Mieter angenehm ist.

Der Vermieter kann eine Duldungsklage bei Gericht einreichen, heißt der Richter verdonnert dem Mieter dazu, dem Vermieter (ggf. mit Handwerker) in die Wohnung zu lassen.

Aber auch ohne Klage kann der Vermieter den Mieter fristlos kündigen und sich auf §555a BGB berufen (Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind). Aber dann kommt es auf dem Einzelfall an. Wenn nur der Wasserhahn tropft, ist kaum eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Es aber eine Wasserschaden aufgrund von Rohrbruch vorhanden und bedroht die Bausubstanz, schon.

Hi! Danke für die Antwort! Familie A als Mieter der Wohnung sind mit der Begutachtung durch einen Handwerker einverstanden und auch mit der Reparatur. Sie untersagen Vermieter B lediglich, den Schaden selbst in Augenschein zu nehmen. Sie wären damit einverstanden, dass ein Vertreter des Vermieters kommt, nur da findet sich niemand. Kann Vermieter B kündigen, weil ihm der Zutritt zur Wohnung verweigert worden ist? Danke nochmal!

@Taburkel

Habe ich doch deutlich geschrieben: Der Vermieter hat das Recht einen Schaden in der Wohnung zu begutachten und muss nicht eine dritte Person damit beauftragen und ja, im Extremfall ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.

@Jewi14

Ja, hattest Du, sorry! Nochmal danke. Ich war bei Deinem letzten Absatz unsicher: Laut §555a BGB muss man Maßnahmen zur Instandhaltung dulden. Familie A duldet ja die Maßnahmen / will sie sogar, weil sie Miete gemindert haben. Sie wollen halt nur nicht den Vermieter reinlassen. Denkst Du, man kann "Extremfall" noch konkretisieren? Bspw. "Vermieter hat dreimal angemahnt, den Mangel zu begutachten (mit 21 Tagen Vorlauf) und wird dreimal an der Tür abgewiesen" - dann Kündigung? Aber ist vermutlich nicht möglich, ab wann die Mieter eine Kündigung riskieren... Danke vielmals, entschuldige, dass ich das überlesen hatte.

@Taburkel

Der Vermieter ist Vertragspartner, nicht irgendein Dritter.

Außerdem ist es lächerlich, wenn einerseits der Mieter einen Mangel beseitigt haben will, aber bestimmen will wer ihn begutachten darf und beseitigen darf.

Der Mieter begeht sich in deinem Fall auf dünnes rechtliches Glatteis. Nicht nur einmal haben Gerichte eine fristlose Kündigung akzeptiert, wenn der Mieter querulantisches Verhalten am Tage legte und dem Vermieter mehrfach trotz vorherige Ankündigung nicht in der Wohnung gelassen hat.

Sage daher deine Familie A, sie können schneller wohnungslos sein als sie denken!

@Taburkel

Lies die Antwort nochmal und versuche, den Sinn zu verstehen.

@holgerholger

I tried, and I failed. I shall leave earth for I am worthless scum. (Ich wollte halt sichergehen, weil die Mieter alle Instandhaltungsmaßnahmen akzeptieren, nur nicht den Besuch des Vermieters.) Mea culpa! Gruß und danke!

... klar und einfach, kein Zugang, keine Reparatur, keine Minderung.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung