Vermieter Meldegesetz Zwischenmiete?
Ich vermiete seit letztem Jahr eine Wohnung an drei Studentinnen. Müssen sie sich jetzt auch ummelden bzw. muss ich das überprüfen, ob sie hier mit dem ersten oder zweiten Wohnsitz gemeldet sind oder gilt das nur für Mieter, die ab dem 1. November umziehen? Eine weitere Frage ist: die Studentinnen müssen hin und wieder Praktika machen und sind dann 1-2 Monate an einem anderen Ort. Weil sie Kosten sparen möchten (sehr verständlich), wollen sie ihr Zimmer zwischenvermieten. Muss ich nun ab jetzt die Anmeldung der Zwischenmieter kontrollieren und auch ein neues Klingelschild bestellen?
3 Antworten
Hallo Zitronengras14,
1) deine Studenntinnen müssen sich jetzt nicht ummelden, das Bundesmeldegestz gilt nur für Ummeldungen ab 1.11.2015.
2) wenn deine Studentimmen zwischenvermieten/untervermieten wollen, so sind sie als "Wohnungsgeber" für ihre Untermieter zuständig, sofern bei der Kürze der Zeit (1-2 Monate) die betreffenden Untermieter sich überhaupt ummelden wollen/ müssten.
Und jetzt noch etwas ausführlich und einen link zum download des offiziellen bundeseinheitlichen Formulars:
Gemäß § 19 BMG sind nun alle Wohnungsgeber dazu verpflichtet bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken, das heißt: sie müssen den Einzug – oder Auszug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.
Es sind nicht ausschließlich die Eigentümer bzw. Vermieter verpflichtet, sondern die Wohnungsgeber, das sind Vermieter oder deren Beauftragte (Verwalter) oder aber auch Hauptmieter, die Wohnungen oder Zimmer weiter- oder untervermieten. Dieses Formular kann von all diesen Personen ausgestellt werden, der Eigentümer muss aber im Formular genannt werden.
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden.
Die Abmeldung eines Mieters bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird.
hier gehts zum Formular:
http://www.witten.de/fileadmin/civserv/5954036/forms/Wohnungsgeberbestaetigung.pdf
Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen. LG
sehr gerne...und danke für den Stern ;-)
Das Gesetz trat ab 1. Nov. 15 in Kraft. Nur danach begonnene Mietverhältnisse sind betroffen. Du brauchst für deine Studentinnen also nix diesbezügliches tun.
Und wie sieht es aus, wenn meine Studentinnen zwischenvermieten wollen?
Nach meinem Wissen gilt die Änderung zum Meldegesetz nur für Ein- oder Auszug von Personen ab dem 01.11.2015.
Vielen Dank, diese Auskunft hat mir sehr geholfen! Danke!