Vermieter kündigt vor Einzug

8 Antworten

Am 19.01.2012 unterschrieb ich einen Mietvertrag der ab dem 01.02.1988. Am 05.02.2012 >

wie verstehe ich das? Du hast am 19.1.12 einen MV unterschrieben, der ab 1.2.12 gilt? Am 5.2. kündigt er. Warst du da schon eingezogen?

Zu wann hat dir der Vermieter denn gekündigt?

Das ist ja sehr ärgerlich.

Wenn beide den Vertrag unterschrieben haben, ist er wirksam.

Dann müssen aber auch beide den Vertrag erfüllen.

  • Der Vermieter muss Dir die Wohnung geben.

  • Sie müssen Miete zahlen.

kündigte mit mein Vermieter plötzlich, weil er die Wohnung für seinen Sohn benörtigte.

Bei Eigenbedarfskündigungen müssen Richtlinien eingehalten werden,da sie sonst nicht wirksam sind:

Für welche Familienangehörige kann Eigenbedarf geltend gemacht werden? Hierzu zählen: Nutzung für Eltern oder Kinder des Vermieters, Enkel oder Geschwister, oder eine Person, die für die persönliche häusliche Pflege benötigt wird. Für entferntere Familienangehörige kann ggf. Eigenbedarf geltend gemacht werden. Im Urteil vom 27. Januar 2010 – VIII ZR 159/09 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch die Eigenbedarfskündigung wegen des Wohnbedarfs einer Nichte des Vermieters wirksam ist. Damit gehören im Sinne der Vorschrift zur Eigenbedarfskündigung auch Nichten und Neffen. Insoweit ist der Kreis der Familienangehörigen etwas größer gezogen worden.

Inhalt des Briefes zur Eigenbedarfskündigung Schon in der Erklärung des Eigenbedarfs begehen viele Vermieter entscheidende Fehler. Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben schriftlich begründen, für welche Person er die Wohnung benötigt und er muss einen konkreten Sachverhalt beschreiben, auf den er das Interesse dieser Person an der Wohnung stützt (§ 573 Abs. 3 BGB). Keine ausreichende Kündigungsbegründung liegt vor, wenn der Vermieter als Kündigungsgrund lediglich angibt, er benötige die Wohnung dringend für eigene Wohnzwecke oder wegen der besseren Wohnverhältnisse. Der bloße Wunsch, in der eigenen Wohnung auch zu wohnen, ist kein ausreichender Kündigungsgrund. Es reicht auch nicht aus, den Gesetzestext per "copy&paste" einzusetzen und darauf hinzuweisen, die bisherige Wohnung ist deutlich kleiner als die vermietete Wohnung. In derartigen Fällen kann vom Vermieter verlangt werden, dass er darlegt, warum er zukünftig ausgerechnet in der bisherigen Mietwohnung wohnen will. Fazit: Eine allgemeine Begründung ist nicht ausreichend. Denn der Mieter soll aufgrund der Darlegung im Kündigungsschreiben prüfen können, ob eine Verteidigung gegen die Eigenbedarfskündigung sinnvoll ist. Sofern die notwendigen Angaben fehlen ist die Kündigung unwirksam, d.h. die Kündigung des Mietvertrages wegen Eigenbedarf wird auch nicht durch das Nachschieben von (neuen) Gründen wirksam. Gründe, die den schon benannten Eigenbedarf hingegen ergänzen und erst nach der erfolgten Kündigung entstanden sind, können aber nachgeholt werden. Es ist auch zulässig, im Zivilprozess die genannten Kündigungsgründen zu ergänzen und besser zu konkretisieren. Stehen im Mietvertrag mehrere Personen als Mieter, so ist allen Mietern entsprechend zu kündigen.

Beispiele für Fehler im Brief der Eigenbedarfskündigung:

  • Ist die Erklärung schriftlich und eindeutig begründet worden?

  • Ist sie fristgerecht zugestellt worden?

  • Sind die Personen für Eigenbedarf genau bezeichnet worden?

  • Ist der Sachverhalt insgesamt genau dargelegt worden?

  • Ist bei Umwandlungen die Sperrfrist des § 577a BGB eingehalten worden?

  • War der Kündigungsgrund schon bei Unterzeichnung des Mietvertrages absehbar?

  • Gibt es im Haus eine vergleichbare leerstehende Wohnung?

http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/r1011.htm


denn ich hatte Telefon und Internet bereits bei KabelDeutschland bestellt und Strom und Gas umgemeldet.

Sollte der Vermieter Ihnen also die Wohnung nicht geben,können Sie gegen ihn klagen und Schadenersatz fordern.

Diesbezüglich würde ich mich an einen Mieterbund oder Anwalt wenden.

Sie können,falls Sie die Wohnung jetzt nicht mehr unbedingt wollen oder nicht in Gefahr laufen wollen wegen Eigenbedarf gekündigt zu werden,versuchen sich mit dem Vermieter zu einigen.(Schadenersatz für bestelltes Internet usw.)

Viel Erfolg

MFG

Johnny

Nein, das ist rechtlich nicht in Ordnung. Er hätte die Wohnung nicht vermieten dürfen, da ihm ja im Grunde der Eigenbedarf ja schon bekannt war. Dazu gibt es genügend Urteile. Du hättest, wenn du wolltest die Möglichkeit in der Wohnung zu bleiben (einm paar Jahre jedenfalls- bis er mit einer Eingenbedarfskündigung zu recht durchkommen könnte) oder aber Anspruch auf Schadensersatz für die Kosten, die dir durch einen erneuten Umzug nun entstehen sind. Und ehrlich gesagt, dass würde ich an deiner Stelle auch vom VM fordern.

Mehr dazu hier würde zu weit führen, aber mit einem guten Anwalt könnte das ein sehr teurer Spass für den VM werden. Praktisch hättest/hast Du das Recht die Wohnung bis Ende der Kündigungsfrist zu beziehen, müsstest allerdings auch Miete bezahlen.

Der Vermieter kann das natürlich machen, ist dir aber zum Schadensersatz verpflichtet. Geh zum Amtgericht und beantrage Prozesskostenhilfe und verklage ihn auf Schadensersatz.