Vermieter droht mit Mietausfall.. kann ich das der Haftpflicht melden?

7 Antworten

Angenommen, am Samstag wird die Wohnung perfekt gestrichen, bleibt noch der Wasserfleck auf dem Parkett. Ist es aufgequollen? Muss deswegen gleich der ganze Fußboden ausgetauscht werden? Ist es ein Schönheitsfehler oder muss deswegen das Parkett abgeschliffen werden?

Meiner Meinung ist die Argumentation, dass die Wohnung nicht neu bezogen werden kann, wenn auf dem Parkett ein Wasserfleck ist, etwas an den Haaren herbei gezogen. Selbst wenn deswegen der ganze Fußboden ausgetauscht werden müßte oder das Parkett abgeschliffen werden müßte, kann das 1. in kurzer Zeit geschehen und 2. auch dann noch, wenn der neue Mieter eingezogen ist. Möglicherweise ist es dem neuen Mieter, je nachdem wo der Fleck ist, sogar egal und er läßt nur in der Übernahme protokollieren, dass der Fleck schon war. Dafür wird der Vermieter wohl keinen Schadensersatz von irgend einer Versicherung bekommen. Höchstens für die Mietminderung, die durch nachträgliche Reparatur evt. anfällt.

Der Vermieter will Euch erpressen mit etwas, worauf ihr im Prinzip keinen Einfluss habt. Es handelt sich um einen Versicherungsschaden. Evt. muss noch jemand ins Haus kommen, der sich den Schaden anschaut, bevor entschieden wird. Das kann etwas dauern und ihr könnt das nicht beeinflussen. Eine Zusage, dass der Schaden übernommen wird, kann es schon deswegen nicht geben, weil auch das Alter des Bodens und der sonstige Zustand eine nicht unwesentliche Rolle spielen. Kommt ein Versicherungsgutachter zu dem Ergebnis, dass der Boden schon 20 Jahre alt und dementsprechend abgewohnt ist und somit auch keinen Wert mehr hat, zahlt die Versicherung allenfalls einen symbolischen Ersatz. Zu mehr seid ihr aber auch nicht verpflichtet. Theoretisch könnte also demnach der Vermieter die Übernahme abwehren bis zu dem Moment, wo eine evt. Schadensersatzklage vor Gericht entschieden ist und das könnte Monate dauern. Der Mietausfall, der dadurch entsteht, stünde in keinem Verhältnis mehr. Lasst Euch also dadurch nicht so beeindrucken.

Vorschlag: Wenn der Vermieter die Übernahme verweigert, weil die Versicherung bis zum 1.10. keine ausreichende Zusage gegeben hat, macht selbst eine Übernahme. Holt Euch einen Zeugen dazu, der mit Euch den Zustand der Wohnung protokolliert, notiert alle zugänglichen Zählerstände und unterschreibt. Bilder sind auch immer ganz gut. Dann übergebt ihr den Schlüssel persönlich dem Vermieter oder teilt ihm mit, dass er sie jederzeit abholen kann.

Für einen Mietausfall ist er dann selbst verantwortlich.

Es war quasi eine interne Übergabe, ohne Kündigung der alten Wohnung.

Wenn es keinen Mietaufhebungsbetrag gibt habt Ihr jetzt 2 Wohnungen/Mietverträge an der Backe.

Kann der geforderte Mietausfall bei der Versicherung geltend gemacht werden?

Bei welcher?

Man kann nur einen Schaden geltend machen, der auch tatsächlich eingetreten ist. Das bedeutet: Wenn der Vermieter nachweisen, daß er die Wohnung zum 1.10. hätte neu vermieten können, dann müßt Ihr zahlen. Wenn nicht, dann nicht.

Gleiches gilt übrigens für gebuchte und kurzfristig abgesagte Hotelübernachtungen. Wenn das Hotel fast leer ist, gibt es für den Hotelbesitzer kein Geld. Wenn aber gerade vor Ort eine größere Messe ist, und das Zimmer erst am geplanten Tag der Anreise abgesagt wurd, muß man zahlen.

Man kann nur einen Schaden geltend machen, der auch tatsächlich eingetreten ist. Das bedeutet: Wenn der Vermieter nachweisen, daß er die Wohnung zum 1.10. hätte neu vermieten können, dann müßt Ihr zahlen. Wenn nicht, dann nicht.

Grundsätzlich bin ich der gleichen Meinung. Dennoch kann man auch Zweifel an dieser Sichtweise haben.

Ich denke, wir haben es hier mit einem unechten Vermögensschaden zu tun. Die Frage ist, ob dieser nun eingetreten ist oder nicht.

Der Vermieter (oder sein Rechtsbeistand) könnten (!!) argumentieren, dass er die Wohnung ja gar nicht - z.B. in Form eines Inserats - zum 01.10. anbieten konnte, da er ja um die Mängel wusste und die Wohnung somit nicht vermietbar war.

Im Gegenteil: Mit den Kosten für ein Werbeinserat würde er - möglicherweise - sogar gegen seine Pflicht zur Schadenminderung verstoßen. Und dass nur, um nachher sagen zu können: "Ich HÄTTE einen Mieter haben können, wenn die Wohnung bezugsfähig gewesen WÄRE."

Und er könnte anführen, dass es seinem guten Ruf als Vermieter schadet, wenn er Wohnungen anbietet, die - wie er ja selber weiß oder glaubt zu wissen - nicht vermietbar sind (was natürlich noch zu beweisen wäre).

Kurz und gut: Das ist eine schwierige "Kiste", die - denke ich - hier im Forum nicht definitiv beantwortet werden KANN.

Daher der Tipp an den/die TO: Meldung an die PHV; dort ruhig auch einmal nachfragen, wie man sich verhalten soll; anschließend Info an den Vermieter, dass man die Versicherung eingeschaltet hat, mit der Bitte, seine Schadenersatzansprüche dort zu begründen.

@Loroth

Akademisch kann man solch eine Diskussion führen, praktisch ist dies aber zu viel. Selbst von heute an ist es nicht unmöglich, die Bezugsfähigkeit herzustellen.

@Droitteur

Geht man davon aus, dass am Samstag nochmal alles gestrichen wird, ist die Wohnung bezugsfertig. Ein nasser Fleck auf dem Parkett, also eine relativ kleine Stelle, an der es vielleicht aufgequollen ist, bedeutet nicht, dass die Wohnung nicht bezugsfähig ist. Das müßte dann schon genauer belegt werden, warum da angeblich kein Mieter rein kann.

Wenn ihr Schäden an gemieteten Sachen mit eingeschlossen habt, dann ja.

Der Vermieter kann nicht auf die Zusicherung der Versicherung bestehen. Ihr müßt ihm zusichern, dass ihr den Schaden übernehmt.

Ja wir haben eine Mietsachschadendeckung.

Danke

@SkyFlyMoni

Der Mietsachschaden bezieht sich hier aber auf den Feuchtigkeitsfleck. Dieser könnte auch ohne weiteres noch beseitigt werden, wenn ein potentieller neuer Mieter in der Wohnung ist.

Deswegen wird ja eine Fachfirma nicht den ganzen Fußboden heraus reißen.

Die Versicherung wird lediglich den Zeitwert für das Parkett erstatten. Mehr Schaden ist dem Vermieter ja nicht entstanden

Nur wenn die Versicherung durch Einbeziehung eines eigenen Sachverständigen eine Verzögerung zu verantworten hätte, würde sie für genau diese Zeit eine Nutzungsausfallentschädigung leisten.

Leider ist es so, wenn der Kündigungstermin versäumt wird, (egal aus welchem Grund) kann eben wirksam nur zum nächsten Termin gekündigt werden.

Nur wenn ihr dann feststellt, dass er trotzdem bereits neu vermietet hat, könntet ihr die zu viel gezahlte Miete zurück fordern. Doppelt darf er natürlich nicht kassieren