Vermieter den Zugang verweigern für Besichtigungstermine?

6 Antworten

Du musst ihn reinlassen, wenn ihr einen Termin ausgehandelt habt, Wie schon jemand schrieb 2-3x langt und der ruft ja nicht an, wenn er keinen Interessenten hat.

Wo deine Minuskosten herkommen weiß ich aber nicht. Man kann ja mit seinen Interessenten reden sich ohne Hintergrund eures Gesprächs, beim Vermieter zu melden.

"Kann ich nun meinem Vermieter den Zugang zum Zimmer verwehren "

Natürlich nicht, was für eine Frage. Wenn er wegen deiner Weigerung einem Nachmieter das Zimmer nicht zeigen und demnach nicht vermieten kann, dann kann er dich entsprechend haftbar machen. Falls du noch 2,3 Monate extra bezahlen willst

Ein Nachmieter hat aber nichts damit zu tun das du eine dreimonatige Kündigungsfrist hast. Als hättest du die drei Monate Miete auf jeden Fall noch bezahlen müssen.

Und ja, der Vermieter darf in einem gewissen Rahmen darauf bestehen Besichtigungen durchführen.

du musst ihm schon die Möglichkeit geben die Wohnung weiter zu vermieten und hast hierzu auch Interessenten in die Bude zu lassen ABER nicht täglich, nicht ständig. Mach ein, zwei Sammeltermine aus, sag ansonsten dem Vermieter, Du bist nicht da, arbeiten was auch immer. Du bist nicht genötigt jetzt jeden Tag zu verschiedenen Uhrzeiten verschiedene Leute rein zu lassen...

Also wenn ich beispielsweise drei Besichtigungstermine zulasse und der Vermieter trotzdem niemanden passendes gefunden hat, bin ich im Recht richtig? Und diese Termine muss er davor schriftlich ankündigen oder?

@Heizer007

Warum sie der Vermieter einen Besichtigungstermin vereinbaren wenn er niemanden hat der besichtigen möchte?

Dass dem Vermieter grds. ein Recht zusteht, die Wohnung im Falle einer beabsichtigen Veräußerung oder Vermietung zusammen oder auch vertreten durch einen Makler zusammen mit Kauf- bzw. Mietinteressenten zu besichtigen, bedeutet allerdings noch lange nicht, dass dieses Recht auch im konkreten Fall besteht und der Mieter dem Vermieter, dem Makler und den Interessenten den Zutritt gewähren muss. Der Vermieter kann von seinem grds. Besichtigungsrecht nicht nach Belieben Gebrauch machen. Zunächst gilt, dass er den Zutritt zur Mietwohnung nur verlangen kann, wenn er die Besichtigung rechtzeitig vorher angekündigt hat (vgl. AG Köln, Urteil vom 30. 01. 1986 – 208 C 790/85). Geschieht dies nicht, kann der Mieter den Zutritt verweigernohne berechtigte Konsequenzen fürchten zu müssen. Wer sich nun fragt, wann die Ankündigung als rechtzeitig und wann als verspätet anzusehen ist, muss sich zunächst erneut mit der Antwort begnügen: „Es kommt drauf an“, und zwar in der Regel darauf, ob der Mieter berufstätig ist oder nicht. Von nicht berufstätigen Mietern wird grds. erwartet, dass sie sich innerhalb von 24 Stunden auf die Besichtigung einstellen und diese ermöglichen können (vgl. AG Köln, Urteil vom 30. 01. 1986 – 208 C 790/85). Ist der Mieter berufstätig, muss ihm mehr Zeit eingeräumt werden. Verbindliche Zahlen können allerdings nicht genannt werden. Die Rechtsprechung ist diesbezüglich uneinheitlich. Während nach Auffassung einiger Gerichte eine Vorlauffrist von drei Tagen genügt, (vgl. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24. 05. 2002 – 2/17 S 194/01; AG Ansbach, Urteil vom 12. 11. 2013 – 3 C 1238/13), wird von anderen Gerichten eine längere Vorlauffrist von einer Woche (vgl. AG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2009 – 33 C 3806/09), teilweise sogar von zwei Wochen (vgl. AG Berlin-Mitte, Urteil vom 18.12.2008 – 7 C 187/07; AG Coesfeld, Urteil vom 15. 10. 2013 – 4 C 210/13) verlangt.

https://www.mietrecht.org/mietvertrag/verhalten-mieter-besichtigung/