Vermeidung von Aufgabegewinn durch Betriebsaufgabe bei/vor Hausübergabe?

1 Antwort

hallo auch,

ich habe leider nur eine Lösungsidee - ohne jede Garantie:

zu 3) wenn das Gewerbe fortgeführt wurde, dann sind alle (Rechts-) Folgen vom Erben automatisch übernommen = bejaht. Also da sehe ich keine Chance.

zu 2) nicht die historischen Daten des Hauses sind entscheidend, sondern - wenn überhaupt - die Steuerbescheide der Vergangenheit ab 1990, falls diese ausweisen, dass kein Gewerbe angenommen wurde. (==> denk ich mir....)

zu 1) Ich würde mit einem Anwalt für Steuerrecht folgende Lösungsidee besprechen: Es wird im Grundbuch eine Aufteilung vorgenommen. Der gewerbliche Teil wird an den Erben verkauft - also nicht vererbt. Der Erbe kauft ggf. nicht als Privatmann, sondern in Form einer Firma, z.B. kleine GmbH = UG. Dabei wird im Kaufpreis nicht ein zu zahlender Kaufpreis vereinbart, sondern eine Gewinnbeteiligung an der UG für z.B. 10 Jahre. Die UG jedoch kann ihrem Geschäftsführer ein Gehalt zahlen und andere Kosten geltend machen, so dass die UG keinen großen Gewinn macht. Wenn der Jahresgewinn der UG auf diese Weise nur z.B. 100 € beträgt und auch noch geteilt wird, sinkt die Steuerbelastung der Eltern ins Unerhebliche.

Für die UG bzw. für den Erben kann diese Regelung egal sein, da er so oder so die Einnahmen aus Vermietung zu versteuern hat.