Verlust aus Einzelunternehmung aus dem Vorjahr voll als Ausgaben in neuer EÜR anrechenbar?

3 Antworten

Der mit dem Vorjahr festgestellte Verlustvortrag (es könnte ja mit anderen Einkünften verrechnet worden sein) wird gem. § 10d EStG wie Sonderausgaben im Steuerbescheid abgezogen.

Solltest du keine anderen Einkünfte haben außer denen aus selbstständiger Arbeiten, dann hast du auf deinem Steuerbescheid einen Verlustvortrag. Der wird dann mit deinen Gewinnen auf den Steuerbescheid für das nächste Jahr verrechnet.

Auf der EÜR hat der Verlust nichts zu suchen.

Vielleicht hilft dir das weiter:

http://de.wikipedia.org/wiki/Verlustvortrag